Arbeitgeber = Lebenspartner

Guten Abend,
ein Arbeitgeber mußte aus wirtschaftlichen Gründen seine Mitarbeiterin (seit 3 Jahren) entlassen. Sie sind im privatem Leben seit zehn Jahren ein Paar und wohnen auch zusammen. Was könnte passieren wenn Sie sich jetzt arbeitslos meldet? Müßte das Amt überhaupt informiert werden das die zwei privat auch zusammengehören? das könnte wahrscheinlich auch Konsequenzen haben sollte dieser Umstand verschwiegen werden…
Sie möchte sich in drei vier Monaten selbstständig machen, leider ist es Ihr nicht früher möglich, da das Geschäft noch einen anderen Inhaber hat.
Vielleicht hat ja jemand Gedanken hierzu…

Vielen Dank

Elke -Maria

Hallo,

ein Arbeitgeber mußte aus wirtschaftlichen Gründen seine
Mitarbeiterin (seit 3 Jahren) entlassen. Sie sind im privatem
Leben seit zehn Jahren ein Paar und wohnen auch zusammen. Was
könnte passieren wenn Sie sich jetzt arbeitslos meldet?

sie bekommt Arbeitslosengeld, da sie lange genug eingezahlt hat.
Ich war als Ehefrau auch jahrelang bei meinem Mann beschäftigt und bekam dann Arbeitslosengeld. Es gab keine Probleme, und mir würden auch keine einfallen, warum es welche geben sollte. Es sei denn, da hätte sich bezüglich Anspruch etwas gravierend verändert.

Unsere Spezialistin Jadzia Dax, wird mich dann aber bestimmt korrigieren.

Müßte
das Amt überhaupt informiert werden das die zwei privat auch
zusammengehören? das könnte wahrscheinlich auch Konsequenzen
haben sollte dieser Umstand verschwiegen werden…

Wenn danach gefragt wird muss man es angeben. AlG I ist einkommensunabhängig (nehme stark an das ist noch immer so) und daher spielt der Familienstand keine Rolle, außer bei der Höhe des AlG wegen der Steuerklasse.

Wenn man AlG II (Hartz IV) bekommt, wird das Partnereinkommen allerdings berücksicht.

Sie möchte sich in drei vier Monaten selbstständig machen,
leider ist es Ihr nicht früher möglich, da das Geschäft noch
einen anderen Inhaber hat.

Eventuell kann sSie hierfür von der Arbeitsagentur gefördert werden. Also unbedingt beraten lassen.

Und vorher vielleicht hier und im Netz ein bisschen stöbern
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26400/Navigation/zen…
http://www.finanztip.de/recht/wirtschaftsrecht/ich-a…
http://www.existenzgruender.de/expertenforum/foerder…
http://www.foerderland.de/112.0.html

TM

Hi!

ein Arbeitgeber musste aus wirtschaftlichen Gründen seine Mitarbeiterin (seit 3 Jahren) entlassen. Sie sind im privatem Leben seit zehn Jahren ein Paar und wohnen auch zusammen.

Aber nicht verheiratet?! (Meine Antworten beziehen sich auf den Fall, dass keine Ehe vorliegt. Was da bei Alg I der Unterschied bzw. relevant ist, habe ich in meiner Antwort auf TM geschrieben.)

Was könnte passieren wenn sie sich jetzt arbeitslos meldet?

Wie TM bereits korrekt :smile: schrieb: Die Dame hat nach Sachlage Anspruch auf Alg I.

Müsste das Amt überhaupt informiert werden, dass die zwei privat auch zusammengehören?

Kurz und knapp: nein.

das könnte wahrscheinlich auch Konsequenzen haben sollte dieser Umstand verschwiegen werden…

Auch hier wieder: nein.
Relevant würde das erst, wenn man dereinst mal in Alg II „fiele“. Aber da kannst Du ja nochmal nachfragen, wenn’s soweit ist (was hoffentlich nie der Fall sein wird). :smile:

Sie möchte sich in drei vier Monaten selbstständig machen, leider ist es Ihr nicht früher möglich, da das Geschäft noch einen anderen Inhaber hat.

Zu den Fördermöglichkeiten hat ja TM auch bereits Links gepostet.

LG
Jadzia

Hi!

Ich war als Ehefrau auch jahrelang bei meinem Mann beschäftigt und bekam dann Arbeitslosengeld. Es gab keine Probleme, und mir würden auch keine einfallen, warum es welche geben sollte.

Aber mir… Und zwar aus rentenrechtlicher Sicht.

Bei angestellten Ehefrauen kann es nämlich durchaus passieren, dass die RV (auch im Nachhinein) sagt: „Nö, die Dame ist gar nicht sozialversicherungspflichtig (gewesen).“ Denn die RV legt nämlich im Zweifel fest, wer im Sinne des Gesetzes sv-pflichtig ist und wer nicht. Und bei besagten Ehefrauen wird das gerne schonmal verneint. (Frag mich jetzt bitte nicht nach der Begründung dafür oder gar nach Rechtsgrundlagen; die sind mir aus dem Stand nicht geläufig, weil in der Praxis so selten gebraucht. Die Leute im Versicherungsbrett wissen da spontan sicher mehr.)
Die Konsequenz ist: keine SV-Pflicht = kein Alg-Anspruch!

