Arbeitsangebot

Hallo,

folgender fiktiver Fall:

Ein Kraftfahrer möchte vom Fernverkehr (1 bis 2 wöchige Abwesenheit) in den Nahverkehr (tägliche Heimkehr) wechseln, nachdem seine Firma Insolvenz angemeldet hat und den Arbeitsbetrieb einstellt.
Er meldet sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend. In seinem Profil gibt er an aus persönlichen Gründen keine Arbeit zu suchen, bei der er längere Zeit abwesend ist.

Nun meine Frage, wenn er nun ein Angebot für den Fernverkehr bekommt und diese Arbeit ablehnt, kann er deswegen von der Agentur für Arbeit eine Sperre erhalten?

Danke für Antworten.
Gruß
roleover

Nun meine Frage, wenn er nun ein Angebot für den Fernverkehr bekommt und diese Arbeit ablehnt, kann er deswegen von der Agentur für Arbeit eine Sperre erhalten?

Nicht jedes Arbeitsangebot muss ein Arbeitsloser annehmen, insbesondere dann nicht, wenn es eine „soziale Härte“ darstellen würde; wenn der Arbeitsloser verheiratet und 4 Kleinkinder hat, wäre die Abwesenheit über Tage eine „soziale Härte“; wenn er aber Single ist, besteht hier keine „soziale Härte“.
Wenn ein 2. Arbeitsangebot abgelehnt würde, spätestens dann würden Sanktionen vom Arbeitsamt kommen, und das auch zu Recht!

Hallo,

Nicht jedes Arbeitsangebot muss ein Arbeitsloser annehmen,
insbesondere dann nicht, wenn es eine „soziale Härte“
darstellen würde; wenn der Arbeitsloser verheiratet und 4
Kleinkinder hat, wäre die Abwesenheit über Tage eine „soziale
Härte“; wenn er aber Single ist, besteht hier keine „soziale
Härte“.

Wenn ein 2. Arbeitsangebot abgelehnt würde, spätestens dann
würden Sanktionen vom Arbeitsamt kommen, und das auch zu Recht

Eine Frage zur Klarstellung: Auch wenn dieses zweite Angebot ebenfalls eine soziale Härte darstellen würde? Hat man nur einmal ein Anrecht auf Beachtung von sozialen Umständen?

Das käme mir merkwürdig vor.

Gruß
cosis

Hallo,

Ein Kraftfahrer möchte vom Fernverkehr (1 bis 2 wöchige
Abwesenheit) in den Nahverkehr (tägliche Heimkehr) wechseln,

Er meldet sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend.

Warum nur arbeitsuchend und nicht arbeitslos?

Nicht jedes Arbeitsangebot muss ein Arbeitsloser annehmen,
insbesondere dann nicht, wenn es eine „soziale Härte“
darstellen würde; wenn der Arbeitsloser verheiratet und 4
Kleinkinder hat, wäre die Abwesenheit über Tage eine „soziale
Härte“;

Was hat dies mit dem „fiktiven“ Fall zu tun? Nach der Schilderung ist anzunehmen, dass dieser Arbeitslose unmittelbar vor der Arbeitslosmeldung im Fernverkehr tätig war. Wie kommen dann plötzlich 4 Kleinkinder ins Spiel?

Wenn ein 2. Arbeitsangebot abgelehnt würde, spätestens dann
würden Sanktionen vom Arbeitsamt kommen, und das auch zu Recht

Wo steht dies, ab dem 2.?

Gruß
Otto

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Von „sozialen Härten“ und „wichtigen Gründen“ I
Hi!

Er meldet sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend.

  1. Arbeitsuchend nur mit einem s.
  2. Wenn er bloß arbeitsuchend gemeldet ist, verstehe ich das Problem nicht. Denn einen Leistungsanspruch hat man hier eh nicht, folglich auch keine Gefahr einer Sperrzeit.

Oder hast Du Dich „nur“ falsch bzw. unzureichend ausgedrückt und die fiktive Person ist stattdessen arbeitslos und auch noch im ALG-I-Bezug?
Dann …

In seinem Profil gibt er an aus persönlichen Gründen keine Arbeit zu suchen, bei der er längere Zeit abwesend ist.

