Anspruch auf Altteil bei Reparatur

Guten Tag,

hat man bei einer Reparatur (TV Gerät) Anspruch auf Herausgabe des augetauschten, angeblich defekten Teiles?

Was kann man machen wenn der Reparaturservice behauptet dies entsorgt zu haben?
Man kann ja dann nicht sicher sein ob überhaupt was gewechselt wurde oder nicht…

Hallo,

sofern der Fernseher das Eigentum des Auftraggebers ist, darf der Auftragsnehmer die ausgebauten Teile nicht entsorgen. Der Auftraggeber kann den Anspruch auf Herausgabe seines Eigentums geltend machen. Eine Ausnahme besteht im Garantie- oder Gewährleistungsfall, wenn die ausgebauten Altteile kostenlos durch neue Teile ersetzt werden. In diesem Fall hat man nur Anspruch auf die neu verbauten Teile - die alten Teile gehen durch den kostenlosen Ersatz in das Eigentum des Garantie- oder Gewährleistungsgebers über.

Schöne Grüße

Martin

Hallo,

sofern der Fernseher das Eigentum des Auftraggebers ist, darf
der Auftragsnehmer die ausgebauten Teile nicht entsorgen. Der
Auftraggeber kann den Anspruch auf Herausgabe seines Eigentums
geltend machen.

Hi,

das kann ich mir so nicht vorstellen, hast Du einen Beleg hierfür?

Gruß
Tina

Hallo,

das kann ich mir so nicht vorstellen, hast Du einen Beleg
hierfür?

der Beleg ist:
das kaputte Teil gehört dem Auftraggeber, er hat es irgendwann mal i.d.R. erworben.
Nun gibt er das Gerät in Reparatur, das defekte Teil wird gegen ein anderes, funktionsfähiges Teil, das auch bezahlt wird, ausgetauscht.

Das alte, defekte Teil ist immer noch das Eigentum des Auftraggebers …

Da gibts m.W. auch diverse Gerichtsurteile dazu, v.a. vor dem Hintergrund, dass diverse Werkstätten gerne „Teile austauschen“, obwohl dies objektiv gar nicht erforderlich wäre und vom Auftraggeber schlecht nachzuprüfen ist, ohne das komplette Gerät/Fahrzeug (was auch immer) zu zerlegen …

Ich wühl mal, bzw vielleicht hat hier ja jemand so ein Urteil parat.

Gruß
Wawi

Hallo,

ich habe keinen Beleg dafür, aber den brauche ich auch nicht, denn der Fernseher ist Eigentum des Auftraggebers. Wenn der Auftragnehmer die Teile entfernt und entsorgt, obwohl sie ihm gar nicht gehören, bedarf es eher eines Beleges dafür, dass er dies darf. Und den wird es kaum geben, es sei denn, der Auftragnehmer schreibt etwas derartiges in seine Geschäftsbedinungen, die der Auftraggeber mit seiner Unterschrift akzeptiert.

Gruß

Martin

Hi

Ich gebe mal meinen Senf als ehemaliger Werkstattleiter hinzu .

Auf der Rechnung des Reparaturdienstes steht das bezeichnete Teil , z.b. eine Baugruppe oder ein Modul , oder ein Einzelteil .
jetzt kommt es darauf an ob bei der Baugruppe / Modul das kürzel „AT“ dahinter steht .
ist es ein AT , ein sogenanntes Austauschteil , hat der Kunde KEIN Anrecht auf die Rückgabe des defekt Teiles , da das defekte Teil zur Aufarbeitung zum Hersteller zurück gegeben würde .
Wenn der Kunde trotztdem das Altteil unbedingt haben möchte , muss ein anderer Preis für dieses Ersatzteil berechnet werden , da man ja dann kein Aufarbeitungsteil vom Hersteller gutgeschrieben bekommt.

Nur mal ein Beispiel aus uralten Zeiten :

Grundig Color 8930 , ein Ost West Modul kostete im AT 74,- DM , ohne Altteil Gutschrift des Herstellers mussten 114,-DM berechnet werden.
jetzt liegt es am Kunden : Altteil nach Eigentumsrecht zum Kunden für den Kaufpreis , oder Austauschpreis und der Kunde gibt das defekte Teil ab, damit es aufgearbeitet werden kann

Toni

1 Like

Hallo,

der Beleg ist:
das kaputte Teil gehört dem Auftraggeber, er hat es irgendwann
mal i.d.R. erworben.
Nun gibt er das Gerät in Reparatur, das defekte Teil wird
gegen ein anderes, funktionsfähiges Teil, das auch bezahlt
wird, ausgetauscht.

Das alte, defekte Teil ist immer noch das Eigentum des
Auftraggebers …

und wenn ich den Klempner rufe, weil meine Abflussleitung verstopft ist, kann ich die zerfledderten Dichtungen, die im Zuge der Beseitigung getauscht wurden, verlangen? Oder, zurück zum Beispiel: Wenn ein Kondensator defekt ist und mittels Seitenschneider herausgekniffen und erneuert wurde, muss der Auftragnehmer diesen grundsätzlich „sichern“ und dem Kunden bereit stellen?

