Habe am Freitag eine ordentliche Kündigung meines Arbeitgebers erhalten per einschreiben (das verhältnis war schon ziemlich angespannt), ohne angabe von Gründen. Meine Frage ist jetzt, ob evtl. in der Arbeitsbescheinigung die mein Arbeitgeber ja ausfüllen muss, die Arbeitsagentur den Grund der Kündigung wissen möchte. Ich habe nämlich angst, das die mir evtl. noch eins reinwürgen wollen (so das ich halt sperrfrist kriege). Habe zwar nie eine Abmahnung oder so erhalten, aber wie gesagt trotzdem angst das sie mich ärgern wollen. Wäre lieb wenn Ihr mir mal antwortet.
Habe am Freitag eine ordentliche Kündigung meines Arbeitgebers
erhalten per einschreiben (das verhältnis war schon ziemlich
angespannt), ohne angabe von Gründen. Meine Frage ist jetzt,
ob evtl. in der Arbeitsbescheinigung die mein Arbeitgeber ja
ausfüllen muss, die Arbeitsagentur den Grund der Kündigung
wissen möchte.
Meines Wissens: nein.
Musst nur drauf achten, dich umgehend arbeitslos zu melden; selbst wenn Du morgen ein neues Jobangebot (woanders) gemacht bekommst (und der Job noch nicht angetreten ist bzw. Du noch keinen unterzeichneten Vertrag in Händen hast).
Im Jargon schreibt die AA (tolle Abkürz. - *g*) nämlich in etwa: „Wird dem… bekannt, dass er arbeitslos wird, hat er dies unverzüglich mitzuteilen. Ansonsten … kann eine Sperrfrist… vergeben werden.“
Habe am Freitag eine ordentliche Kündigung meines Arbeitgebers
erhalten per einschreiben (das verhältnis war schon ziemlich
angespannt), ohne angabe von Gründen. Meine Frage ist jetzt,
ob evtl. in der Arbeitsbescheinigung die mein Arbeitgeber ja
ausfüllen muss, die Arbeitsagentur den Grund der Kündigung
wissen möchte.
Jein. Der AG muss zunächst angeben, wie gekündigt wurde (von AG-Seite, von AN-Seite oder in gegenseitigem Einvernehmen).
Und wenn es eine AG-seitige Kündigung war, dann muss er auch angegeben, ob es eine betriebsbedingte, eine personenbedingte (Bsp.: Kündigung wg. langer Krankheitszeiten des AN) oder eine verhaltensbedingte (i.d.R. Kündigung wg. arbeitsvertragswidrigem Verhalten) Kündigung war.
In den beiden letzten Fällen muss der AG auf die genauen Gründe der Kündigung näher eingehen, wobei i.d.R. nur eine verhaltensbedingte Kündigung eine Sperrzeit nach sich zieht.
Bei der Angabe in der Arbeitsbescheinigung „verhaltensbedingte Kündigung“ muss auch damit gerechnet werden, dass die Kündigungsgründe bis ins kleinste Detail ermittelt werden.
Bei einer ordentlichen Kündigung, die nicht aus verhaltensbedingten Gründen erfolgte, hat man nichts zu befürchten.
Sollte der AG die Arbeitsbescheinigung bewusst falsch ausfüllen (z.B. um dem AN eins reinzuwürgen), nennt man das Urkundenfälschung, die strafbar ist! Sowas überlegt sich ein AG zweimal.
Sollte der AG die Arbeitsbescheinigung bewusst falsch
ausfüllen (z.B. um dem AN eins reinzuwürgen), nennt man das
Urkundenfälschung, die strafbar ist! Sowas überlegt sich ein
AG zweimal.
Gruß
Liza
Was für ein Unsinn ! Wenn falsche Behauptungen aufgestellt werden ist das keine Urkundenfälschung !
§ 267
Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Sollte der AG die Arbeitsbescheinigung bewusst falsch
ausfüllen (z.B. um dem AN eins reinzuwürgen), nennt man das
Urkundenfälschung, die strafbar ist! Sowas überlegt sich ein
AG zweimal.
Was für ein Unsinn ! Wenn falsche Behauptungen aufgestellt
werden ist das keine Urkundenfälschung !
§ 267
Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde
herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte
oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das ist ja nun was ganz anderes.
Sorry, Du hast ja Recht! Ich habe das damit verwechselt, wenn der AN in einer vom AG erstellten und unterschriebenen Arbeitsbescheinigung eingenhändig was ändert. Das ist Urkundenfälschung. Deswegen haben wir schon Strafprozesse geführt (die in der Regel mit Verurteilung des „Sünders“ endete .
Nebenbei: Wäre eine Falschausfüllung des AG aber nicht ein Betrug(sversuch) oder Verleumdung oder sonst sowas in der Art? (Weiß nicht, was für Straftatbestände da in Frage kämen.) Aber das gehört wohl ins Rechtsbrett
„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Betrug ist wieder was ganz anderes.
Gruß
S.J.
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MOD: noch nie…
… halten sich die MODs nicht an die 1129.
Ich gebe zu, dass ich bei der Ursprungsfrage schon gezögert habe und fast den Löschfinger gezückt hätte
Aber da die Frage nicht auf Rechtsberatung zielte, sondern Desi im Grunde nur wissen wollte, ob der AG in der Arbeitsbescheinigung nach einem bestimmten Sachverhalt gefragt wird, habe ich mich dafür entschieden, dass die Frage FAQ:1129-konform ist.
Wenn man sich die Mühe macht, kann man die Antwort auch irgendwo auf der AA-Homepage finden (in Form einer runterladbaren pdf-Arbeitsbescheinigung), ist also öffentlich zugänglich.
Und die rechtliche Frage, die ich mit meinen Postings aufgeworfen habe, war allgemeiner Natur.
Gruß
MOD Liza *die nichts gegen konträre Meinungen hat *
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„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine
unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben
verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung
oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.“