Hallo,
die Rechtsgrundlage ist und bleibt, dass es sich um Eigentum des Kunden handelt und eine konkludente Eigentumsübertragung allein durch Reparaturauftragserteilung nicht gegeben ist.
Ich wäre dann eher mal daran interessiert, auf welches Urteil sich derjenige bezieht, der der Meinung ist, sich hier auf den § 929 stützen zu können. Der Kunde hat jederzeit einen Anspruch auf Aushändigung der ausgebauten Teile, ab dem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt. Der § 929 würde maximal greifen, wenn der Kunde z. B. auch nach 2 Monaten die Teile nicht zurückverlangt hat, da man dann davon ausgehen muss, dass er nicht daran interessiert ist oder es anderenfalls hätte unmittelbar äußern müssen. Eine Verpflichtung des Kunden, bereits ungefragt bei Auftragserteilung defekte Teile einzufordern, kann es schon allein deshalb nicht geben, da es ohne Fehlerdiagnose überhaupt keine Grundlage dafür gibt, darüber entscheiden zu können, geschweige denn zu müssen.
Im Übrigen schließt schon allein der Fakt, dass Unklarheit über die gängige Regelung besteht, aus, dass hier das Eigentum durch ein konkludentes Handeln übertragen wird. Konkludentes Handeln setzt nämlich voraus, dass die Absicht des Handelnden für einen normal denkenden Menschen zweifelsfrei erkennbar ist. Ich glaube kaum, dass jeder normal denkende Mensch, der sich mit der Rechtslage nicht auskennt, bei einer Auftragserteilung auch ohne vorherige Teileeinforderung das Eigentum an den eventuell zu erneuernden Teilen, von denn er noch nicht einmal weiß, welche dies sind, in jedem Fall an die Werkstatt übertragen will. Sonst würde es Situationen wie in der Fragestellung beschrieben, nicht geben!
Aber wenn es eine Rechtsgrundlage gibt, die meine These widerlegen kann, immer her damit 
Gruß
Martin