es geht um Arbeitsproben. Wenn der AN im Arbeitsvertrag unterschreibt, dass er keine Ansprüche auf finanzielle Abgeltung erhebt und dass der AN über die Rechte, die er dem AG einräumt, nicht anderweitig, z.B. zu eigenem Nutzen, verfügt - schließt das tatsächlich auch die Nutzung in Bewerbungen ein (ich vermute so)?
Wie sieht es mit Screenshots von öffentlich zugänglichen Arbeitsproben, z.B. Links u.ä., aus?
Angenommen, der AN früge bei einem Kunden, ob der ihm ein Exemplar zukommen lässt, ist das auch verboten?
Was für Konsequenzen könnte ein Verstoß nach sich ziehen?
Wie sieht es mit Screenshots von öffentlich zugänglichen
Arbeitsproben, z.B. Links u.ä., aus?
Das dürfte man wohl verwenden. Allerdings muss auch der eigene Anteil daran klar werden. Und Vorsicht Falle: auf Empfängerseite kann man sich zurecht fragen, was der Kandidat beim Wegbewerben vom eigenen Unternehmen ‚verrät‘.
Angenommen, der AN früge bei einem Kunden, ob der ihm ein
Exemplar zukommen lässt, ist das auch verboten?