Ich denke, dass, unabhängig von den AGB, nicht unwichtig ist, was üblich ist.

Da gibts m.W. auch diverse Gerichtsurteile dazu

Ich wühl mal, bzw vielleicht hat hier ja jemand so ein Urteil
parat.

Warten wir es ab…

Gruß

S.J.

Dazu kann ich nur sagen, dass es nicht unüblich ist, dass Werkstätten die ausgebauten Teile dem Kunden mitgeben. Sicherlich gibt es genauso viele Werkstätten, die es entsorgen - dennoch ist das nicht rechtens und im Zweifel haben sie die Kosequenzen zu tragen. Der Kunde hat definitiv einen Anspruch und da ist es egal, ob die Mehrheit der Werkstätten die Teile entsorgt oder dem Kunden mitgibt. Eine korrekte Werkstatt gibt die Teile immer mit oder fragt zumindest und Werkstätten, die dies nicht tun, haben dies selbst zu verantworten!

Da es keine gesetzliche Regelung gibt, die derartiges besagt, sollte so eine Regelung aber in jedem Fall in den AGBs stehen bzw. der Kunde vorab darüber aufgeklärt werden. Ansonsten hat der Kunde auch da einen Anspruch auf Herausgabe der Altteile, denn er kann ja von allein nicht wissen, dass die Teile nur deshalb günstiger sind, weil die Altteil dafür in Zahlung genommen werden.

und wenn ich den Klempner rufe, weil meine Abflussleitung
verstopft ist, kann ich die zerfledderten Dichtungen, die im
Zuge der Beseitigung getauscht wurden, verlangen? Oder, zurück
zum Beispiel: Wenn ein Kondensator defekt ist und mittels
Seitenschneider herausgekniffen und erneuert wurde, muss der
Auftragnehmer diesen grundsätzlich „sichern“ und dem Kunden
bereit stellen?

ja, das muss/sollte er. anderenfalls tritt etwa im falle der gewährleistung eine beweislastumkehr bzgl. des mangels ein wg. fahrlässiger/arglister beweisvereitelung (künftiger streit über die mangelhaftigkeit vorausgesetzt).

dass der klemptner „üblicherweise“ eine defekte dichtung selbst behält, wegwirft oder in seine currywurst rührt, ändert nichts daran, dass der eigentümer des sieders auch der der dichtung bleibt.

er wird sein eigentum konkludent aber konkludent übertragen (§ 929 S.2 bgb) oder aufgeben.

Hi

rein theoretisch zwar korrekt , aber :

Ich will ja auch nicht den defekten Motor meines Auto’s behalten , da bekomme ich ja auch einen Austauschmotor und der zerfahrene geht zur Aufarbeitung zum Werk zurück .
hier ist das wohl klar , bei einem TV Ersatzteil nicht .

Da bitte ich doch einmal um klärung zumal es eine Geschäftsmethotik ist , die es schon Jahrzehnte lang gibt , das ein Teil das mit „AT“ gekennzeichnet ist , so gehändelt wird .
mein erwähntes Beispiel war absichtlich uralt gewählt , das ich hier zum einen nicht mit der Preispolitik mitlesender Service Betriebe kollidiere und zum anderen Zeige , das es dieses Geschäftsverhalten schon in den Siebziger Jahren gab , also von heute aus gerechnet vor mehr als 30 Jahre ( erwähntes TV Gerät ist Baujahr 1978 )

Das es zunächst vor der Reparatur für den Kunden nicht erkennbar ist , das ein Teil defekt ist , das zum Austauschprogramm gehört ist zwar zunächst nicht klar , aber selbst auch dem Techniker nicht.
er bemerkt das auch erst wenn der Fehler ausgemessen ist und er das betreffende Teil beim Hersteller bestellen will.
erst in dem moment sieht der Techniker : Huch Austauschteil !

gruss

Toni

Jedes AT-Teil gibt es auch als Neuteil oder Originalteil. Korrekt wäre es, den Kunden nach Feststellung des Schadens zu fragen, ob er einen neuen Motor bzw. einen Originalmotor für 5000 EUR haben möchte oder einen AT-Motor für 2500 EUR gegen Rücknahme des defekten.

Hallo,

Dazu kann ich nur sagen, dass es nicht unüblich ist, dass
Werkstätten die ausgebauten Teile dem Kunden mitgeben.

ich würde sagen, dass dies bei einem Bruchteil der Reparaturen zutreffen mag.

Sicherlich gibt es genauso viele Werkstätten, die es entsorgen

  • dennoch ist das nicht rechtens und im Zweifel haben sie die
    Kosequenzen zu tragen. Der Kunde hat definitiv einen Anspruch

Den er aber vorher äußern sollte. Der Hinweis auf die konkludente Zustimmung auf Grundlage § 929 BGB wurde ja schon gegeben.

und da ist es egal, ob die Mehrheit der Werkstätten die Teile
entsorgt oder dem Kunden mitgibt. Eine korrekte Werkstatt gibt
die Teile immer mit oder fragt zumindest und Werkstätten, die
dies nicht tun, haben dies selbst zu verantworten!

