Ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Krankenkasse die Beschäftigung im Krankenschein zu melden?
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Krankenkasse die
Beschäftigung im Krankenschein zu melden?
Grundsätzlich Nein, wenn mit „im Krankenschein“ der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemeint ist.
ebenfalls grußlos
Ergo müsste er ganz normal Lohn/Gehalt zahlen?!
Srry für den fehlenden Gruß…
Gruß
blubberdieblubb
Ergo müsste er ganz normal Lohn/Gehalt zahlen?!
Hi,
kannst Du das präzisieren? Innerhalb der 6 Wochen zahlt der AG ja normalerweise sowieso normal weiter.
Gruß
Tina
NACH den 6 Wochen.
Zum Sachverhaltes: AG bittet AN nach OP trotz Krankschreibung zu arbeiten, weil fähiges Personal fehle. AN lässt sich darauf ein und der AG behaupte nun, der AN hätte nicht gearbeitet. Er würde ja schließlich Geld von der KK beziehen.
Hallo,
grundsätzlich kann jeder AN seine Arbeitsfähigkeit selbst beurteilen und seine Arbeitskraft auch vor Ablauf einer AU wieder anbieten.
Dies ist auch entgegen weitverbreiteter „Urban Legends“ ohne jegliche Nachteile wie zB angeblichen Verlust des gesetzlichen Versicherungsschutzes möglich.
Nimmt der AG die Arbeitskraft an, hat er sie auch zu vergüten.
Ist der AN im Krankengeldbezug, hat der AN die Arbeitsaufnahme der KK zu melden.
Versucht der AG, trotz Arbeitsaufnahme den AN dazu zu bewegen, weiterhin Krankengeld zu empfangen, wäre das vermutlich Anstiftung zu einem Sozialversicherungsbetrug und je nach Umständen auch evtl. Nötigung.
Im vorliegenden Fall sollte der AG also schweigen und zahlen, wenn er selbst nicht häßliche Flecken auf seiner Weste riskieren will.
&Tschüß
Nur zur Sicherheit
Huhu!
Im vorliegenden Fall sollte der AG also schweigen …
Natürlich muss der AG der Kasse dann auch anzeigen, dass der AN eben kein Anrecht auf den Bezug der Lohnersatzleistung hat.
VG
Guido, dem schon klar ist, dass Du eigentlich der falsche Antwortempfänger bist - es sollte halt nur hier irgendwo stehen, finde ich
Huhu!
Hallo Guido,
Im vorliegenden Fall sollte der AG also schweigen …
Natürlich muss der AG der Kasse dann auch anzeigen, dass der
AN eben kein Anrecht auf den Bezug der Lohnersatzleistung hat.
Für eine Anzeigepflicht des AG sehe ich keinerlei Rechtsgrundlage. Hast du da was in Petto ???
-)
VG
&Tschüß
Guido,
Wolfgang,
dem schon klar ist, dass Du eigentlich der falsche
Antwortempfänger bist - es sollte halt nur hier irgendwo
stehen, finde ich
der vielleicht ob seiner Zweifel doch der richtige Adressat war
Hallo,
Dies ist auch entgegen weitverbreiteter „Urban Legends“ ohne
jegliche Nachteile wie zB angeblichen Verlust des gesetzlichen
Versicherungsschutzes möglich.
Hi,
das interessiert mich jetzt, denn eine solche Diskussion hatte ich neulich mit meinem Krangengymnasten:
Nehmen wir an ein AN ist AU wegen etwas banalem, beispielsweise einer Erkältung, fühlt sich aber in der Lage zumindest einen halben Tag zu arbeiten und tut dies auch.
Laut meinem KG wäre es absolut doof zu arbeiten, denn zum einen müsste der Krankenkasse die halbe Beschäftigung angezeigt werden, zum anderen würde weder die GKV noch die betriebliche Unfallversicherung einspringen, wenn während der Arbeit oder auf dem Weg dort hin etwas passiert.
