Anspruch auf ALGI nach 3,5 Jahren Elternzeit

Hallo folgender Fall einer fiktiven Person:

hat eine Mutter von 2 Kindern nach Beendigung der Elternzeiten nach circa 3,5 Jahren einen Anspruch auf ALG und falls ja wie macht Sie den Anspruch, möglichst ohne Sperrfrist, gültig?

Folgender „Lebenslauf“ wird angenommen:

Arbeit als Angestellte im öffentlichen Dienst
2005 Erkrankung mit OP (Bandscheibe), anschliessend Umschulung genehmigt aber nicht mehr begonnen da Schwangerschaft
2006 Geburt 1.Kind und Elternzeit
2007 Geburt 2. Kind Elternzeit bis 11/2010

Ich vermute die Mutter muß einen Aufhebunsvertrag möglichst mit Vermerk „aus gesundheitlichen Gründen, vlt. mit Verweis auf Umschulung“ anstreben, oder?

Gruß

Takki

Hi!

hat eine Mutter von 2 Kindern nach Beendigung der Elternzeiten nach circa 3,5 Jahren einen Anspruch auf ALG, und falls ja wie: Macht Sie den Anspruch, möglichst ohne Sperrfrist, gültig?

Um sagen zu können, ob ein Alg-Anspruch besteht, sind es immer noch zu wenig Infos.

Arbeit als Angestellte im öffentlichen Dienst

  1. Sozialversicherungspflichtig, also nicht nur geringfügig beschäftigt?

  2. Wenn ja: Bitte genaue Daten nennen (Tag.Monat.Jahr)!

2005 Erkrankung mit OP (Bandscheibe),

  1. Auch hier: genaue Daten nennen!

  2. Mit KRG-Bezug o. Ä.?

anschließend Umschulung genehmigt, aber nicht mehr begonnen, da Schwangerschaft

Also nahtlos vom KRG(?) ins Mutterschaftsgeld und dann in die Elternzeit?

2006 Geburt 1. Kind und Elternzeit
2007 Geburt 2. Kind Elternzeit bis 11/2010

Bitte Geburtsdaten nennen!

Ich vermute die Mutter muss einen Aufhebungsvertrag möglichst mit Vermerk „aus gesundheitlichen Gründen, vllt. mit Verweis auf Umschulung“ anstreben, oder?

  1. Ein Aufhebungsvertrag steht (ich nehme an, Du vermutest das schon) sozialversicherungsrechtlich einer Eigenkündigung gleich, was ohne „wichtigen Grund“ im Sinne des Gesetzes in der Tat eine Sperrzeit nach sich zieht.

  2. Umschulung zieht zur Vermeidung einer Sperrzeit in der Regel nicht; weder mit Verweis auf gesundheitliche Gründe noch ohne.
    Aber die gesundheitlichen Gründe alleine reichen in der Regel aus, um eine Sperrzeit abzuwenden, wenn eine bestimmte Voraussetzung erfüllt sind, die da ist: Man muss per ärztlichem Attest nachweisen können, dass einem der behandelnde Arzt aus gesundheitlichen Gründen zur schnellstmöglichen Arbeitsaufgabe geraten hat – und zwar vor Einreichen der Kündigung.

LG
Jadzia

Hi!

hat eine Mutter von 2 Kindern nach Beendigung der Elternzeiten nach circa 3,5 Jahren einen Anspruch auf ALG, und falls ja wie: Macht Sie den Anspruch, möglichst ohne Sperrfrist, gültig?

Um sagen zu können, ob ein Alg-Anspruch besteht, sind es immer
noch zu wenig Infos.

Arbeit als Angestellte im öffentlichen Dienst

  1. Sozialversicherungspflichtig, also nicht nur
    geringfügig beschäftigt?

  2. Wenn ja: Bitte genaue Daten nennen (Tag.Monat.Jahr)!

  1. sozialversicherungspflichtig, ohne Unterbechung seit mindestens 1996

2005 Erkrankung mit OP (Bandscheibe),

OP Februar 2005, anschiessend Reha

  1. Auch hier: genaue Daten nennen!

  2. Mit KRG-Bezug o. Ä.?

ja mit Krankengeldbezug

anschließend Umschulung genehmigt, aber nicht mehr begonnen, da Schwangerschaft

Also nahtlos vom KRG(?) ins Mutterschaftsgeld und dann in die
Elternzeit?

ja, der Arzt hat die Mutter damals bis zum Begin der Mutterschutzzeit weiter krankgeschrieben, wg. Risikoschwangerschaft

2006 Geburt 1. Kind und Elternzeit
2007 Geburt 2. Kind Elternzeit bis 11/2010

Bitte Geburtsdaten nennen!