Da Du das so beharrlich behauptest, wirst Du ja sicher auch eine Rechtsgrundlage nennen können.

Gruß

S.J.

Hallo,

die Rechtsgrundlage ist und bleibt, dass es sich um Eigentum des Kunden handelt und eine konkludente Eigentumsübertragung allein durch Reparaturauftragserteilung nicht gegeben ist.

Ich wäre dann eher mal daran interessiert, auf welches Urteil sich derjenige bezieht, der der Meinung ist, sich hier auf den § 929 stützen zu können. Der Kunde hat jederzeit einen Anspruch auf Aushändigung der ausgebauten Teile, ab dem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt. Der § 929 würde maximal greifen, wenn der Kunde z. B. auch nach 2 Monaten die Teile nicht zurückverlangt hat, da man dann davon ausgehen muss, dass er nicht daran interessiert ist oder es anderenfalls hätte unmittelbar äußern müssen. Eine Verpflichtung des Kunden, bereits ungefragt bei Auftragserteilung defekte Teile einzufordern, kann es schon allein deshalb nicht geben, da es ohne Fehlerdiagnose überhaupt keine Grundlage dafür gibt, darüber entscheiden zu können, geschweige denn zu müssen.

Im Übrigen schließt schon allein der Fakt, dass Unklarheit über die gängige Regelung besteht, aus, dass hier das Eigentum durch ein konkludentes Handeln übertragen wird. Konkludentes Handeln setzt nämlich voraus, dass die Absicht des Handelnden für einen normal denkenden Menschen zweifelsfrei erkennbar ist. Ich glaube kaum, dass jeder normal denkende Mensch, der sich mit der Rechtslage nicht auskennt, bei einer Auftragserteilung auch ohne vorherige Teileeinforderung das Eigentum an den eventuell zu erneuernden Teilen, von denn er noch nicht einmal weiß, welche dies sind, in jedem Fall an die Werkstatt übertragen will. Sonst würde es Situationen wie in der Fragestellung beschrieben, nicht geben!

Aber wenn es eine Rechtsgrundlage gibt, die meine These widerlegen kann, immer her damit :smile:

Gruß

Martin

Hallo,

die Rechtsgrundlage ist und bleibt, dass es sich um Eigentum
des Kunden handelt und eine konkludente Eigentumsübertragung
allein durch Reparaturauftragserteilung nicht gegeben ist.

Eigentumsübertragung nicht. Aber wie wäre es denn mit ‚Geschäftsführung ohne Auftrag‘? Immerhin müssen elektronische Bauteile fachgerecht entsorgt werden. Und diese Mühe nimmt man dem Kunden wohlmeinend ab.
Gruß
loderunner (ianal)

Teile dürfen nur dann ungefragt entsorgt werden, wenn die Werkstatt zu deren fachgerechten Entsorgung gesetzlich verpflichtet ist.

Teile dürfen nur dann ungefragt entsorgt werden, wenn die
Werkstatt zu deren fachgerechten Entsorgung gesetzlich
verpflichtet ist.

Ist das jetzt eine rechtliche Einschätzung? Dann hätte ich gern eine Begründung dafür.

Wenn ein Betrieb gesetzlich verpflichtet ist, bestimmte Stoffe fachgerecht zu entsorgen, ist das die gesetzliche Grundlage für die Entsorgung und damit einhergehend für die nachträglich nicht mehr mögliche Aushändigung an den Eigentümer. Das ist keine Einschätzung, das ist ein Fakt.

Wenn ein Betrieb gesetzlich verpflichtet ist, bestimmte Stoffe
fachgerecht zu entsorgen, ist das die gesetzliche Grundlage
für die Entsorgung und damit einhergehend für die nachträglich
nicht mehr mögliche Aushändigung an den Eigentümer. Das ist
keine Einschätzung, das ist ein Fakt.

Sorry, das ist natürlich Unsinn und kein Fakt. Muss der Betrieb vielleicht alles entsorgen, was ihm irgendwie auf’s Gelände kommt? Kann doch wohl nicht sein, oder?
Also nicht mal Einschätzung, sondern nur Bauchgefühl. Dachte ich mir schon.

Es sei mal dahin gestellt, ob es für Werkstätten überhaupt eine gesetzliche Verpflichtung zur fachgerechten Entsorgung ausgebauter Teile gibt - ich sagte ja nur, dass für den Fall, dass es sie gibt, damit eine Grundlage für die Vorenthaltung des Eigentums gegeben wäre, wenn nicht vorher ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden wäre, während in allen anderen Fällen auch ohne vorherige Vereinbarung ein Anspruch auf Herausgabe des Eigentums in Form der Altteile besteht, weil es dort nicht selbsterklärend ist, dass die Werkstatt sie einfach entsorgen darf.