Arbeit/- los und Kinderbetreuung

Hallo,

ich schildere hier einen erfundenen Fall, in der Hauptrolle die Gerda.
Gerda hatte einen befristeten Arbeitsvertrag. Dieser war auf ein Jahr befristet. Während dieser Zeit wurde Gerda schwanger. Der Vertrag lief aus, aber mit der Zusage des Chefs, dass er Gerda nach einem Jahr Elternpause wieder einstellen würde.
Gerda gönnt sich also ein Jahr Elternpause und bezieht Elterngeld. Nach Ablauf des Jahres, wendet sie sich an ihren alten Chef um dort wieder anzufangen. Der möchte sie auch gerne wieder einstellen und teilt ihr mündlich mit, dass es aber leider nicht Dezember( wie vorher besprochen) sondern wohl erst Januar wird. Er macht ihr aber das Angebot sie im Dezember evt. auf 400 Euro Basis anzustellen. Da Gerda aber bereits im November kein Elterngeld mehr bezieht, wendet sie sich an das Arbeitsamt und meldet sich arbeitslos.
Sie ist alleinerziehen und hat eine mündliche Zusage, abe Januar, evtl. schon früher. Jetzt meine Frage:

Das Arbeitsamt macht Gerda sehr großen Druck, dass sie sich bewerben müsse. Gerda hat aber der Sachbearbeiterin schon mitgeteilt, dass sie eine mündliche Zusage habe. Trotzdem möchte die Sachbearbeiterin sie in eine Zeitarbeit stecken. Leider ist auch die Betreuung von Gerdas Sohn Willi erst ab Dezember, bzw. Januar gesichert, da Gerda erst ab diesem Zeitpunk wieder arbeiten gehen sollte.

Wenn Gerda nun den Vermittlungsvorschlag ablehnt wird ihr das Arbeitslosengeld gestrichen? Kann sie überhaupt vermittelt werden, weil sie ein Kind unter drei hat? Oder steht ihr dann gar kein Alg 1 zu? Gerda ist mittlerweile sehr genervt, da sie total gerne wieder für den alten Chef arbeiten möchte, dieser sie auch ausgesprchen gerne wieder hätte. Nur kann er leider auf Grund der wirtschaftlichen Situation nicht sagen, ob es nun Dez. ober doch erst Januar wird.

Was könnte Gerda denn tun, damit Willi nicht im November allein zuhause bleiben muss?
Tagesmutter ect. bis November zu finden, scheidet wohl aus!
Gruß Lulea

Hallo

Das Arbeitsamt macht Gerda sehr großen Druck, dass sie sich
bewerben müsse. Gerda hat aber der Sachbearbeiterin schon
mitgeteilt, dass sie eine mündliche Zusage habe. Trotzdem
möchte die Sachbearbeiterin sie in eine Zeitarbeit stecken.

Das ist ja auch die Aufgabe der Vermittlerin, die Alose in Arbeit zu bringen. Mündliche Zusagen sind da nicht wirklich hilfreich, da nicht verlässlich.

Wenn Gerda nun den Vermittlungsvorschlag ablehnt wird ihr das
Arbeitslosengeld gestrichen?

Das ist in meinen Augen sehr wahrscheinlich, wenn kein ausreichender Grund vorliegt, das Arbeitsangebot abzulehnen.

Kann sie überhaupt vermittelt
werden, weil sie ein Kind unter drei hat? Oder steht ihr dann
gar kein Alg 1 zu?

Beides. ALG steht ihr zu, wenn Gerda bei der AfA ALG 1 beantragt und dabei erklärt, sie stünde dem Arbeitsmarkt ausreichend zur Verfügung. Bekommt Gerda volles ALG 1, dann muß sie dem Arbeitsmarkt auch Vollzeit zur Verfügung stehen. Eine Abänderung auf Teilzeit würde den ALG 1 - Bezug reduzieren, die Vermittelbarkeit aber staaaaaaark einschränken :wink:

Gerda ist mittlerweile sehr genervt, da sie

total gerne wieder für den alten Chef arbeiten möchte, dieser
sie auch ausgesprchen gerne wieder hätte. Nur kann er leider
auf Grund der wirtschaftlichen Situation nicht sagen, ob es
nun Dez. ober doch erst Januar wird.