Ich konnte mir das nicht vorstellen, er behauptet das aber steif und fest.
Wie ist das nun wirklich?
Gruß
Tina
Hallo
Ich konnte mir das nicht vorstellen, er behauptet das aber
steif und fest.
Davon wird es aber nicht richtiger.
Wenn er ein guter Krankengymnast ist, ist es doch gut.
Gruß,
LeoLo
Hallo
Ich konnte mir das nicht vorstellen, er behauptet das aber
steif und fest.Davon wird es aber nicht richtiger.
Wenn er ein guter Krankengymnast ist, ist es doch gut.
Hi,
also könnte man problemlos so viel arbeiten, wie es einem gut tut?
Danke.
Gruß
Tina
Hallo, also wenn der AN. arbeitet obwohl er eigentlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat, dann ist er arbeitsfähig, d.h. der Arbeitgeber muss Entgelt leisten - wenn er statt der üblichen 8 Stunden eben wegen seiner Erkrankung nur 4 Stunden arbeitet, dann ist er im Sinne des SGB. trotzdem arbeitsfähig - wie das mit der Entlohnung aussieht, dass muss er dann mit seinem, Arbeitgeber ausmachen.
Eine Anspruch des Arbeitgebers auf Leistungen nach dem AAG. bzw. des Arbeitnehmers auf Krankengeld entfällt in diesem Fall.
Gruss
Czauderna
Hallo
Die Frage klingt ein wenig merkwürdig, als wenn es so gemeint sei, als entscheide der AN, wie lange er bei seinem Gesundheitszustand arbeiten könne. Dem ist nicht so. Entweder er ist arbeitsunfähig oder arbeitsfähig. Entscheidet er, vorzeitig arbeitsfähig zu sein und nimmt der AG die Arbeitsleistung an, dann hat der AN so viel zu arbeiten, wie es seine vertragliche Pflicht ist. Und nicht nach dem Motto „Heute lass ich`s mal ganz ruhig angehen, denn ich hätte ja auch zuhause bleiben können.“
Gruß,
LeoLo
Hi!
Ich leite sie hier (Abs. 2) ab.
Krankengeld wird nur gezahlt, wenn der AG den Verdienstausfall meldet.
Existiert kein Ausfall, und der AG meldet es trotzdem, ist das imo nicht weniger (zumindest Beihilfe zum) Betrug als die andere Variante weiter oben.
VG
Guido
Fürsorgepflicht?
Hi!
Jetzt machst Du mich gerade ein wenig unsicher.
Entscheidet er,
vorzeitig arbeitsfähig zu sein und nimmt der AG die
Arbeitsleistung an, dann hat der AN so viel zu arbeiten, wie
es seine vertragliche Pflicht ist.
Andere Bausteölle, aber würde der AG sich nicht u.U. in Teufels Küche begeben, wenn der AN ganz offensichtlich NICHT arbeitsfähig ist?
(Busfahrer mit Augenklappe, Telefonist ohne jede Stimme, Kickboxer mit Gipsbein, etc.)
VG
Guido
Hi,
Die Frage klingt ein wenig merkwürdig, als wenn es so gemeint
sei, als entscheide der AN, wie lange er bei seinem
Gesundheitszustand arbeiten könne.
es gibt ja Krankheiten, bei denen man durchaus in der Lage ist stundenweise zu arbeiten; bei Erkältungen beispielsweise. Oder bei meiner Kniespiegelung. Ein ganzer Tag wäre aber zu viel.
Dem ist nicht so. Entweder
er ist arbeitsunfähig oder arbeitsfähig. Entscheidet er,
vorzeitig arbeitsfähig zu sein und nimmt der AG die
Arbeitsleistung an, dann hat der AN so viel zu arbeiten, wie
es seine vertragliche Pflicht ist. Und nicht nach dem Motto
„Heute lass ich`s mal ganz ruhig angehen, denn ich hätte ja
auch zuhause bleiben können.“
Bei mir ist es beispielsweise so, daß ich alleine die Büroarbeit erledige. Wenn ich krank bin, bleibt sie liegen. Da passiert es eben, das ich abwäge, wenn ich krank bin und manchmal stundenweise die notwendigsten Arbeiten erledige. Das bedeutet aber nicht, daß ich mich so fit fühle, daß ich die vollen 8 Stunden abreißen könnte.