10.04.2006
10.11.2007

Ich vermute die Mutter muss einen Aufhebungsvertrag möglichst mit Vermerk „aus gesundheitlichen Gründen, vllt. mit Verweis auf Umschulung“ anstreben, oder?

  1. Ein Aufhebungsvertrag steht (ich nehme an, Du vermutest das
    schon) sozialversicherungsrechtlich einer Eigenkündigung
    gleich, was ohne „wichtigen Grund“ im Sinne des Gesetzes in
    der Tat eine Sperrzeit nach sich zieht.

  2. Umschulung zieht zur Vermeidung einer Sperrzeit in der
    Regel nicht; weder mit Verweis auf gesundheitliche Gründe noch
    ohne.
    Aber die gesundheitlichen Gründe alleine reichen in der
    Regel aus, um eine Sperrzeit abzuwenden, wenn eine bestimmte
    Voraussetzung erfüllt sind, die da ist: Man muss per
    ärztlichem Attest nachweisen können, dass einem der
    behandelnde Arzt aus gesundheitlichen Gründen zur
    schnellstmöglichen Arbeitsaufgabe geraten hat – und zwar
    vor Einreichen der Kündigung.

Falls eine Sperrzeit erteilt wird, wird diese dann vom Anspruch abgezogen oder bleibt der Anspruch von 12 Monaten und wird nur um die Sperrzeit nach hinten geschoben?

Fragen über Fragen, ist aber auch ein sehr komplexer Fall.

Vielen Dank schon einmal

Takki

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GENAUE Daten!!
Hi!

Ich hatte nicht umsonst nach genauen Daten gefragt! Denn so hilft mir da nicht weiter!

  1. Wenn ja: Bitte genaue Daten nennen (Tag.Monat.Jahr)!
  1. sozialversicherungspflichtig, ohne Unterbrechung seit mindestens 1996

Es geht hier vor allem um den letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses, also wahrscheinlich den letzten Tag der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall!

2005 Erkrankung mit OP (Bandscheibe),

OP Februar 2005, anschließend Reha

  1. Auch hier: genaue Daten nennen!
  2. Mit KRG-Bezug o. Ä.?

ja mit Krankengeldbezug

Von wann bis wann genau?? Bitte nenne mir Daten im Format Tag.Monat.Jahr! Wenn Du das nicht mehr genau weißt, dann schau bitte in den fiktiven Unterlagen nach!

Und jetzt sprichst Du plötzlich von einer Reha. Hat die fiktive Person da auch KRG bekommen oder nicht vielleicht eher Übergangsgeld (ÜBG) von der Rentenversicherung?
Auch hier: Genaue Daten nennen, damit ich definitiv Nahtlosigkeit feststellen kann (oder auch nicht)!

Also nahtlos vom KRG(?) ins Mutterschaftsgeld und dann in die Elternzeit?

ja, der Arzt hat die Mutter damals bis zum Beginn der Mutterschutzzeit weiter krankgeschrieben, wg. Risikoschwangerschaft

Bitte Geburtsdaten nennen!

10.04.2006
10.11.2007

Und bis 09.04. wurde entweder MuSchG oder KRG bezogen? (Okay, das dürfte sich ja ergeben, wenn Du meine vorherige Frage beantwortet hast.)

Falls eine Sperrzeit erteilt wird, wird diese dann vom Anspruch abgezogen oder bleibt der Anspruch von 12 Monaten und wird nur um die Sperrzeit nach hinten geschoben?

Nein, das wäre ja witzlos. :smile: Der Gesamt-Anspruch wird noch einmal um ein Viertel gemindert, maximal jedoch um die Dauer der Sperrzeit (= 12 Wochen).

Fragen über Fragen, ist aber auch ein sehr komplexer Fall.

Sorry, aber (unnötig) kompliziert wird’s nur dadurch, dass Du nicht gleich alle Daten nennst, die ich wissen muss, um Dir eine Antwort geben zu können.

Gruß
Jadzia

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hier mal angenommene fiktive Daten der Mutter:

01.04.94 - 16.02.05 sv-pflichtige Beschäftigung
17.02.05 - 30.05.05 KRG
01.06.05 - 21.06.05 ÜG
22.06.05 - 31.12.05 KRG
01.01.06 - 25.03.06 KRG
26.03.06 - 02.07.06 Mutterschutz
03.07.06 - heute Elternzeit

Korrektur der Geb.Daten der Kinder:

Kind 1: 26.04.2006
Kind 2: 15.11.2007

Unterlagen über den 2. Mutterschutz fehlen

Angenommen es läge ein BFA Bescheid über eine genehmigte Umschulung vom 20.9.2005 vor, würde das in Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag (Grund: gesundheitliche Gründe), vor einer Sperrfrist schützen, oder müßte jetzt ein ärtzlicher Befund ausgestellt werden und danach der Aufhebungsvertrag gemacht werden?