Das ist auch der Grund, weswegen im Alg-Antrag danach gefragt wird, ob man im Familienunternehmen beschäftigt war.
Wenn ja, bekommen diese Ehefrauen einen „Feststellungsbogen“ mit nach Hause, worin genau solche rentenrechtlichen Dinge abgeklärt werden (z. B. Arbeitszeit und Gehalt, um zu prüfen, ob diese in dem Rahmen liegen, der bei „normalen“ Angestellten üblich ist; eine SV-Pflicht ist oftmals dann zu verneinen (und auf jeden Fall zu prüfen!), wenn die erfragten Angaben mehr oder weniger stark von der Norm abweichen).
Wenn seitens der AA Zweifel am Vorliegen eines SV-Pflichtverhältnisses bestehen, leitet diese auch selbst eine nachträgliche Prüfung über die RV ein!

(Das gilt im der Tat nur für Ehegatten, nicht für Paare, die nur in eheähnlicher Gemeinschaft leben, weswegen es die UP nicht betreffen dürfte.)

Es sei denn, da hätte sich bezüglich Anspruch etwas gravierend verändert.

Nein, geändert hat sich da nix.

LG
Jadzia

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Hallo Jadzia,

Bei angestellten Ehefrauen kann es nämlich durchaus passieren,
dass die RV (auch im Nachhinein) sagt: „Nö, die Dame ist gar
nicht sozialversicherungspflichtig (gewesen).“ Denn die RV
legt nämlich im Zweifel fest, wer im Sinne des Gesetzes
sv-pflichtig ist und wer nicht. Und bei besagten Ehefrauen
wird das gerne schonmal verneint.
Die Konsequenz ist: keine SV-Pflicht = kein Alg-Anspruch!

Wenn diese „Argumentation“ versucht werden sollte, sollte die Fragestellerin den Antrag auf Rückerstattung der gezahlten SV- und AV-Beiträge stellen. Wenn dann, wie in einem mir bekannten Fall in Sachsen, die RV diesen Antrag abweist, Klage vorm Sozialgericht einreichen: Entweder es war ein sv-pflichtetes AV, Beiträge wurden gezahlt, dann auch Ansprüche, oder KEIN sv-pflichtiges Verhältnis, dann müssen die zu unrecht erhobenen Beiträge zurückerstattet werden. In dem genannten Fall hat die RV kurz vor dem Gerichtstermin eingelenkt und die Ansprüche der Antragstellerin anerkannt, mithin gezahlt.

Das von Dir geschilderte Verfahren scheint ein VErsuch zu sein, auch rechtmäßig erworbene Ansprüche abzuwehren und damit Kosten zu sparen.
Prüfung ja ohne wenn und aber, aber dass ein Versicherungsträger behauptet, es ist ein sv-pflichtiges AV und der andere verneint dies, grenzt für mich an Willkür.

MfG LM

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Guten Morgen,
Erst mal Danke für eure Antworten.
Nein, die beiden sind nicht verheiratet. Jadzia= auf dem Fragebogen steht, ob die Dame die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung bei einem Familienangehörigen, Ehegatten/ Lebenspartner gearbeitet hat.
Die Beschäftigung war versicherungspflichtig und die wurde auch gezahlt.
Wenn Sie da jetzt nein ankreuzen würde, hätte das bestimmt Folgen.
Das würde ja bestimmt auch geprüft werden und dann hätten die wohl ein Problem.

LG
Elke-Maria

Sozvers.-Pflicht Arbeitsverhälnis mit Angehörigen
Hallo Jadzia,

Aber mir… Und zwar aus rentenrechtlicher Sicht.

dann beriefen die sich sicher auf mithelfende Familienangehörige oder auf Mitunternehmerschaft.

Bei angestellten Ehefrauen kann es nämlich durchaus passieren,
dass die RV (auch im Nachhinein) sagt: „Nö, die Dame ist gar
nicht sozialversicherungspflichtig (gewesen).“ Denn die RV
legt nämlich im Zweifel fest, wer im Sinne des Gesetzes
sv-pflichtig ist und wer nicht. Und bei besagten Ehefrauen
wird das gerne schonmal verneint. (Frag mich jetzt bitte nicht
nach der Begründung dafür oder gar nach Rechtsgrundlagen; die
sind mir aus dem Stand nicht geläufig, weil in der Praxis so
selten gebraucht. Die Leute im Versicherungsbrett wissen da
spontan sicher mehr.)

