Antrag auf Gründungszuschuss: Vorgehensweise

Hallo zusammen,

ich mich freuen, wenn Ihr auf mögliche Unstimmigkeiten beim folgenden Gründungsvorgehen hinweisen könntet.

Ziel ist den Gründungszuschuss nicht zu gefährden.

Eine Frage vorab:
Den Antrag auf Arbeitslosengeld kann man ja erst abgeben, wenn der Arbeitgeber den Vordruck „Arbeitsbescheinigung“ an den Arbeitsnehemr zurückgegeben hat.
Kann der Antrag auf Gründungszuschuss gestellt werden und die Gründung vorgenommen werden bevor der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt wurde?

Wäre dann folgender Ablauf richtig?

Jemand kündigt zum 31.05.10 uns ist Arbeitslosengeld I berechtigt.
Dieser jemand hat sich zunächst online und am 10.04. persönlich „arbeitssuchend“ gemeldet.
Bei diesem Termin hat er sich dann auch „arbeitslos“ gemeldet.

Am 01.06.10 wird er den 1. Tag arbeitslos sein.
Am 07.06.10 stellt er den Antrag auf Gründungszuschuss und gebt an am 08.06.10 gründen zu wollen.
Da er bei der Abgabe des Antrags Gründungszuschuss ja schon gegründet haben muss, meldet er am 08.06.10 ein Gewerbe an.
Am 09.06. gibt er dann den Antrag auf Gründungszuschuss zusammen mit einem als tragfähig anerkannten Businessplan und einer Kopie der Gewerbeanmeldung ab.

Den Antrag auf Arbeitslosengeld gebt er irgendwann während des gesamten Prozesses ab, sobald er die Unterlagen vom Arbeitgeber hat.

Stimmt das alles so? Oder seht Ihr den Gründungszuschuss an irgendeiner Stelle gefährdet?

TAUSEND DANK FÜR EURE HILFE
Nadine

Hallo Nadine84,

zu diesem Thema empfehle ich Dir dringend, den nachfolgenden Artikel:
http://www.gruendungszuschuss.de/gruendungsfoerderun…

Jemand kündigt zum 31.05.10 uns ist Arbeitslosengeld I
berechtigt.

Meines Wissens nach erhält man im Falle, dass jemand selbst kündigt zunächst eine Sperre.

Viele Grüße
Eve*

Hi!

Jemand kündigt zum 31.05.10 uns ist Arbeitslosengeld I berechtigt.

Meines Wissens nach erhält man im Falle, dass jemand selbst kündigt zunächst eine Sperre.

Du hast Recht, wenn Du damit meinst, dass von einer eventuell eintretenden Sperrzeit auch der GZ betroffen wäre (man diesen also erst nach deren Ablauf ausgezahlt bekommen kann).
Jedoch ändert das nichts an der grundsätzlichen Frage zur Antragstellung bzw. Bewilligung, da auch der GZ bereits ab 01.06. (bzw. hier dem 08.06.) bewilligt werden müsste. Dass erst mal keine Auszahlung erfolgt, ist da unwichtig!

LG
Jadzia

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Du hast Recht, wenn Du damit meinst, dass von einer eventuell
eintretenden Sperrzeit auch der GZ betroffen wäre (man diesen
also erst nach deren Ablauf ausgezahlt bekommen kann).
Jedoch ändert das nichts an der grundsätzlichen Frage zur
Antragstellung bzw. Bewilligung, da auch der GZ bereits ab
01.06. (bzw. hier dem 08.06.) bewilligt werden müsste.
Dass erst mal keine Auszahlung erfolgt, ist da unwichtig!

LG
Jadzia

Aber wie kann denn der Gründungszuschuss bewilligt werden, ohne, dass der Antrag wieder abgegeben wurde?
Und dem Antrag beiliegen muss die Gewerbeanmeldung…

-(

Hi!

Aber wie kann denn der Gründungszuschuss bewilligt werden, ohne dass der Antrag wieder abgegeben wurde?

Zum Arbeitsvermittler gehen und Vorgehensweise absprechen!

Gruß
Jadzia

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