Danke für die Hilfe,

Takki

1 Like

Danke. :smile:
Hi!

Sorry, dass ich ein paar Tage gebraucht habe, aber ich war die letzten Tage nur mit meinem Androiden online – und da macht es ehrlich gesagt wenig Spaß, längere Sachverhalte zu „tippen“…

01.04.94 - 16.02.05 sv-pflichtige Beschäftigung
17.02.05 - 30.05.05 KRG
01.06.05 - 21.06.05 ÜBG
22.06.05 - 25.03.06 KRG
26.03.06 - 02.07.06 Mutterschutz
03.07.06 - heute Elternzeit

Kind 1: 26.04.2006
Kind 2: 15.11.2007

Okay, damit (und wirklich nur damit :smile: kann ich jetzt feststellen, dass aufgrund von Nahtlosigkeit zwischen den einzelnen Zeiten durchgängig SV-Pflicht bestand (SV-Pflicht besteht nämlich bei Lohnersatzleistungen (KRG, ÜBG etc.) nicht automatisch, sondern nur bei Nahtlosigkeit*!), weswegen ein Alg-I-Anspruch erworben wurde.
Dieser kann beansprucht werden, sobald die Elternzeit (EZ) beendet wird bzw. man sich trotz Elternzeit bei der AA mind. 15 Std./Wo. zur Verfügung stellt (bei gleichzeitiger EZ bis max. 30 Std./Wo. möglich).

Unterlagen über den 2. Mutterschutz fehlen

Das ist nicht schlimm. :smile:

wie macht Sie den Anspruch, möglichst ohne Sperrfrist, gültig?

Geltend macht sie den Anspruch, indem sie sich persönlich bei ihrer AA arbeitslos meldet und sagt, dass sie ab diesem Tag Alg I beantragen möchte.

Angenommen es läge ein BfA-Bescheid über eine genehmigte Umschulung vom 20.9.2005 vor, würde das in Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag (Grund: gesundheitliche Gründe), vor einer Sperrfrist schützen, oder müsste jetzt ein ärzlicher Befund ausgestellt werden und danach der Aufhebungsvertrag gemacht werden?

Genau das. Wie ich oben schon schrieb: Die genehmigte Umschulung (egal ob aus gesundheitlichen Gründen oder anderen!) kann eine Sperrzeit NICHT abwenden! Das interessiert beim Amt niemanden! Von Interesse ist allein das ebenfalls oben genannte Ärztliche Attest! Dafür hat die AA sogar extra Vordrucke, die möglichst vom Arzt verwendet werden sollten. So einen Vordruck bekommt man entweder bereits bei der Alome ausgehändigt (wenn die Eingangszonenkraft nicht komplett dämlich ist… :wink: oder aber spätestens bei der Antragsabgabe.

Damit kein Missverständnis entsteht: Dieses Attest selbst kann vom Arzt auch erst später ausgestellt werden; wichtig ist nur, dass dann im Attest steht, dass sein Raten zur Arbeitsaufgabe bereits VOR Einreichen der Kündigung stattgefunden hat (mit Datum des Arzttermins, wann dieser Rat gegeben wurde, damit dies mit dem Kündigungsdatum abgeglichen werden kann)!

LG
Jadzia

*) „Nahtlosigkeit“ bedeutet bzw. ist dann gegeben, wenn zwischen der sv-pflichtigen Beschäftigung und der Lohnersatzleistung max. 1 Monat Unterbrechung liegt. (Es kommt in der Praxis sogar sehr oft vor, dass dieser Monat überschritten wird; wenn man Pech hat, ist das sogar nur 1 Tag! Alles schon gehabt (und das Gejammer ist dann groß)…)

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Hallo,

super, vielen Dank für die Antwort.

  1. Angenommen, der Arbeitgeber würde einem Aufhebungsvertrag zustimmen allerdings ohne Vermerk aus gesundtheitlichen Gründen, Arztattest wäre aber weiter kein Problem --> Sperrfrist oder nicht?
  2. Die Mutter hätte ja in den letzten 150 Tagen kein Einkommen gehabt zur Berechnung der Höhe des ALG. Es wird also vermutlich ein fiktives Gehalt zur Berechnung herangezogen. Wie hoch wäre dies bei einer Krankenschwester (38Jahre, seit 94 im Beruf tätig)?
  3. welche Stundenzahl wird zur Berechnung zugrunde gelegt, die tatsächliche letzte Arbeitszeit (in diesem Fall 20St/Woche) oder die Arbeitszeit für die man einen neuen Job sucht?

Gruß

Takki