Antwort zum Datenschutz und Rechten beim JC

Hallo,

warum es zur Beantwortung der Fragen weiterer Klärung bedarf erschließt sich mir nicht.

Daher hier meine Antworten:

Person A bezieht ALG 1 (Hartz IV).

Hartz 4 ist Alg II. Das wurde ja bereits beantwortet.
Kontoauszüge müssen im SGB III (Alg I - Arbeitslosengeld) m.W. auch nicht vorgelegt werden, da es eine Versicherungsleistung ist. Daher kann es sich eigentlich nur um Alg II handeln.
Das ist aber für die grundsätzliche Rechtslage völlig unerheblich.

Prinzip die Kontoauszüge nur eingesehen werden müssen und nicht dem :Jobcenter für die Akte überlassen werden müssen, ist dies soweit richtig?

Ja! http://www.datenschutz-berlin.de/content/veroeffentl…
_Kontoauszüge dürfen vom Leistungsträger eingesehen werden, d.h. die Daten dürfen erhoben werden.

Allerdings stellt die Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen gemäß § 60 SGB I keine Befugnis zur Speicherung dieser Daten dar. Gemäß § 67 c Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Speichern, Verändern oder Nutzen von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind.

Da die Kontoauszüge eines Zeitraums von drei bis sechs Monaten regelmäßig eine Vielzahl von Kontobewegungen enthalten, die für die Feststellung des Bedarfs des Hilfebedürftigen nicht relevant sind, ist eine Speicherung dieser Daten unzulässig._

Hat er einen Anspruch darauf?

Ja, das wurde ja auch bereits beantwortet. Allerdings bereinigen die Ämter manchmal die Akten, bevor sie sie zur Einsicht freigeben. Ein Garant dafür, dass die Dokumente tatsächlich entfernt wurden ist es daher nicht.

Person A möchte gerne die gespeicherten Kontoauszüge löschen lassen, da :diese nicht mehr notwendig sind.

Ja. Siehe dein Link

das Jobcenter immer wieder seine kompletten Kontaktdaten an dubiose :Leiharbeitsfirmen weiter gibt, ohne seine Einwilligung.
Welche Rechte hat hier A?

Ich würde meinen http://dejure.org/gesetze/SGB_I/35.html
http://www.buzer.de/gesetz/3086/a43349.htm

Das JC kann Vermittlungsvorschläge machen. Eine Weitergabe der Daten ist hierfür nicht notwendig, um ein Arbeitsverhältnis anzubahnen. Bewirbt sich der Leistungsberechtigte auf einen Vermittlungsvorschlag nicht, wäre das sanktionabel.

Wenn A heute Arbeit finden würde und damit sich komplett vom Jobcenter :lösen würde, hätte er einen Anspruch auf darauf seine Akte löschen zu :lassen?
Laut Jobcenter, ja?

Dann kann man sich das schriftlich bestätigen lassen. Ich weiß es zwar nicht, bezweifle aber, dass dies möglich ist. Es gibt sicherlich eine Aufbewahrungsfrist. Zumal das JC ja auch nachträglich prüfen können muss, ob die Leistungen evtl. zurück gefordert werden können. Einige Leistungen verjähren erst nach 4 bis zu 10 und 30 Jahren. Dieses Recht der Nachprüfung hat ja auch der Leistungsbezieher. Bei Vernichtung der Daten wäre dieses Rechtsmittel nicht mehr möglich.

Mfg, Xanun. … mehr auf http://w-w-w.ms/a47dbn

MOD-Entscheidung umgangen
Hallo,

Gemäß § 67 c Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das
Speichern, Verändern oder Nutzen von Sozialdaten durch die in
§ 35 des Ersten Buches genannten Stellen zulässig, wenn es zur
Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle
liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch
erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die
Daten erhoben worden sind.

Also doch zulässig.

Allerdings
bereinigen die Ämter manchmal die Akten, bevor sie sie zur
Einsicht freigeben.

Kannst du nachprüfbare Belege für deine Aussage aufzeigen?

Das JC kann Vermittlungsvorschläge machen. Eine Weitergabe der
Daten ist hierfür nicht notwendig, um ein Arbeitsverhältnis
anzubahnen.

Von welchen Daten reden wir hier? Adresse, Alter, Geschlecht, Qualifikation, beruflicher Werdegang usw.? Glaubt hier wirklich jemand, die AA oder JC würden die kompletten Daten eines Alg-Empfängers an die Stellenanbieter senden? Da käme bei manchen leicht 1 kg Paket zusammen, aus dem sich der Empfänger mühsam die relevanten Daten raussuchen müßte.

Bewirbt sich der Leistungsberechtigte auf einen
Vermittlungsvorschlag nicht, wäre das sanktionabel.

Wurde danach gefragt?

Ich weiß
es zwar nicht, bezweifle aber,

Über dinge, die man nicht weiß, sollte man sich hier auch nicht auslassen. Das ist für Anfrager überhaupt nicht hilfreich

Einige Leistungen verjähren
erst nach 4 bis zu 10 und 30 Jahren.

Quelle?

Dieses Recht der
Nachprüfung hat ja auch der Leistungsbezieher.

Wo steht dies?

Gruß
Otto

[MOD] Was soll das?
Hi!

warum es zur Beantwortung der Fragen weiterer Klärung bedarf, erschließt sich mir nicht.

Dann solltest Du mich anschreiben und mich nach meinen Gründen fragen*, wenn Du zu ungeduldig bist, die Wiedereröffnung des Threads abzuwarten!

In jedem Fall sollte Dir klar sein, dass ich Gründe für mein Handeln habe (auch wenn die sich Dir nicht ohne Weiteres erschließen mögen) und ich sowas nicht aus bloßem Spaß an der Freud’ mache! Dafür fehlt mir echt die Zeit.

Und solange es bei w-w-w MODs gibt, bitte ich Dich (obwohl ich das nicht müsste), auf deren Entscheidungen zunächst einmal Rücksicht zu nehmen! Vielen Dank.

Mit freundlichem Gruß
MOD Jadzia Dax

*) was nicht automatisch bedeutet, dass ich Dir dann auch eine Antwort geben kann/darf; das käme auf den Einzelfall an