Anspruchsdauer-Verlängerung bei Nebenverdienst

Hallo,

wenn ein ALG I Empfänger nebenbei arbeitet, sind ja 165€ anrechnungsfrei, der Rest wird vom ALG (vollständig?) abgezogen.
Da der Arbeitslose jetzt nicht mehr seine volle ihm zustehende Leistung in Anspruch nimmt, verlängert sich dann seine Anspruchdauer um diese Summe?

Danke
dgu

Hallo,

Meines Wissens nach hat eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit keine Wirkung auf die Anspruchsdauer. Zum Thema Anwartschaftszeiten und Zuverdienst - Anrechnung müßten auf den Seiten der Arbeitsagentur Hinweise zu finden sein.
Bei einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit sähe die Sache schon anders aus, aber in diesem Fall wäre man ja nicht mehr arbeitslos.

mfg

nutzlos

Ich habe eben leider dazu nichts auf der AA-Seite gefunden. Da findet man die allgemeinen Hinweis, aber nichts zur obigen Frage.

SV-pflichtig wird eine Tätigkeit erst über 400€, ja?!
Dann könnte es schon sein, wenn man trotzdem unter den 15 Stunden bleibt, das man weiterhin als arbeitslos gilt, einen 400€-Job hat und seine Anspruchsdauer dadurch verlängert? Blöd, auch über Google findet man keine richtige Antwort darauf.

Nein, wenn er aber wieder mindestens 12 Monate in Arbeit war, also kein Alg 1 bezieht, hat er wieder 12 Monate Alg 1

Nö.
Hi!

Die gute Nachicht: Hier ist eine total eindeutige Antwort möglich. :smile:

wenn ein ALG I Empfänger nebenbei arbeitet, sind ja 165€ anrechnungsfrei, der Rest wird vom ALG (vollständig?) abgezogen.

Jepp, vollständig.

Da der Arbeitslose jetzt nicht mehr seine volle ihm zustehende Leistung in Anspruch nimmt, verlängert sich dann seine Anspruchdauer um diese Summe?

*lach* (Sorry!) Die schlechte Nachricht ist: Nein, definitiv nicht!

LG
Jadzia

Hallo,

@ Jadzia DAX hat diese Frage denn kurz, knapp, präzise und prägnant
beantwortet. Die Merkblätter liegen zudem als Fiebeln in den meisten Dienststellen der Agentur für Arbeit aus und dürfen mitgenommen
werden.

mfg

nutzlos

Danke, trotz abschläglicher Antwort (aber dafür kannst du ja nix).
Aber so lustig finde ich das jetzt nicht.
Zum einen gab es das mal vor einigen Jahren.
Zum anderen ist ALG I eine Versicherungsleistung, du und ich haben dafür eingezahlt.
Wenn ich jetzt die mir zustehende Leistung durch eigene Arbeit vermindere, warum ist das so lachhaft, zu denken, es könnte im Gegenzug die Anspruchdauer verlängert werden? Immerhin haben wir viele Jahre in die AA eingezahlt…

In den Merkblättern steht eben explizit zu diesem Thema nichts.
Vor meiner Frage habe ich mich damit und auch mit der AA-Seite auseinandergesetzt und nichts dazu gefunden.
Wenn du etwas informatives dazu findest, würde es mich freuen, wenn du Merkblatt und die entsprechende Seite hier mitteilst.

Hi!

Aber so lustig finde ich das jetzt nicht.

Deswegen auch das „Sorry“. Sorry, ich konnte es mir halt nicht verkneifen… :smile:

Zum einen gab es das mal vor einigen Jahren.

Vielleicht vor Jahr zehnt en??? Seit es das SGB III gibt (seit 1998), gibt’s das jedenfalls nicht. Wie es zu Zeiten des vorangegangenen AFG war, weiß ich leider nicht.

Zum anderen ist ALG I eine Versicherungsleistung, du und ich haben dafür eingezahlt.

Das ist jetzt eine Fragestellung fürs Innenpolitikbrett. :smile: Schließlich ist es eine politische Entscheidung, dass die Rechtslage so ist und nicht anders.

Wenn ich jetzt die mir zustehende Leistung durch eigene Arbeit vermindere, warum ist das so lachhaft, zu denken, es könnte im Gegenzug die Anspruchsdauer verlängert werden?

Nochmal sorry, das liegt wahrscheinlich an der jahrelangen Arbeitsroutine, dass mir das derartig abwegig erscheint.

LG
Jadzia

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Hallo,

Dann google mal nach den Bestandteilen der Abgabenpauschale für einen Minijob. Meines Wissens sind darin keine Abgaben an die Arbeitslosenversicherung enthalten. Freiwillige Beiträge an die Rentenversicherung sind optional in einer Höhe von 10 % des erzielten Einkommens auf eigenen Wunsch ( je nach Arbeitgeber ) zusätzlich abführbar. Von den maximal erreichbaren 400 € zahlt der AG eine Pauschale, die auf der Lohnabrechnung nicht auftaucht, da sie hierbei vom Einkommen nicht abgezogen wird. Notfalls können Dir die Experten im Brett der Existenzgründer / Selbstständigen die Abgaben des AG auf den Minijob aufschlüsseln. Und wenn an die Arbeitslosenversicherung keine Beiträge abgeführt werden, hat der Minijob auch auf die Versicherungsleisung / Anspruchsdauer keinen weiteren Einfluss.

mfg

nutzlos