Guten Tag,
angenommen, der Arbeitslosengeld Bezieher wohnt in A und sucht dort Arbeit. Er will aber immer jemanden in B (Inland) über mehrere Tage besuchen, ist per email und Handy immer erreichbar für Vermittlungsversuche und kann binnen 24h auch wieder in A sein, um dort Bewerbungstermine wahrzunehmen.
Inwieweit kann das AA hier Beschränkungen aussprechen?
Danke
MM
Hallo Michael
ich gehe mal von Alg II aus.
Aufgrund der Regelungen des § 7 Abs 4a des SGBII iVm der Erreichbarkeitsanordnung kann einer Ortsabwesenheit nach persönlicher Beantragung zugestimmt werden.
Ortsabwesenheit ist persönlich zu beantragen.
Grüße
Almut
Alg I + Ortsabwesenheit
Hi!
Im Gegensatz zu Almut gehe ich davon aus, dass es sich um Alg I handelt.
Das nächste Mal wäre es daher schön, wenn Du in Deinem Artikel auch die Leistungsart nennen würdest, auf die Du Dich beziehst!
ist per E-Mail und Handy immer erreichbar für Vermittlungsversuche und kann binnen 24h auch wieder in A sein, um dort Bewerbungstermine wahrzunehmen.
Dies ist nicht ausreichend, um Verfügbarkeit im Sinne des Gesetzes zu gewährleisten („unverzüglich“ = sofort; Rechtsgrundlage s. u.)! Daher hat die Person als einzige legale Möglichkeit, sich bei seiner AA ortsabwesend zu melden (im Volksmund auch fälschlicherweise „Urlaub“ genannt).
Inwieweit kann das AA hier Beschränkungen aussprechen?
Sie kann die Ortsabwesenheit (OAW) untersagen, wenn für diese Zeit konkret eine Vermittlung wahrscheinlich wäre oder z. B. evtl. eine Maßnahme anstehen könnte oder der Antrag ganz einfach zu spät (kürzer als 1 Woche vor Beginn der OAW) gestellt wurde. Letztenendes liegt die Genehmigung der OAW im Ermessen des Vermittlers.
Allerdings hat jeder Arbeitslose einen gesetzlichen Anspruch auf 21 Kalendertage (KT) OAW im Jahr, nur bzgl. des Zeitraums/der Zeiträume, wann diese 21 KT genommen werden, kann es sein, dass verhandelt werden muss. Manche Vermittler sind da aber auch total unkompliziert.
Also: Hingehen und fragen!
Rechtsgrundlage: insbesondere § 2 + § 3 (1) EAO (siehe Anhang B1): http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A20-I…
Gruß
Jadzia
Hallo,
danke Euch allen für Eure Mühe.
Vorab, es geht um ALG 1. Kann jedem blitzschnell passieren.
Für mich sind diese Bestimmungen einfach krank!!!
Hat da niemand gegen prozessiert. Nach meiner laienhaften Meinung kratzt so etwas doch massiv an den Grundrechten. Siehe Artikel 11
(1) „Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“
Wobei Absatz 2 ja wohl keinesfalls greift.
GGfls. jahrzehntelag gearbeitet, dann dank seines Global Player Arbeitgebers umstrukturiert (neudeutsch für gefeuert) und dann durch das Amt an den Ort gebunden werden, ist das zu fassen Wo leben wir?
Danke und Gruß
MM
[MOD] Grundgesetz - Freizügigkeit
Hi!
Nach meiner laienhaften Meinung kratzt so etwas doch massiv an den Grundrechten. Siehe Artikel 11 (1) „Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“
Nach Meinung von Experten halt nicht. Vielleicht solltest Du Dir mal einen Kommentar zum GG kaufen.
Wo leben wir?
Im schönen Sozialstaat Deutschland.
Aber bevor die leidige GG-Debatte hier wieder aufbricht, verweise ich mal ganz schnell an die Bretter „_ Innenpolitik " oder " Allgemeine Rechtsfragen _“!! Jedenfalls nicht HIER!
