Arbeiten in Deutschland, wohnen in Österreich

Hallo zusammen,

weiß jemand wie die Steuersituation wäre wenn der Arbeitsplatz eines Angestellten in Deutschland wäre, der Hauptwohnsitz allerdings in Österreich (oder sonstwo im Ausland)? Nach welchem Recht müßte hier Einkommenssteuer bezahlt werden, würde deutsches oder österreichisches Steuerrecht gelten?

Viele Grüße,

Martin

Sämtliche Antworten finden sich im Doppelbesteuerungsabkommen mit Östereich. Die einzelnen Punkte hier im einzelnen zu erfragen und auszudiskutieren wäre etwas umfangreich. Allgemein bestimmt Art. 9 des DBA in dem angesprochenen Fall, dass Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht. Ausnahmen kann dann jeder im DBA nachlesen.

BARUL76

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Hallo Martin,

alldieweil es „Barul76“ wieder sehr eilig gehabt hat, noch ein paar Worte zu dieser recht spannenden Materie.

Erstmal die Quelle: Eine Sammlung von *.pdf-downloads zu den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) veröffentlicht das Bundesfinanzministerium:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Steuern-und-Zo…

Grundsätzlich muss unterschieden werden: Unbeschränkte Steuerpflicht, die sich auf die Person des Steuerpflichtigen bezieht und (für Deutschland) vom Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt abhängt, und beschränkte Steuerpflicht, die sich auf Einkünfte aus einzelnen Einkunftsarten bezieht.

Im Beispiel haben wir den Fall von Wohnsitz in Österreich und unselbständiger Arbeit in Deutschland. Zu Einkünften aus unselbständiger Arbeit Artikel 15 DBA Österreich. Die Regel ist die Besteuerung in Ö, außer wenn die Arbeit in D ausgeübt wird. Diese Ausnahme liegt im Beispiel vor. Für diese Ausnahme ist vorgesehen, dass die Vergütungen nur in Ö besteuert werden dürfen, wenn (a) der Empfänger sich nicht länger als 183 Tage während des Kalenderjahrs in D aufhält - der Bezug auf das Kalenderjahr ist wichtig für die Jahre, in dem die Beispielsituation beginnt und aufhört -, (b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber bezahlt werden, der nicht in D ansässig ist, © die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in D hat. Wenn also diese Bedingungen nicht erfüllt sind, Besteuerung in D.

Dieses wird im Beispiel zumindest auf Dauer dazu führen, dass das Gehalt des StPfl in Deutschland besteuert wird. Dieses bedeutet nicht automatisch unbeschränkte Steuerpflicht, wie sie aus der ESt-Erklärung jedem bekannt ist. Im Fall der beschränkten Steuerpflicht - nur des Gehaltes - bekommt der StPfl in Ermangelung einer deutschen Wohnsitzgemeinde keine Lohnsteuerkarte; der Arbeitgeber besorgt sich beim Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung, auf der die Angaben enthalten sind, nach denen der Lohnsteuereinbehalt vorgenommen werden muss. Mit dem LSt-Einbehalt ist für den StPfl die deutsche Besteuerung erledigt, mit allen Vor- und Nachteilen dieses vereinfachten Verfahrens. Dieses technische Detail ist bei der Planung einer entsprechenden Situation wichtig, weil es eine gewisse Vorlaufzeit notwendig macht.

Grundsätzlich anderes gilt, wenn der StPfl in Ö in der Nähe der Grenze wohnt (die Gemeinden, um die es geht, sind definiert) und täglich vom Arbeitsort an den Wohnsitz zurückkehrt. Er ist dann „Grenzgänger“ und die Besteuerung seines Gehaltes erfolgt in Ö, wo er auch wohnt. Der Grenzgängerstatus muss jährlich von der Behörde bestätigt werden, auch wenn sich die Wohnadresse nicht ändert. Also auch hier einige Tage Vorlaufzeit notwendig.

Wichtig bei der Planung einer solchen Situation ist, dass der Kontext Sozialversicherung/Krankenversicherung, den man aus Gewohnheit als Einheit mit der Steuerpflicht betrachten könnte, anders aussehen kann.

Im Extremfall bleibt bei einem von vornherein vorübergehenden Aufenthalt in Ö zur Arbeit in D trotz der Begründung eines Wohnsitzes in Ö die Sozialversicherungspflicht in einem dritten Land, in dem der Arbeitgeber sitzt, der die Entsendung veranlasst und bei dem der Arbeitnehmer nachher weiterhin tätig ist.

