Arbeitsamt - Übergangsgeld - Steuerklasse

Hallo Zusammen,

es ist mir bekannt, daß die Höhe des ALG von der eingetragenen Steuerklasse abhängig ist.
D.h., wenn wir vor Beantragung des ALG die Steuerklaasen von 4/4 auf 3/5 wechseln, würden wir bares Geld verschenken.
Wie verhält sich das mit den eingetragenen Freibeträgen? Wirkt sich da auch eine Übertragung auf die Steuerkarte des Verdienenden AGL-mindernd aus?
Und die wichtigste Frage: wie ist das mit dem Übergangsgeld (für angehende Selbstständige). Wird das auch gekürzt, wenn der weiterhin Verdiendende die bessere Steuerklasse (Klasse 3) nimmt?

Wir versuchen seit Donnerstag jemanden vom AA zu erreichen - leider vergeblich. Vermutlich machen die da verlängertes Wochenende oder sind mit ihren internen Problemen derart ausgelastet, daß sie nicht mehr ans Telefon gehen.
Daher hoffe ich, daß mir jemand hier im Forum diese Fragen beantworten kann.

Vielen Dank und Grüße

Gordie

Hallo Gordie,

so viel ich weiß, berechnet sich das ALG nach den vom Arbeitgeber abgerechneten letzten sechs Monaten des Einkommens. Also dürfte ein „schnelles Wechseln“ nicht greifen. Es beträgt in dem Fall, da ein Ehegatte vorhanden ist, der nicht dauernd getrennt vom ALG-Empfänger lebt, 67 % des um die gesetzlichen Abzüge geminderten Arbeitsentgeltes dieser Zeit.

Wie verhält sich das mit den eingetragenen Freibeträgen?

Die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge dürften demzufolge keine Rolle spielen, da diese ja erst beim Lohnsteuerjahresausgleich beim Finanzamt geltend gemacht werden. Da bin ich mir aber nicht hundertprozentig sicher.

Wie das mit dem Übergangsgeld ist, kann ich Dir leider nicht sagen. Da müsstest Du Dich tatsächlich (und sowieso) beim Arbeitsamt direkt erkundigen.

Alles Gute,
Jana

hi,

die Antworten:
Alg berechnet sich nach den letzten 52 Wochen Entgelt und ist u.a. auch von der am Jahresanfang eingetragenen LStklasse abhängig. Ein späterer Wechsel wird nur dann berücksichtigt, wenn er dem Verhältnis der Enkommen entspricht, oder wenn das Arbeitsamt dabei günstiger fährt. Dir ist also ein Wechsel abzuraten.
Die eingetragenen Freibeträge spielen absolut keine Rolle.
Dein eventuelles Überbrückungsgeld wird zum Zeitpunkt der Selbständigkeit berechnet, also von dem dann gültigen Alg-Satz.
Eine nach der Abmeldung in die Selbständig gewechselte Lohnsteuerklasse hat keine Auswirkungen mehr.
mfg
erle
hier noch ein link zum selber lesen:
http://www.arbeitsamt.de/hst/services/lis/alg/hoehe_…
oder ganz allgemein:
http://www.arbeitsamt.de/hst/services/lis/alg/anspr…

Hallo Erle,

vielen Dank für Deine Antwort.

Da hatte ich ja glücklicherweise den richtigen Riecher und hab die Steuerklassen noch nicht gewechselt sondern nur die Freibeträge. Die Steuerklassen werde ich dann erst später wechseln - wir müssen das Geld ja nicht verschenken.

Es ist uns aber seit mehreren Tagen und zahlreichen Versuchen noch nicht gelungen, diese Antwort vom AA zu erhalten. Die erreichten Personen sind nicht zuständig, kennen sich nicht aus und verweisen immer wieder auf eine Person, die dann nicht erreichbar ist. Von der Tonart will ich gar nicht erst reden.

Der Laden gehört wirklich runderneuert oder eingestampft.

Grüße und Dank

Gordie

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Gordie,

Trickserei lohnt da nicht:

Auszug aus dem Merkblatt für Arbeitslose
Seite 52/53

Insbesondere in den nachstehen aufgeführten Fällen müssen Sie Ihr Arbeitsamt sofort benachrichtigen, wenn


11. sich - aus welchem Grund auch immer - Ihre Steuerklasse ändert.

Auf Seite 30
Zitat:

„Beispiel:
Ehegatten erzielen jeweils einen monatlichen Arbeitsloh von 2000 EUR und haben die Steuerklassen IV/IV auf ihren Lohnsteuerkarten eingetragen. Bei eintritt von Arbeitslosigkeit eines Ehegatten wechseln sie die Steuerklassen nach III/V …
Ist bei dem arbeitslosen Ehegatten nunmehr die III eingetragen, wird der Lohnsteuerklassenwechsel nicht berücksichtigt, weil die Lohnsteuerklsse nicht zweckmäßig ist. Hat er die Klasse V, ist diese zwar ebenfalls nicht zweckmäßig, sie wird aber berücksichtigt, weil sie zu eienr niedrigeren Leistung führt.“

Zitat Ende

Zudem habe ich anderswo beim AA gelesen, daß Änderungen der Steuerklasse „zum Nachteil des AA“ nicht akzeptiert werden.

Wenn du davon ausgehst, daß du anderweitig diech selbständig machst, relativiert sich das wieder über die EKSt-Erklärung.

Auf Antrag wird das Übergangsgeld in Höhe der zuletzt bezogenen Leistung für 6 Monate gewährt. Einmal genehmigt, dann konstant.

gruss
winkel

Hallo Winkel,
da ist ja unglaublich - das gibt’s sogar schriftlich.

Aber keiner von den zahlreichen angerufenen Dumpfbacken (sorry, aber das mußte sein) ist in der Lage, das abzulesen oder zumindest darauf zu verweisen.

Einstampfen den Laden.
Gruß und Dank für Deine Antwort
Gordie