Kindesunterhalt: Einkommensnachweise des Vaters?

Guten Tag zusammen,

Kindsvater KV und Kindsmutter KM leben seit ca. 1,5 Jahren getrennt und haben ein Kind zusammen. Sie waren nicht verheiratet. KV hat nach der Trennung dem Jugendamt immer seine Einkommens-Nachweise eingereicht. KV war immer von Unterhaltszahlungen befreit.

Jetzt erhält KV vom Rechtsanawalt der KM bezüglich Unterhaltsberechnung folgenden Schriftsatz:

„… namens und im Auftrag der KM, fordern wir Sie auf, Auskunft über Ihre Einkommensverhältnisse für die Zeit von September 2008 bis August 2009, Vorlage der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2006 - 2008 und Vorlage evtl. bestehender Leistungsbescheide für die Monate Januar - August 2009, sofern Sie ALG I oder aber Leistungen aus dem SGB II erhalten. Die Auskunft dient der Berechnung des Kindesunterhalts. Als Frist haben wir uns den … notiert. Nach Fristablauf wird Klage erhoben, sofern wir die erbetenen Unterlagen nicht erhalten sollten.“

Hierzu hat der KV folgende fragen:

1.) Darf der RA der KM diese Unterlagen anfordern bzw. ist der KV dazu verpflichtet, dem RA diese Unterlagen einzureichen?
1 a.) Wenn ja, dürfen über die normalen monatlichen Einkommensnachweisen hinaus auch Einkommenssteuerbescheide angefordert werden? Besonders für die Jahre 2006 und 2007!? In diesen Jahren lebten KV und KM noch komplett zusammen. Das Kind wurde in 2007 geboren.
1 b.) Wenn nein, wie reagiert der KV am besten (vielleicht unter Angabe irgendwelcher Gesetzestexte und, oder Gerichtsurteile diesbezüglich)
2.) Genügen nicht die Unterhaltsberechnungen vom JA, welche der RA anfordern kann und somit auch über die EK-Verhältnisse (EK und Schulden, Verbindlichkeiten …) informiert wird?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

Hallo,

Jetzt erhält KV vom Rechtsanawalt der KM bezüglich
Unterhaltsberechnung folgenden Schriftsatz:

"… namens und im Auftrag der KM, fordern wir Sie auf,
Auskunft über Ihre Einkommensverhältnisse für die Zeit von
September 2008 bis August 2009, Vorlage der
Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2006 - 2008 und
Vorlage evtl. bestehender Leistungsbescheide für die Monate
Januar - August 2009, sofern Sie ALG I oder aber Leistungen
aus dem SGB II erhalten.

Das Kind, bzw. die Mutter, haben das Recht dem Jugendamt die Beistandschaft (ungefähr Funktion eines Anwaltes) zu entziehen und einen Anwalt einzuschalten.

Allerdings hat der Unterhaltspflichtige das Recht, dass er erst nach zwei Jahren wieder Auskunft gibt, wenn sich in seinen Verhältnissen nicht vorher etwas ändert.

Die Auskunft dient der Berechnung des
Kindesunterhalts. Als Frist haben wir uns den … notiert.
Nach Fristablauf wird Klage erhoben, sofern wir die erbetenen
Unterlagen nicht erhalten sollten."

Hierzu hat der KV folgende fragen:

1.) Darf der RA der KM diese Unterlagen anfordern bzw. ist der
KV dazu verpflichtet, dem RA diese Unterlagen einzureichen?

Wenn er das letzte Mal die VOLLSTÄNDIGE Auskunft vor mehr als zwei Jahren gegeben hat, muss er jetzt die Auskunft dem Anwalt geben.

1 a.) Wenn ja, dürfen über die normalen monatlichen
Einkommensnachweisen hinaus auch Einkommenssteuerbescheide
angefordert werden? Besonders für die Jahre 2006 und 2007!?

Selbstverständlich! Zu den unterhaltsrelevanten Einkünften zählen auch Steuern, Miet- und Zinseinkünfte u. ä.

In
diesen Jahren lebten KV und KM noch komplett zusammen. Das
Kind wurde in 2007 geboren.

Steuern werden im Normalfall im Kalenderjahr danach ausbezahlt.

Ich würde Auskunft geben über die vergangenen 12 Monate. Für die vorherige Zeit wurde die Auskunft ans Jugendamt gegeben.

1 b.) Wenn nein, wie reagiert der KV am besten (vielleicht
unter Angabe irgendwelcher Gesetzestexte und, oder
Gerichtsurteile diesbezüglich)

2.) Genügen nicht die Unterhaltsberechnungen vom JA, welche
der RA anfordern kann und somit auch über die EK-Verhältnisse
(EK und Schulden, Verbindlichkeiten …) informiert wird?

Jein! Wenn die das ohne Steuererstattung usw. gemacht haben, ist die Berechnung evtl. fehlerhaft.

Gruß
Ingrid

So, mal kurz zur Vita vom KV.

Dieser hat aus einer Zeit der Beziehung zur KM bis 08/08 bei einem AG gearbeitet und monatlich dieselbe Lohnhöhe erhalten, dann von 09/08 bis 02/09 war er bei einem anderen AG tätig und hat auch von 09 - 12/08 dieselbe Lohnhöhe erhalten, mit Ausnahme von 11/08, in dem der KV ein Weihnachtsgeld erhalten hat. Von 01 - 02/09 hat er beim gleichen AG ein wenig mehr Lohn aufgrund einer geringfügigen Lohnerhöhung erhalten. In 03/09 war der KV für 2,5 Wochen AlG I-Bezieher und hat dann bis Mitte 07/09 wiederum bei einem anderen AG gearbeitet und monatlich dieselbe Lohnhöhe erhalten. Die EKs von allen drei AGs unterschieden sich kaum. Seit Mitte 07/09 ist der KV erneut arbeitslos.

