Gibt es eine Verpflichtung/Nebenpflicht/Beratungspflicht/… einer privaten Krankenversicherung, einem zwangsweise zur gesetzlichen Krankenversicherung wechselnden, ein Angebot bezügl. Anwartschaft zur Rückkehr zu unterbreiten?
Gibt es eine Verpflichtung/Nebenpflicht/Beratungspflicht/…
einer privaten Krankenversicherung, einem zwangsweise zur
gesetzlichen Krankenversicherung wechselnden, ein Angebot
bezügl. Anwartschaft zur Rückkehr zu unterbreiten?
Hiermit ist wohl die Informationspflicht im Versicherungsvertragsgesetz gemeint.
Ja… diese Beratungspflicht gibt es, damit der Kunde keinen Nachteil hat.
Kommt ganz auf die Situation an.Aber es gibt Dinge die sehr wichtig sind und an die man denken sollte, bevor man etwas zu- oder absagt.Es ist in den meisten Fällen besser, sich beraten zu lassen…ob man die Vorschläge annimmt oder ablehnt sollte dann in einem Beratungsprotokoll festgehalten werden.
Hallo,
ja, man könnte das aus der Informationspflicht lt. VVG ableiten, vor allem, wenn man lange versichert war und entsprechende Alterungsrückstellungen hat. Kommt für mich auch drauf an, welche Informationen der Kunde dem VU über die Versicherungspflicht gibt.
Wenn z.B. kommentarlos die Bescheinigung über die Pflichtversicherung geschickt wird, würde ichs lassen.
Wenn die Umstände dargelegt werden, würde ich es anders sehen. Vor allem, wenn z.B. Pflichtversicherung wg. Arbeitslosigkeit vorliegt.
Gibt es eine Verpflichtung/Nebenpflicht/Beratungspflicht/…
einer privaten Krankenversicherung, einem zwangsweise zur
gesetzlichen Krankenversicherung wechselnden, ein Angebot
bezügl. Anwartschaft zur Rückkehr zu unterbreiten?
Das kann man so pauschal nicht beantworten. Wenn die Möglichkeit einer erneuten PKV-Mitgliedschaft für den Berater nicht absehbar ist, wird er das Thema Anwartschaft nicht ansprechen.
Gibt es eine Verpflichtung/Nebenpflicht/Beratungspflicht/…
einer privaten Krankenversicherung, einem zwangsweise zur
gesetzlichen Krankenversicherung wechselnden, ein Angebot
bezügl. Anwartschaft zur Rückkehr zu unterbreiten?
Es kommt hier darauf an, welche Informationen Sie dem Versicherungsvertreter mitgeteilt haben.
… zumindest ein Versicherungsmakler hat eine Beratungspflicht (vgl. „Sachwalter-Urteil“), sofern er über den Wechsel informiert wurde. Die genaue Regelung wird i.d.R. im Maklervertrag vereinbart.
Mittlerweile haben Versicherte bei den meisten privaten Krankenversicherern außerdem Anspruch auf Abschluss einer Zusatzversicherung ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeiten, wenn nach §13 MB/KK im Falle der GKV-Versicherungspflicht gekündigt werden muss (AwV sinngemäß).
Viele Grüße
oscar.