Ich habe dazu etwas interessantes gefunden:
http://www.anwalt-seiten.de/artikel/sec5/75.html
Da die letzte Bundesregierung die Brisanz dieses Problems erkannt hatte, führte Rot-Grün im Rahmen der Hartz-Gesetze eine Neuerung ein: Bei Ehegatten, die nach dem 31. 12. 2004 begonnen haben, im Familienunternehmen zu arbeiten, veranlasst die Krankenkasse nunmehr schon bei Beginn der Beitragszahlungen eine Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Damit wurde die Lage leider nur höchst unvollkommen entschärft. Denn Ehegatten, die schon vor 2005 angestellt waren, werden nicht geprüft. Andere Angehörige, wie beispielsweise nichteheliche Lebensgefährten, Kinder oder Eltern des Chefs, werden nach wie vor durch die Kassen im Unklaren gelassen.
http://www.ikk-nordrhein.de/mitarb-familienangehoeri…

Wenn seitens der AA Zweifel am Vorliegen eines
SV-Pflichtverhältnisses bestehen, leitet diese auch selbst
eine nachträgliche Prüfung über die RV ein!

Aber vorher aufklären tat einem damals weder KK noch RV. Inzw. muss man wohl den Status 1 eintragen und bekommt dann einen Fragebogen.

Wir wussten damals zwar, das mit dem mithelfenden Familienmitglied und der Mitunternehmerschaft, aber die Tragweite, dass das Probleme geben könnte war uns nicht klar. Ich arbeitete ja Vollzeit und konnte nachweisen, dass ich das Büro leitete.

Es sei denn, da hätte sich bezüglich Anspruch etwas gravierend verändert.

Nein, geändert hat sich da nix.

Danke.

TM

Hallo,

Wenn diese „Argumentation“ versucht werden sollte, sollte die
Fragestellerin den Antrag auf Rückerstattung der gezahlten SV-
und AV-Beiträge stellen. Wenn dann, wie in einem mir bekannten
Fall in Sachsen, die RV diesen Antrag abweist, Klage vorm
Sozialgericht einreichen: Entweder es war ein sv-pflichtetes
AV, Beiträge wurden gezahlt, dann auch Ansprüche, oder KEIN
sv-pflichtiges Verhältnis, dann müssen die zu unrecht
erhobenen Beiträge zurückerstattet werden. In dem genannten
Fall hat die RV kurz vor dem Gerichtstermin eingelenkt und die
Ansprüche der Antragstellerin anerkannt, mithin gezahlt.

richtig, anspruch auf Rückerstattung besteht.

http://www.anwalt-seiten.de/artikel/sec5/75.html
Die jahrelang irrtümlich gezahlten Beiträge können von den Sozialversicherungsträgern zurückgefordert werden. In den Zweigen der Kranken- und Arbeitslosenversicherung bezieht sich der Erstattungsanspruch auf die letzten vier Jahre. Davor liegende Zahlungen sind in der Regel verjährt. Für die Rentenversicherung gilt indes anderes. Über ein bestimmtes Verfahren sind hier Beiträge bis zum Beginn der scheinbaren Beschäftigung erstattungsfähig. Das können im Einzelfall durchaus 20 Jahre und mehr sein. Mithin erreichen die Rückzahlungen (addiert man die Beitragsteile des Arbeitgebers und des Versicherten) im Regelfall mehrere zehntausend Euro. Nach Informationen des ARD-Magazins Plusminus zahlte die Deutsche Rentenversicherung Bund im Jahr 2005 rund 135 Millionen Euro an zu Unrecht erlangten Beiträgen zurück.

Das von Dir geschilderte Verfahren scheint ein VErsuch zu
sein, auch rechtmäßig erworbene Ansprüche abzuwehren und damit
Kosten zu sparen.
Prüfung ja ohne wenn und aber, aber dass ein
Versicherungsträger behauptet, es ist ein sv-pflichtiges AV
und der andere verneint dies, grenzt für mich an Willkür.

Ich denke das war in 1. Linie mangelnde Fachkompetenz, bzw. verwalterisches Versäumnis, bis ein ganz schlauer diese „Lücke“ entdeckte :wink:
Kosten werden vermutlich so oder so gespart. Es müssen keine Leistungen erbracht werden, was insbesondere bei Erwerbsunfähgkeitsrente ja enorm wäre und die Betroffenen dann mit 10.000 € Rückerstattung trotzdem mächtig in die Röhre schauen und deren Existenz dann am Boden wäre. Ganz zu schweigen von der Absicherung in der Rente. Wäre da rechnerisch keine Ersparnis, würden die das sicher nicht so regeln.

TM

Lebenspartner i.S.d. Gesetzes = Homeehe!
Hi!

Nein, die beiden sind nicht verheiratet. Jadzia = auf dem Fragebogen steht, ob die Dame die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung bei einem Familienangehörigen, Ehegatten/ Lebenspartner gearbeitet hat.

Mit „Lebenspartner“ ist hier eine eingetragene homosexuelle Lebenspartnerschaft gemeint („Homoehe“), nicht heterosexuelle Lebensgemeinschaften!

Von daher hat die Dame hier nichts zu befürchten und die Frage im Antrag darf und MUSS sogar mit „nein“ beantwortet werden!

LG
Jadzia

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