in unserem Kaufvertrag steht, dass mit Besitzübergang Nutzen und Lasten einschliesslich aller Rechte und Pflichten auf den Käufer übergehen. Besitzübergang war nach Kaufpreiszahlung im April. Müssen wir dem Verkäufer dadurch auch die anteilige Grundsteuer ab April erstatten, die er im Januar für das ganze Jahr abführen mußte?
nachdem innerhalb eines Jahres vom Finanzamt nie Änderungen am Grundsteuerbescheid vorgenommen werden, bekam ich immer nach einem Kauf den Beleg zugesandt und habe die anteile Grundsteuer erstattet.
Mein Rechtsempfinden sagt: Ggf. ist das auch einklagbar.
Ich find aber auch ehrlich die Frage schon relativ anmaßend… wie gesagt: Übergang Kosten und Lasten ab… damit ist doch alles gesagt und vertraglich festgelegt!
Vielen Dank für die netten Hinweise
Normalerweise macht man das sicher. Es kommt immer auf die Hintergründe und Gegenparteien an. Daher kann es vorkommen, dass man auch mal eine anmaßende (?) Frage ins Forum stellt.
müssen? Ein klares NEIN!
Die Grundsteuer für ein Jahr schuldet derjenige, der am 1. Januar im Gundbuch eingetragen war - für das ganze Jahr!
Man kann vielleicht / wahrscheinlich im notariellen Kaufvertrag etwas anders regeln, das Finanzamt interessiert dies jedoch nicht. Eine abweichende Regelung ist also reine Privatsache.
Was ggf. fair ist steht auf einem anderen Blatt…
Grüße von
Tinchen
PS: Bei unserem Häuschen war Kosten-Nutzen-Lasten-Übergang samt offizieller Schlüsselübergabe an einem 2. Januar. Grundsteuerschludner also der Vorbesitzer. Aber da wir das Haus das ganze Jahr genutzt haben, haben wir SELBSTVERSTÄNDLICH auch die Grundsteuer für das entspr. Jahr übernommen.
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Nein! Die Grundsteuer, die der Käufer am 1.1. bezahlt hat, ist genauso Bestandteil des Verkaufspreises, wie das im Tank verbleibende Heizöl oder die Äpfelbäume im Garten, die der Verkäufer gegossen, der Käufer aber abernten kann.
Der Notar, der sowohl für Käufer als auch für Verkäufer tätig wird, wird in der Regel auch vom Käufer bezahlt…
Wer was anderes will, muss das halt privatrechtlichen vereinbaren.
Gruß n.
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Nein! Die Grundsteuer, die der Käufer am 1.1. bezahlt hat, ist
genauso Bestandteil des Verkaufspreises, wie das im Tank
verbleibende Heizöl oder die Äpfelbäume im Garten, die der
Verkäufer gegossen, der Käufer aber abernten kann.
Das schon - aber die Rechnungen kommen - zumindest hier in Augsburg - quartalsweise - somit ist eben NICHT die Grundsteuer vorausbezahlt und damit verwirkt. Das Finanzamt ist bloß bis heute nicht in der Lage, zu einem Stichtag einen anderen Steuerschuldner zu belasten.
Ich sehe das wie die Müllgebühr - auch eine Last, die mit dem Stichtag auf den KÄUFER übegeht! auch anteilig!
Hallo Wendy,
ich kann schon nachvollziehen, wie du denkst…
andererseits wird die Veranlagung/Festsetzung zur Grundsteuer für ein Jahr im voraus gemacht. Die Einspruchspflicht ist 4 Wochen. Der Käufer hätte dann in aller Regel gegen den Grundsteuerbescheid kein Rechtsmittel mehr, müßte aber bezahlen.
Bei uns war das so: wir haben unser altes Haus verkauf und uns ein anderes gekauft. Als das Finanzamt dann nach ca. 1 Jahr (!) die Steuern an die Grundsteuer einzuziehende Stadt (Gemeinde) meldete, wurden die Beträge (ab Kauf) verrechnet. Auch der vorherige Besitzer unseres jetzigen Hauses hat die gezahlte Grundsteuer zurück erstattet bekommen. Du musst das nicht selbst erstatten !
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