Nach der Trennung wurden zwei Unterhaltsberechnungen vorgenommen:

der KV hat am 28.04.2009 ein Schreiben vom JA erhalten, in dem steht, dass er keinen Unterhalt zahlen muss. Zuletzt erhielt er am 14.01.2009 einen erneuten Schriftsatz vom JA, nachdem eine erneute Berechnung vorgenommen wurde, in dem steht, dass KV weiterhin keinen Unterhalt zahlen muss.

Dem JA liegen sämtliche EK-Nachweise vor.

Wenn der KV das richtig versteht, dann dürfte die KM frühestens 01/11 EK-Nachweise der letzten zwölf Monate einfordern, da der KV nicht selbstständig ist!?

Aber wie ist das jetzt mit der Beistandschaft nochmal? Würde eine bestehen, könnte der KV dem RA der KM mitteilen, dass er aufgrund der Beistandschaft und deren Vorrang der KM keine Rechenschaft schuldig ist und er frühestens in 01/11 der KM EK-Nachweise vorlegen muss?! Oder wie sollte er dem Schreiben vom RA der KM am besten, unter Angaben von Gesetzesangaben (und evtl. Urteilen), entgegnen?

Hallo,

Dieser hat aus einer Zeit der Beziehung zur KM bis 08/08 bei
einem AG gearbeitet und monatlich dieselbe Lohnhöhe erhalten,
dann von 09/08 bis 02/09 war er bei einem anderen AG tätig und
hat auch von 09 - 12/08 dieselbe Lohnhöhe erhalten, mit
Ausnahme von 11/08, in dem der KV ein Weihnachtsgeld erhalten
hat. Von 01 - 02/09 hat er beim gleichen AG ein wenig mehr
Lohn aufgrund einer geringfügigen Lohnerhöhung erhalten. In
03/09 war der KV für 2,5 Wochen AlG I-Bezieher und hat dann
bis Mitte 07/09 wiederum bei einem anderen AG gearbeitet und
monatlich dieselbe Lohnhöhe erhalten. Die EKs von allen drei
AGs unterschieden sich kaum. Seit Mitte 07/09 ist der KV
erneut arbeitslos.

Nach der Trennung wurden zwei Unterhaltsberechnungen
vorgenommen:

der KV hat am 28.04.2009 ein Schreiben vom JA erhalten, in dem
steht, dass er keinen Unterhalt zahlen muss. Zuletzt erhielt
er am 14.01.2009 einen erneuten Schriftsatz vom JA, nachdem
eine erneute Berechnung vorgenommen wurde, in dem steht, dass
KV weiterhin keinen Unterhalt zahlen muss.

Dem JA liegen sämtliche EK-Nachweise vor.

Knackpunkt ist, wann der Vater die letzte vollständige Auskunft (ans Jugendamt ODER der Mutter ODER einem gegnerischen Anwalt) gegeben hat.

Weiterer Knackpunkt: gab es seit dieser Auskunft Änderungen beim Vater (z. B. wurde arbeitslos; krank; hat neue Arbeit gefunden; wieder gesund, jetzt Rentner oder was auch immer)

Wenn der KV das richtig versteht, dann dürfte die KM
frühestens 01/11 EK-Nachweise der letzten zwölf Monate
einfordern, da der KV nicht selbstständig ist!?

Wenn er im Januar die Auskunft gegeben hat und es keine Änderungen zwischenzeitlich gegeben hat jat. Wann ein Jugendamt schreibt spielt keine Rolle, sondern wann war die Auskunft von ihm vorgelegt worden.

Aber wie ist das jetzt mit der Beistandschaft nochmal? Würde
eine bestehen, könnte der KV dem RA der KM mitteilen, dass er
aufgrund der Beistandschaft und deren Vorrang der KM keine
Rechenschaft schuldig ist und er frühestens in 01/11 der KM
EK-Nachweise vorlegen muss?!

NEIN! Jugendämter fungieren hier im Auftrag der Mutter als Beistand des Kindes ähnlich wie ein Anwalt. Die Mutter ist nicht verpflichtet das Jugendamt als Beistand zu nehmen, sie kann auch einen Anwalt einschalten.

Oder wie sollte er dem Schreiben
vom RA der KM am besten, unter Angaben von Gesetzesangaben
(und evtl. Urteilen), entgegnen?

Er sollte für die vergangenen zwölf Monate Auskunft geben incl. der Steuerunterlagen für das vergangene Jahr. Bei ihm hat sich ja seit der letzten Auskunft eine Änderung ergeben: er ist jetzt arbeitslos! Vorher hat er ja auch schon den Arbeitgeber gewechselt, was damals auch eine Auskunft nach sich gezogen hätte, wenn das JA richtig gearbeitet hätte.

Gleichzeitig die Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz nachweisen (20 bis 30 Bewerbungen PRO Monat ab dem Wissen, dass der Arbeitsplatz verloren geht), da sonst eine gerichtliche Fiktivrechnung droht.

Gruß
Ingrid