Auszug aus einem fiktiven Arbeitsvertrag aus 2008 eines Vertreters (Beschäftigung seit 2006):
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… Der Mitarbeiter verpflichtet sich, Mehr- und Überstunden im gesetzlich zulässigen Umfang zu leisten.
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Die Parteien vereinbaren eine individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen ergeben sich aus der jeweiligen betrieblichen Regelung. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, im erforderlichen Umfang Mehrarbeit zu leisten.
Wieviel Stunden müsste der MA (Mitarbeiter) leisten?
Aus Punkt 4 lese ich 40 pro Woche, es sei denn es wäre mehr erforderlich.
Aus Punkt 3 lese ich so viele wie gesetzlich maximal zulässig. (Ich glaube bei Regelmäßigkeit waren das +10% ? )
Gruß
Kai
Hallo,
die Klauseln zur Ableistung von ÜStd. dürften zulässig sein.
Das deutsche ArbZG läßt durchschnittlich 48 Std./Woche Arbeitszeit zu. Bei entsprechendem Freizeitausgleich sind bis zu 60 Std./Woche möglich.
Ob diese Stunden abgeleistet werden müssen, hängt auch davon ab, ob ein Tarifvertrag gilt und/oder der Betrieb einen BR hat.
Mit ganz wenigen Ausnahmen (zB Personenbeförderung) hat das mit der ausgeübten Tätigkeit nix zu tun.
&Tschüß
Wolfgang
Zulässig glaube ich, bloß wie habe ich sie zu verstehen? Müssen sie immer abgeleistet werden, oder nur bei Bedarf?
Und: Die 48h sind unabhängig von der Regelarbetszeit(hier 40h)?
Ein Tarifvertrag kommt lt Vertrag nicht zur Anwendung, ein Betriebsrat existiert (offiziell).
Entsprechender Freizeitausgleich ist wie ich es lese nicht vorgesehen, demnach darf der AN nie mehr als 48h arbeiten, richtig?
Oder müsste er bei einer 50h-Woche in der nächsten 2h weniger machen?
Danke für die Antwort!
Zulässig glaube ich, bloß wie habe ich sie zu verstehen?
Müssen sie immer abgeleistet werden, oder nur bei Bedarf?
Den Bedarf definiert zuerst mal der AG, die Klausel setzt da keine Grenzen.
Und: Die 48h sind unabhängig von der Regelarbetszeit(hier
40h)?
Im Endeffekt Ja
Ein Tarifvertrag kommt lt Vertrag nicht zur Anwendung, ein
Betriebsrat existiert (offiziell).
Dann hat der BR bei jeder einzelnen Überstunde ein Mitbestimmungsrecht und muß diese genehmigen. Das gilt grundsätzlich auch für die Bedingungen der Ableistung (Vergütung, Freizeitausgleich) sowie den Personenkreis gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html
Entsprechender Freizeitausgleich ist wie ich es lese nicht
vorgesehen, demnach darf der AN nie mehr als 48h arbeiten,
richtig?
Falsch ! Vom Gesetz ist ein Freizeitausgleich bei bis zu 48 Std./Woche nicht vorgesehen, darüber hinaus bis zu max. 60 Std./Woche aber sehr wohl ein zwingender Freizeitausgleich innerhalb von 24 Wochen gem § 3 ArbZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__3.html
Oder müsste er bei einer 50h-Woche in der nächsten 2h weniger
machen?
Das entspricht schon eher dem Grundsatz
Danke für die Antwort!
Scho’ recht
Wir sprechen von einem fiktiven Vertreter, der seine Stunden immer selber einteilt und o.g. Vertrag hat.
Bzgl. der zu leistenden Stunden, Habe ich das richtig verstanden? Der MA muss 40 h arbeiten. Es sei denn der AG gibt den Auftrag mehr zu arbeiten(weil er sagt es wäre erforderlich), dann müsste dies aber auch trotz o.g. Formulierung im Vertrag, genehmigt werden.
Wenn er einfach sagt mehr, heißt das 48h.
Wenn darüber hinaus mehr erforderlich wird, muss das „nochmals“ der BR genehmigen. Diese Stunden müssen binnen 24Wochen abgefeiert werden, Wann muss ebenfalls der BR genehmigen.
Wann „verfallen“ die Überstunden? Zum Ende der Woche? (zwischen 40 und 48) . Oder Monat(zwischen 172 und 206,4) oder Tag(zwischen 8 und 9,6) ?
Ich vermute auf eine Woche, d.h. man arbeitet Mo 12h, weil erforderlich, dann macht man am Di 4h weniger. Wenn es keine Gelegenheit gab weniger zu machen, oder man Mo bis Do immer 8h und Freitag 12h hat, sind die 4 Überstunden „verfallen“.
Bitte den 1.Absatz genau lesen - ist mir sehr wichtig.
Vielen Dank!