Dieses aber nur am Rande, die steuerliche Behandlung ist von dieser Frage nicht betroffen.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

alles vorzüglich erklärt…

Es fehlt nur noch § 1 Abs. 3 EStG, wenn auf Antrag Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig, da deutsche Einkünfte zu mehr als 90% und geringe andere ausländische Einkünfte.

Bei so einer Konstellation verstehe ich aber nicht, warum sich der Betroffene nicht an einen Steuerberater wendet. Das ist einfach am falschen Ende gespart.

Viele Grüße
C.

Hallo Cirwalda,

Es fehlt nur noch § 1 Abs. 3 EStG, wenn auf Antrag Behandlung
als unbeschränkt steuerpflichtig, da deutsche Einkünfte zu
mehr als 90% und geringe andere ausländische Einkünfte.

und das ist allerdings „nur“ der ganz entscheidende Punkt, weil man mit diesem Antrag der beschränkten Steuerpflicht ihren Schrecken ganz leicht nehmen kann. Schönen Dank für diese essentielle Ergänzung.

Bei so einer Konstellation verstehe ich aber nicht, warum sich
der Betroffene nicht an einen Steuerberater wendet. Das ist
einfach am falschen Ende gespart.

Darf ich spekulieren? Es könnte an der Branche liegen, wo auch noch nach dem Zusammenfallen der Blase in 2001 so viele Chaotenunternehmen international aktiv sind, dass deren Arbeitnehmer gut daran tun, sich wenigstens „ein bisschen“ selber zu kümmern, auch wenn sie hören: „Das machen wir alles für Dich!“ Legitim wäre es auch, im Rahmen einer Projektplanung die Frage vorab „light“ zu behandeln, um dann im Projekt selber überhaupt die Mittel für die notwendige Beratung begründen zu können.

Beides macht natürlich nicht den Gang zum Berater überflüssig.

Schöne Grüße

MM

Hallo zusammen,

ich belebe mit diesem Post ja gerade ein wahres Relikt wieder! Ich hoffe die Anfrage passt hierzu, andernfalls verzeiht mir bitte das falsche Platzieren der Frage.

Ich stöbere nun seit einigen Monaten durch diese Thematik, da es mich selbst in kürze betreffen wird/würde, finde aber keine klaren bzw. für mich verständlichen Aussagen.

Ausgangssituation:
Ich bin gebürtiger Österreicher und habe dort vor über 10 Jahren ein Eigenheim erworben.
Für die österr. Behörden war und ist dies auch mein Haupt-/Meldewohnsitz.

Für das Studium in Deutschland habe ich dort einen Wohnsitz angemeldet, an dem ich unter der Woche auch gelebt habe. Im Anschluss an das Studium habe ich in Deutschland auch gleich einen Job gefunden der mir sehr zusagt und den ich auf keinen Fall aufgeben möchte.
Das deutsche Finanzamt weiß über meinen österr. Wohnsitz bescheid, ich habe diesen auch als Mittelpunkt meiner Interessen angegeben und versuche nach wie vor jedes Wochenende in die Heimat zu fahren.

Die evtl. anstehende Änderung:
Aufgrund der Wohnkostensituation, wäre es für mich theoretisch günstiger, für den 4-tägigen Aufenthalt unter der Woche in Deutschland ein Hotelzimmer zu nehmen oder zu pendeln, als eine Wohnung zu mieten.

Das Grenzgängerabkommen kommt für mich nicht in Frage, da mein Arbeitsplatz weiter als 30km von der österr. Grenze entfernt ist.

Die Fragen dazu:

  1. Was sage ich dem Einwohnermeldeamt?
  2. Was muss mein Arbeitgeber beachten?
  3. Ändert sich steuerrechtlich etwas? Zahle ich mehr/doppelt steuern?
  4. Deckt die deutsche Krankenkasse alle Services auch in Österreich (bswp. Überweisung zum Orthopäden…)
  5. Was würde im Fall von Arbeitslosigkeit passieren? Wer bezahlt mein Arbeitslosengeld?
  6. Muss ich etwas aus Renten-/Vorsorgeperspektive beachten?

Ich wäre bereit für vollständige Informationen hierzu jemanden gegen Bezahlung zu konsultieren, weiß aber nicht an wen ich mich am besten wenden soll.

Dank und Grüße!

MG