Hi,
möchte nochmals eine Frage zur Diskussion stellen, die das Thema Antragsveranlagung zum Gegenstand hat.
Durch das Jahressteuergesetzt 2007 ist ja § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG eingefügt worden. Damit ist die zeitlich unbegrenzte erstmalige Verlustfeststellung ausgehebelt worden und an die allgemeine Festsetzungsfrist angepasst worden. Meiner Interpretation nach hat sich aber an der Rechtsprechung des BFH vom 1. März 2006 insofern nichts geändert, als dass Antragsveranlagung und Verlustfeststellung grundsätzlich zwei unterschiedliche paar Schuhe sind und eine erstmalige Verlustfeststellung vonseiten des Finanzamts vorzunehmen ist, soweit keine bestandskräftigen Steuerbescheide für die Verlustfeststellungszeiträume vorliegen und die Feststellungsfrist nicht abgelaufen ist? Mir sind keine NA-Erlasse zu dieser Rechtsprechung bekannt.
Ist es daher zutreffend, dass 2000 ff Verluste festzustellen sind, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und zwar ungeachtet der Tatsache, ob das vor dem BVerfG anhängige Verfahren zur Antragsveranlagung zugunsten der Steuerpflichtigen ausgeht?
Wie ist die Einschätzung?
Danke vorab!
Viele Grüße
Bilko