Danke. 
Hi!
Sorry, dass ich ein paar Tage gebraucht habe, aber ich war die letzten Tage nur mit meinem Androiden online – und da macht es ehrlich gesagt wenig Spaß, längere Sachverhalte zu „tippen“…
01.04.94 - 16.02.05 sv-pflichtige Beschäftigung
17.02.05 - 30.05.05 KRG
01.06.05 - 21.06.05 ÜBG
22.06.05 - 25.03.06 KRG
26.03.06 - 02.07.06 Mutterschutz
03.07.06 - heute Elternzeit
Kind 1: 26.04.2006
Kind 2: 15.11.2007
Okay, damit (und wirklich nur damit
kann ich jetzt feststellen, dass aufgrund von Nahtlosigkeit zwischen den einzelnen Zeiten durchgängig SV-Pflicht bestand (SV-Pflicht besteht nämlich bei Lohnersatzleistungen (KRG, ÜBG etc.) nicht automatisch, sondern nur bei Nahtlosigkeit*!), weswegen ein Alg-I-Anspruch erworben wurde.
Dieser kann beansprucht werden, sobald die Elternzeit (EZ) beendet wird bzw. man sich trotz Elternzeit bei der AA mind. 15 Std./Wo. zur Verfügung stellt (bei gleichzeitiger EZ bis max. 30 Std./Wo. möglich).
Unterlagen über den 2. Mutterschutz fehlen
Das ist nicht schlimm. 
wie macht Sie den Anspruch, möglichst ohne Sperrfrist, gültig?
Geltend macht sie den Anspruch, indem sie sich persönlich bei ihrer AA arbeitslos meldet und sagt, dass sie ab diesem Tag Alg I beantragen möchte.
Angenommen es läge ein BfA-Bescheid über eine genehmigte Umschulung vom 20.9.2005 vor, würde das in Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag (Grund: gesundheitliche Gründe), vor einer Sperrfrist schützen, oder müsste jetzt ein ärzlicher Befund ausgestellt werden und danach der Aufhebungsvertrag gemacht werden?
Genau das. Wie ich oben schon schrieb: Die genehmigte Umschulung (egal ob aus gesundheitlichen Gründen oder anderen!) kann eine Sperrzeit NICHT abwenden! Das interessiert beim Amt niemanden! Von Interesse ist allein das ebenfalls oben genannte Ärztliche Attest! Dafür hat die AA sogar extra Vordrucke, die möglichst vom Arzt verwendet werden sollten. So einen Vordruck bekommt man entweder bereits bei der Alome ausgehändigt (wenn die Eingangszonenkraft nicht komplett dämlich ist…
oder aber spätestens bei der Antragsabgabe.
Damit kein Missverständnis entsteht: Dieses Attest selbst kann vom Arzt auch erst später ausgestellt werden; wichtig ist nur, dass dann im Attest steht, dass sein Raten zur Arbeitsaufgabe bereits VOR Einreichen der Kündigung stattgefunden hat (mit Datum des Arzttermins, wann dieser Rat gegeben wurde, damit dies mit dem Kündigungsdatum abgeglichen werden kann)!
LG
Jadzia
*) „Nahtlosigkeit“ bedeutet bzw. ist dann gegeben, wenn zwischen der sv-pflichtigen Beschäftigung und der Lohnersatzleistung max. 1 Monat Unterbrechung liegt. (Es kommt in der Praxis sogar sehr oft vor, dass dieser Monat überschritten wird; wenn man Pech hat, ist das sogar nur 1 Tag! Alles schon gehabt (und das Gejammer ist dann groß)…)