… ist für eine Sperrzeit relevant, welche Gründe dies genau sind und ob mindestens einer davon ein „wichtiger Grund“ im Sinne des Gesetzes ist!

(Die „wichtigen Gründe“ kannst Du hier: http://www.arbeitsagentur.de/bund/generator/goto?id=… [pdf] (Durchführungsanweisung ( DA ) zum „Sperrzeit-Paragrafen“ § 144 SGB III (in § 144 relevant: Abs. 1 Nr. 2 + Abs. 4 ); in der DA nach Stichwort „wichtiger Grund“ oder „wichtige Gründe suchen“!) nachlesen.
Interessant bzw. zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch § 121 SGB III sowie dessen DA [pdf]!)

Hinweis: Das Gesetz kennt hier NICHT den Begriff „soziale Härte“ (siehe /t/arbeitsangebot/6339397/2

Nun meine Frage: Wenn er nun ein Angebot für den Fernverkehr bekommt und diese Arbeit ablehnt, kann er deswegen von der Agentur für Arbeit eine Sperre erhalten?

Wie gesagt: Das kommt auf den individuellen Grund an und kann mit den vorhandenen Infos nicht beantwortet werden! * (Vielleicht findest Du die Antwort ja auch selber mit obigen Links?!)

Gruß
Jadzia

*) Auch wenn ich’s nicht gerne sage: Aber Peters Antwort kannste übrigens

  1. deswegen vergessen und
  2. weil sie so pauschal auch schlicht falsch ist!

Von ‚sozialen Härten‘ und ‚wichtigen Gründen‘ II
Hi!

Nicht jedes Arbeitsangebot muss ein Arbeitsloser annehmen,

Das stimmt. Leider ist das aber auch das einzige…

insbesondere dann nicht, wenn es eine „soziale Härte“ darstellen würde;

Das ist schon die erste falsche Aussage.
Das Gesetz kennt hier nämlich diesen Begriff nicht, geschweige denn, dass irgendwo definieren würde, was eine solche darstellt!
Vielmehr zählt das Gesetz bzw. die darauf basierenden Erläuterungen/Verwaltungsvorschriften sog. „wichtige Gründe“ auf, welche eine Sperrzeit vermeiden. Dass sich darunter auch einige soziale/persönliche befinden, macht Deine Aussage jedoch nicht richtiger!

wenn der Arbeitsloser verheiratet und 4 Kleinkinder hat,

  1. Pure Spekulation, die hier nicht weiterhilft.

wäre die Abwesenheit über Tage eine „soziale Härte“;

  1. Falsch. Eventuell im zu prüfenden Einzelfall, keinesfalls jedoch generell (weder „soziale Härte“ (die schon mal gar nicht; s. o.) noch „wichtiger Grund“)!

wenn er aber Single ist, besteht hier keine „soziale Härte“.

  1. Wieder falsch (fehlende Definition „soziale Härte“) bzw.
  2. Aussage so endgültig gar nicht treffbar: Selbst unter der Prämisse, dass man die angesprochenen sozialen/persönlichen Gründe bei den „wichtigen Gründen“ unter dem Oberbegriff „soziale Härte“ zusammenfassen würde, wäre eine Sperrzeit zwar wahrscheinlich, aber aufgrund mangelnden Detailwissens an dieser Stelle nicht defintiv zu bejahen!
    Korrekt müsste die Aussage zum jetzigen Zeitpunkt lauten: Höchstwahrscheinlich läge als Alleinstehender (in der Tat) kein wichtiger Grund (i. S. d. Gesetzes) vor, der eine Sperrzeit abwenden könnte.

Noch einmal: „Wichtiger Grund“ und „soziale Härte“ sind (schon alleine deshalb, weil es für „soziale Härte“ in diesem Zusammenhang keine gesetzliche Definition gibt!) nicht kongruent!

Wenn ein 2. Arbeitsangebot abgelehnt würde, spätestens dann würden Sanktionen vom Arbeitsamt kommen,

Auch das wieder: falsch!

