Hallo,
eine Bekannte (alleinerziehend) befindet sich derzeit für 3 Jahre in der Elternzeit und bekommt Sozialgeld (frühere Sozialhilfe).
Ihre frühere Arbeitsstelle kann sie nach der Elternzeit nicht wieder aufnehmen, da diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist (nächste Bahnstation ca. 7 km entfernt, Bus fährt nur 2 x täglich). Auto musste sie verkaufen und kann sich natürlich auch kein neues leisten.
Jetzt die Frage:
1.) Muss sie deshalb nach Ablauf der Elternzeit ihre Stelle kündigen und kriegt sie dafür eine Sperre auf dem Arbeitsamt, falls sie bis dahin nichts neues gefunden hat?
2.)Und stünde ihr überhaupt Arbeitslosengeld zu, da sie ja die letzten 36 Monate nicht gearbeitet hat wegen der Elternzeit?
3.) Und wenn ihr was zusteht, wird das dann auf Basis des früheren Verdienstes berechnet?
Vielen Dank für eure Hilfe!
HariBo
Hallo,
ich hatte fast das gleich Problem.
Wenn die Anreise + Rückreise insgesamt auf, ich glaube 1,5 h , fällt, dann bekommt sie keine Sperre, wenn sie aus diesem Grund kündigt!
Soll sie aber unbedingt vorher mit dem Arbeitsamt besprechen.Da gibt es eine Regelung.
Kann sie nicht mit ihrem Chef reden?
Wenn sie dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung steht, bekommt sie Arbeitslosengeld. Wenn nicht, weil sie noch keinen Kindergartenplatz hat, wie bei mir der Fall ist, gibt es AlgII.
Zu Pkt3. Kann ich dir nichts sagen…würd mich aber auch interessieren. Ich denke mal , das sie sicherlich nur halbtags arbeitet oder?
LG Manu
eine Bekannte (alleinerziehend) befindet sich derzeit für 3
Jahre in der Elternzeit und bekommt Sozialgeld (frühere
Sozialhilfe).
Ihre frühere Arbeitsstelle kann sie nach der Elternzeit nicht
wieder aufnehmen, da diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln
nicht erreichbar ist (nächste Bahnstation ca. 7 km entfernt,
Bus fährt nur 2 x täglich). Auto musste sie verkaufen und kann
sich natürlich auch kein neues leisten.
Jetzt die Frage:
1.) Muss sie deshalb nach Ablauf der Elternzeit ihre Stelle
kündigen und kriegt sie dafür eine Sperre auf dem Arbeitsamt,
falls sie bis dahin nichts neues gefunden hat?
Sie kann entweder kündigen oder sich mit dem AG auf dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages einigen. Macht für Alg keinen Unterschied (gilt beides als Arbeitsaufgabe), vielleicht lässt sich aber mit dem Aufhebungsvertrag noch 'ne Abfindung mit rausschlagen.
In beiden Fällen bekommt sie keine Sperre, wenn z.B.
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sie sich um Teilzeit wg. Kinderbetreuung (und auch wg. der weiten Fahrt in diesem Fall) bemüht hat, der AG dies aber aus betrieblichen Gründen abgelehnt hat. Der (Verwaltungs-)Einfachheit halber dem Alg-Antrag eine formlose Bestätigung des AG hierüber beifügen (bei Eigenkündigung) oder es direkt in den Aufhebungsvetrag als Begründung reinschreiben lassen.
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Sollte 1. nicht zutreffen, könnte sie sich evtl. darauf berufen, dass die Fahrzeit unverhältnismäßig lang ist:
Grundsätzlich gilt: „Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten (= Hin- und Rückweg; meine Anm.) von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen.“ (§ 121 Abs. 4 S. 2 SGB III) Dies wäre im Einzelfall nachzuweisen.
2.)Und stünde ihr überhaupt Arbeitslosengeld zu, da sie ja die
letzten 36 Monate nicht gearbeitet hat wegen der Elternzeit?
Erziehungszeiten erweitern die Rahmenfrist, so dass sie, wenn sie vor dem Erziehungsurlaub mind. 12 Monate SV-pflichtig beschäftigt war (mit Arbeitsbescheinigung(en) nachzuweisen), auch einen Alg-Anspruch hat.
3.) Und wenn ihr was zusteht, wird das dann auf Basis des
früheren Verdienstes berechnet?
Nein. Ihr Alg richtet sich in diesem Fall nach ihrer Qualifikationsstufe (ist intern in der BA geregelt und richtet sich nach der Ausbildung), weil sie innerhalb der letzten zwei Jahre nicht mind. 150 Tage Arbeitsentgelt bekommen hat.
Gruß,
Liza