Habe vor eine Eigentumswohnung mit einem Zeitmietvertrag zu vermieten. Als Begründung müsste ich dabei den §575 Abs. 1 . Nr. 2 anwenden.
Mietobjekt ist eine ETW im 4.OG eines Mehrfamilienhauses.
Bin auf der Suche nach einem Fachanwalt der mir hilft den Zeitmietvertrag anpassen, so dass dieser auch rechtlich wirksam ist.
Vielen Dank für Eure Hilfestellung!
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Ich habe vor das Mietobjekt nach Ablauf der Mietdauer also ab 01.01.2019 umfassend zu sanieren bzw. zu renovieren.
Die Sanierung beinhaltet die kompletten Sanitäranlagen, Fließen und Installationen (Bad). Die gesamte Elektrik der Wohnnung unter Putz, sowie sämtliche Türen und Turzargen. Ebenfalls sollen neue Bodenbeläge in allen Räumen verlegt werden. Durch die Fortsetzung des Mietverhätnisses über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus würde das Vorhaben unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Da diese geplanten Arbeiten nicht ausgeführt werden können, so lange die Wohnung bewohnt ist, trifft der gesetzlich anerkannte Grund für eine befristete Wohnraumvermietung nach § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu…
Zudem möchte ich dem Mieter die Möglichkeit geben einen Nachmieter zu stellen um so aus dem ZMV rauszukommen. Etwa mit folgendem Passus:
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Mietdauer von … bis …
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Der Mieter kann vom Vermieter höchstens 4 Monate vor Ablauf der Befristung (vgl. Ziff. 1) verlangen, dass der innerhalb eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung des Vermieters verspätet, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
3.Tritt der Grund für die Befristung (vgl. Ziff. 1) erst später ein, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
4.Entfällt der Grund für die Befristung (vgl. Ziff. 1) kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen.
Die Kündigungsvoraussetzungen richten sich dann nach den gesetzlichen Vorschriften (siehe auch § 17 dieses Mietvertrages).
5.Während der Laufzeit des Zeitmietvertrages (vgl. Ziff. 1) sind ordentliche Kündigungen des Vermieters oder des Mieters ausgeschlossen.
Fristlose Kündigungen der Vertragspartner aus wichtigem Grund und außerordentliche Kündigungen des Mieters mit gesetzlicher Frist (siehe z.B. auch § 8 des Mietvertrages) bleiben zulässig und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Will der Mieter im Übrigen das Mietverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten Mietzeit
(vgl.Ziff. 1) beenden, ist das nur zulässig, wenn er einen geeigneten Nachmieter stellt. Das Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Nachmieter bereit ist, in das Mietverhältnis einzutreten.