Antwort auf Antwort ...?!?

/t/kindesunterhalt-einkommensnachweise-des-vaters/54…

KV hat auf das Schreiben am letzten Tag der Frist geantwortet und vom RA der KM die Vollmacht von der KM angefordert, da die Zusicherung über die Beauftragung von der KM des RAs nicht ausreicht.

Daraufhin hat der KV folgende Antwort erhalten:

"auf Ihre E-Mail vom heutigen Tage teile ich Ihnen mit, dass Sie die
Belege zu Ihren Einkommensverhältnissen gern an unsere Mandantin direkt
versenden können, wenn Sie Zweifel an unserer Bevollmächtigung haben.

Nach Fristablauf wird gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen."

Wie soll denn der KV bitteschön auf diese Antwort erwidern, zumal die Frist, welche im Schreiben des RAs der KM angegeben ist und auf welches der KV geantwortet hat, abgelaufen ist und somit der KV nicht innerhalb der Frist die Belege vorlegen kann?

Hallo Luke,

er könnte z.B. Kooperationsbereitschaft zeigen und um eine Fristverlängerung bitten.

Gruß!

Horst

Hallo,

KV hat auf das Schreiben am letzten Tag der Frist geantwortet

Warum erst am letzten Tag? Zweifel anmelden hätte er auch schon vorher können.

Wie soll denn der KV bitteschön auf diese Antwort erwidern,
zumal die Frist, welche im Schreiben des RAs der KM angegeben
ist und auf welches der KV geantwortet hat, abgelaufen ist und
somit der KV nicht innerhalb der Frist die Belege vorlegen
kann?

Ist es die Schuld des Anwalts, dass die Frist abgelaufen ist?

Gruß
loderunner (ianal)

Warum erst am letzten Tag? Zweifel anmelden hätte er auch
schon vorher können.

Ist es die Schuld des Anwalts, dass die Frist abgelaufen ist?

Manchmal gehts eben nicht anders! Und eine Fristsetzung von sieben Tagen ist nicht wirklich ausreichend, fair …

Hallo,

1 Woche ist nicht ausreichend, um eine Bevollmächtigung zu rügen? Der Gesetzgeber stellt sich da eine kürzere Reaktionszeit vor:

http://dejure.org/gesetze/BGB/174.html

VG
EK

1 Woche ist nicht ausreichend, um eine Bevollmächtigung zu
rügen? Der Gesetzgeber stellt sich da eine kürzere
Reaktionszeit vor:

http://dejure.org/gesetze/BGB/174.html

Das alles schließt aber wichtige Gründe wie Krankheit, Urlaub … aus. „Unverzüglich“ bedeutet, nach Erhalt. Wenn man einen Schriftsatz erst am Wochenende lesen konnte, den man bereits in der Mitte der vorangegangenen Woche erhalten hat, man aber nicht zu Hause war - aus welchen Gründen auch immer - dann kann „unverzüglich“ auch der letzte Tag der Frist sein!

Im fiktiven Fall hat die Kindesmutter den Kindesvater nicht über ihre Bevollmächtigung informiert.