  1. Es existiert kein derartiger Automatismus („Ab der 2. Arbeitsablehnung gibt’s 'ne Sperrzeit.“) Es muss IMMER der Einzelfall geprüft werden!

Abschließend:
Ehrlich gesagt wundere ich mich über Deine Antworten hier. Du warst doch laut Vika im „Rechtsgeschäft“ tätig. Da sollte Dir doch auch klar sein, dass man auf Fachgebieten, die einem nicht so geläufig sind (hier: Sozial(versicherungs)recht), nicht im Brustton der Überzeugung Dinge von sich geben sollte, von denen andere, die auf diese „fremden“ Fachgebiete spezialisiert sind, deutlich mehr Ahnung haben.
Falls Du Volljurist bist (was mich ehrlich gesagt wundern würde … sorry): Im real life fiele so eine Auskunft wohl unter anwaltliche Falschberatung…

Gruß
Jadzia

1 Like

Hallo,

  1. Wenn er bloß arbeitsuchend gemeldet ist, verstehe ich das
    Problem nicht. Denn einen Leistungsanspruch hat man hier eh
    nicht, folglich auch keine Gefahr einer Sperrzeit.

er ist Arbeitslos gemeldet und im ALG1 Bezug. Ansonsten müsste er sich ja auch keine Sorge um sein Arbeitslosengeld machen :wink:

Danke für die Ausführungen und die Links.

Gruß
roleover

Hallo!

  1. Arbeitsuchend nur mit einem s.

Bißchen OT, aber es wird lt. Duden mit zwei s geschrieben. :wink:

ar|beits|su|chend : eine Arbeit, Stellung, [berufliche] Beschäftigung suchend: -e Männer und Frauen.

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ot: arbeitsuchend vs. arbeitssuchend

  1. Arbeitsuchend nur mit einem s.

Bißchen OT, aber es wird lt. Duden mit zwei s geschrieben.

Der Duden meint aber das landläufige „arbeit ss uchend“ (Ich suche Arbeit = Ich bin auf Arbeit ss uche/arbeit ss uchend; s. a. Duden-Definition).

Hier im Artikel (und fast ausschließlich hier im Brett) ist damit die gesetzliche Definition der „Arbeit s uche“ gemeint (Ich bin arbeit s uchend (gemeldet)), welche in § 15 SGB III geregelt ist und laut des gesamten Gesetzestextes mit einem s geschrieben wird (übrigens auch bei den „Ausbildung s uchenden“).

Gruß
Jadzia

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ot: arbeitslos m.L. vs. arbeitsuchend
Hi!

er ist Arbeitslos gemeldet und im ALG1 Bezug.

Das dachte ich mir…

Ansonsten müsste er sich ja auch keine Sorge um sein Arbeitslosengeld machen :wink:

Und warum schreibt er das dann nicht gleich? :wink:

Danke für die Ausführungen und die Links.

Bitte. :smile:

Gruß
Jadzia

1 Like

Ehrlich gesagt wundere ich mich über Deine Antworten hier. Du
warst doch laut Vika im „Rechtsgeschäft“ tätig. Da sollte Dir
doch auch klar sein, dass man auf Fachgebieten, die einem
nicht so geläufig sind (hier: Sozial(versicherungs)recht),
nicht im Brustton der Überzeugung Dinge von sich geben sollte,
von denen andere, die auf diese „fremden“ Fachgebiete
spezialisiert sind, deutlich mehr Ahnung haben.

Falls Du Volljurist bist (was mich ehrlich gesagt wundern
würde … sorry): Im real life fiele so eine Auskunft
wohl unter anwaltliche Falschberatung…

Hallo Jadzia Dax,

nicht nur du bist über die Auskünfte von Peter verwundert. Ich bin nicht nur verwundert, sondern genervt! Bislang war so gut wie jede Antwort völliger Quatsch und hätte für den Fragesteller wirklich negative Auswirkungen gehabt (siehe auch im Brett „Versicherungen“).

Grüße
Florian