MfG
MOD Jadzia Dax
Hallo Jadzia,
woher leitest Du einen gesetzlichen Anspruch auf OAW ab.
Ich habe das als „kann“-Bestimmung gelernt, dass ist aber kein gesetzlicher Anspruch.
Grüße
Almut
Hallo Almut,
woher leitest Du einen gesetzlichen Anspruch auf OAW ab.
im SGB II § 7 Abs. 4a http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/7.html
(4a) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.
Bei Alg I leitet es sich auch § 119 SGB III in Verbindung mit § 152 ab, weil dort die EAO als Anordnungsermächtigung erlassen wurde.
Das steht dann in dem Link von Jadzia.
Ich habe das als „kann“-Bestimmung gelernt, dass ist aber kein
gesetzlicher Anspruch.
Die Kann Bestimmung bezieht sich auf die Genehemigung, die EAO für 21 Tage „außer Kraft zu setzen“. Nunja „Urlaub“ zu genehmigen.
TM
Hallo Thats,
also besteht kein einklagbarer Anspruch auf OAW, und das war ja auch meine Frage.
Grüße
Almut
Hallo Almut,
also besteht kein einklagbarer Anspruch auf OAW, und das war
ja auch meine Frage.
ja sorry, habe ich mich blöd ausgedrückt und nicht ganz konzentriert gelesen.
Ich bin auch etwas irritiert, da Jadzia in SGB III ja fit ist.
Ich sehe es auch als Kannleistung an.
In der DA steht: …steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei
Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen…
Ich nehme an, dass daraus abgeleitet wird, dass der Antrag zu gewähren ist, gewährt werden soll, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
Aber ansonsten aus 2007:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…
und auch http://lexetius.com/2000,2015
Rz:15
Der Arbeitslose hat demzufolge keinen Anspruch auf Freistellung von der Verfügbarkeit bzw die Genehmigung einer Ortsabwesenheit durch das ArbA (unabhängig von deren Dauer). Er kann nur verlangen, daß das ArbA prüft, ob die Vermittlungsaussichten durch die Abwesenheit beeinträchtigt werden, dh ob zumutbare Stellenangebote vorliegen oder aller Voraussicht nach bis zum Ende des geplanten Urlaubs eingehen werden (Steinmeyer in Gagel AFG, § 103 RdNr 209; Mutschler SGb 1992, 6, 8). Gegenstand der vom ArbA zu treffenden Prognoseentscheidung ist allein die Frage der möglichen Beeinträchtigung der Vermittlungschancen.
TM
3-wö. OAW/Jahr bei Alg I keine Kann-Bestimmung!
Hi!
woher leitest Du einen gesetzlichen Anspruch auf OAW ab?
Aus der verlinkten Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) zum SGB III (Anhang B1 – Anordnungen des Verwaltungsrates der BA), konkret aus § 3 (1) S. 1 EAO:
„Erfüllt der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 bis 3, steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat.“
Ich habe das als „kann“-Bestimmung gelernt, dass ist aber kein gesetzlicher Anspruch.
Ich weiß nicht, wann Du gelernt hast (vielleicht noch zu Zeiten des AFG?), aber ich habe bereits in 2000 gelernt, dass dies ein Rechtsanspruch ist und jedem Arbeitslosen im Jahr 21 KT (= 3 Wochen) OAW zu gewähren sind! Ich kann auch heute beim besten Willen nicht erkennen, wo hier in dieser Anordnung eine Kann-Formulierung sein soll.
Ich der Praxis ist es im Übrigen völlig unstrittig, dass jedem Arbeitslosen seine 21 KT im Jahr zu gewähren sind.
LG
Jadzia
Hallo Jadzia,
Du hast natürlich recht.
Ich bewege mich halt nur im SGB II Bereich, da wird man engstirnig.
Danke für die Nachhilfe.
Grüße
Almut