Dann soll er Gerda eine schriftliche Zusage zum Januar geben und wenn es geht, kann er sie immer noch früher einstellen. Mit der schriftlichen Zusage dürfte sich die Problematik bei der AfA deutlich entschärfen.

Was könnte Gerda denn tun, damit Willi nicht im November
allein zuhause bleiben muss?
Tagesmutter ect. bis November zu finden, scheidet wohl aus!

Abmelden aus der Arbeitslosigkeit oder siehe oben. Sie kann den Vermittlungsvorschlag auch annehmen, sich bewerben und dann ist ja eh erst mal abzuwarten, ob die ZAF überhaupt Interesse hat. Nach den geschilderten Informationen wage ich das ernsthaft zu bezweifeln. Dann hätte Gerda ihrer Pflicht Genüge getan und nichts Schlimmes wäre passiert.

Gruß,
LeoLo

Hallo

Hallo,
danke für die schnelle Antwort.

Bekommt Gerda volles ALG 1, dann
muß sie dem Arbeitsmarkt auch Vollzeit zur Verfügung stehen.
Eine Abänderung auf Teilzeit würde den ALG 1 - Bezug
reduzieren, die Vermittelbarkeit aber staaaaaaark einschränken
:wink:

Das wusste Gerda gar nicht. Da wurde sie gar nicht drauf hingewiesen. Gerda hat sich für eine Teilzeitstelle beworben, da Willi für drei Tage die Woche durch Tagesmutter betreuut werden kann. Bekommt sie dann auch nur 50% des Alg 1 Geldes? Sie kann ja nix dafür, dass sie ein Kind hat und weniger arbeiten gehen kann.

Gruß Lulea

Gruß,
LeoLo

Hallo

Worauf Gerda sich bewirbt ist zunächst irrelevant. Entscheidend ist, wie sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Wenn Gerda sagt, ich kann nur halbtags arbeiten (also sagen wir mal 50%), dann gibt es auch nur halbes ALG 1. Dafür fallen aber Unmengen von Stellenangeboten und Vermittlungsvorschlägen weg :wink:

Gruß,
LeoLO

Worauf Gerda sich bewirbt ist zunächst irrelevant.
Entscheidend ist, wie sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung
steht. Wenn Gerda sagt, ich kann nur halbtags arbeiten (also
sagen wir mal 50%), dann gibt es auch nur halbes
ALG 1.

Jein.
Wenn der ALG 1-Berechnung eine z.B. 50%-Teilzeitstelle zu Grunde lag, wird ggf. nicht noch einmal halbiert bzw. runtergerechnet.
Es kommt ggf. also auch darauf an, welches Arbeitszeitmodell man in der Vergangenheit hatte, nicht nur auf die zukünftige Verfügbarkeit.

Hallo Angulimala,

und wovon hängt das ab ob ggf nochmal gekürzt wird? Vom Wohlwollen der Sachbearbeiterin?

Gruß

und wovon hängt das ab ob ggf nochmal gekürzt wird? Vom
Wohlwollen der Sachbearbeiterin?

Nein!
Es gibt da schon konkrete gesetzliche Vorgaben in § 130 ff. SGB III.

Alg bei Einschränkung auf Teilzeit
Hi!

und wovon hängt das ab, ob ggf nochmal gekürzt wird? Vom Wohlwollen der Sachbearbeiterin?

Nein, natürlich nicht. :smile:

Ein einfacheres Beispiel:
– Wenn man vorher (genau genommen im Bemessungszeitraum, also in den 12 Monaten vor Beginn der Alokeit) Vollzeit gearbeitet hat und sich dann bei der AA z. B. nur für 25 Std./Wo. zur Verfügung stellt, dann wird das Alg I dementsprechend runtergerechnet.

– Wenn man vorher z. B. auch nur 25 Std./Wo. gearbeitet hat und sich dann auch wieder nur (mind.) 25 Std./Wo. zur Verfügung stellt, dann berechnet sich das Alg I „ganz normal“ nach dem vorher verdienten Gehalt, wird also nicht NOCHMAL runtergerechnet.
(Allerdings würde es auch nicht „hochgerechnet“, wenn man sich nun statt 25 Std./Wo. z. B. 30 Std./Wo. zur Verfügung stellen würde, weil lediglich auf Basis der 25 Wochenstunden Sozialabgaben (also auch Arbeitslosenversicherung) gezahlt wurden.)

Comprende? :smile:

LG
Jadzia