Gruß
Tina
Hi!
Hallo
Ich leite sie hier (Abs. 2) ab.
Krankengeld wird nur gezahlt, wenn der AG den Verdienstausfall
meldet.
Das isz soweit natürlich richtig
Existiert kein Ausfall, und der AG meldet es trotzdem, ist das
imo nicht weniger (zumindest Beihilfe zum) Betrug
auch das dürfte unstrittig sein
als die
andere Variante weiter oben.
Hier kann ich Dir nicht mehr folgen. Wenn es um die Arbeitsaufnahme nach bereits gewährtem Krankengeld geht, sehe ich allein den AN als Leistungsbezieher in der Mitteilungspflicht. Aus dem 23c SGB IV läßt sich mE keine Meldepflicht für den AG bei Arbeitsaufnahme
des AN ableiten.
VG
&Tschüß
Guido
Wolfgang
Hi,
Hallo,
es gibt ja Krankheiten, bei denen man durchaus in der Lage ist
stundenweise zu arbeiten; bei Erkältungen beispielsweise. Oder
bei meiner Kniespiegelung. Ein ganzer Tag wäre aber zu viel.
Wie Du das einschätzt, interessiert den Gesetzgeber nicht. Der kennt nur ganz oder gar nicht.
Bei mir ist es beispielsweise so, daß ich alleine die
Büroarbeit erledige. Wenn ich krank bin, bleibt sie liegen. Da
passiert es eben, das ich abwäge, wenn ich krank bin und
manchmal stundenweise die notwendigsten Arbeiten erledige. Das
bedeutet aber nicht, daß ich mich so fit fühle, daß ich die
vollen 8 Stunden abreißen könnte.
Da gibt es einige denkbare Konstellationen, die Dich arbeits- oder sozialrechtlich in Teufels Küche bringen könnten. wenn die Arbeit liegen bleibt, bleibt sie halt liegen und wird - gegen Vergütung - nachgearbeitet. Sowas muß ein AG einkalkulieren.
Gruß
&Tschüß
Tina
Wolfgang
Hi!
Hier kann ich Dir nicht mehr folgen. Wenn es um die
Arbeitsaufnahme nach bereits gewährtem Krankengeld geht, sehe
ich allein den AN als Leistungsbezieher in der
Mitteilungspflicht. Aus dem 23c SGB IV läßt sich mE keine
Meldepflicht für den AG bei Arbeitsaufnahme
des AN ableiten.
OK, in der Variante bin ich bei Dir, zumal es nicht die Regel ist, dass dem AG eine vernünftige AU vorgelegt wird.
Ich kenne es tatsächlich nur von zwei großen Kassen, dass mittels eines Formulars nachgefragt wird, ob und wann der AN die Arbeit wieder aufgenommen hat.
VG
Guido
Hallo Guido
Jetzt machst Du mich gerade ein wenig unsicher.
Entscheidet er,
vorzeitig arbeitsfähig zu sein und nimmt der AG die
Arbeitsleistung an, dann hat der AN so viel zu arbeiten, wie
es seine vertragliche Pflicht ist.Andere Bausteölle, aber würde der AG sich nicht u.U. in
Teufels Küche begeben, wenn der AN ganz offensichtlich NICHT
arbeitsfähig ist?
Ja. daher schrieb ich, daß der AG die Arbeitsleistung auch annehmen muß. Wenn er den AN mit Gipsbein den Kran hochkraxeln oder mit offener Tuberkulose in die Küche marschieren sieht, muß er ihn wegschicken. Das ist aber immer so, nicht nur bei vorzeitiger Beendigung einer AU.
Gruß,
LeoLo