Hallo zusammen,
ich habe einen Bekannten, der zum 01.07. arbeitslos wird. Er macht gerade eine Umschulung und hat jetzt Prüfung, aber keinen Job in aussicht. Außerdem war er zuvor noch niemals arbeitslos. Er hat mir ein paar Fragen gestellt zum ALG I, die ich ihm nicht beantworten kann, denn ich war auch noch nie arbeitslos. Vielleicht könnt ihr alle mir ein bisschen dabei helfen.
Mein Bekannter hat sich am 07.06. beim Arbeitsamt arbeitslos zum 01.07. gemeldet. Er bekam vom Arbeitsamt drei Nachweise mit. Einen für die Rentenkasse, einen für die Krankenkasse und einen für den letzten Arbeitgeber. Auf diese Nachweise sollen die einzelnen Parteien angeben, wieviel mein Bekannter an Geld bezogen hat, also Übergangsgeld, Krankengeld und letzten Lohn.
Jetzt naht ja der 01.07. und mein Bekannter meint, er hätte keinen Anspruch mehr auf Übergangsgeld von der Rentenkasse (die auch die Umschulung finanziert hat). Jetzt hat er aber auch noch nicht die Nachweise ausgefüllt zurück bekommen, wo der Bezug der Gelder eingetragen ist. Diese Nachweise braucht er aber für das Arbeitsamt, denn ohne die kann das Arbeitsamt das ALG I nicht berechnen hat man ihm gesagt.
Er selber hat aber noch eine Fotokopie der letzten Lohnteuerkarte und auch Fotokopien der Bezüge von der Rentenkasse und der Krankenkasse.
Reicht das nicht aus?
Was ist jetzt hier zu tun? Muß mein Bekannter, wenn er morgen die letzte Prüfung besteht, mit seinem Zeugnis zum Arbeitsamt?
Wie geht das mit dem Arbeitslosengeld? Diese Nachweise sind noch nicht da. Sein Arbeitsberater hat gesagt, ohne die Nachweise braucht er sich beim Arbeitsamt nicht blicken lassen, die bei der Berechnungsstelle würden dann böse.
Wann kann er mit Zahlung des ALG rechnen? Er hat Anfang Juni zum letzten mal Übergangsgeld bekommen.
Ich hoffe, man kann mir bei meiner Schilderung folgen und ihr könnt mir eine Antwort dazu schreiben.
Vielen Dank im voraus schon mal!
Horst
Hallo Horst!
Jetzt hat er aber
auch noch nicht die Nachweise ausgefüllt zurück bekommen, wo
der Bezug der Gelder eingetragen ist. Diese Nachweise braucht
er aber für das Arbeitsamt, denn ohne die kann das Arbeitsamt
das ALG I nicht berechnen hat man ihm gesagt.
Stimmt.
Er selber hat aber noch eine Fotokopie der letzten
Lohnteuerkarte und auch Fotokopien der Bezüge von der
Rentenkasse und der Krankenkasse.
Reicht das nicht aus?
Nein.
Was ist jetzt hier zu tun? Muß mein Bekannter, wenn er morgen
die letzte Prüfung besteht, mit seinem Zeugnis zum Arbeitsamt?
Ich glaube nicht. Das ist allerdings nur eine Vermutung von mir. Er ruft besser mal kurz an und fragt nach.
Wann kann er mit Zahlung des ALG rechnen?
Wenn dem AA alle nötigen Unterlagen vorliegen und der Antrag bearbeitet und bewilligt wurde. Das kann ein freier Zeitraum X sein, abhängig vom jeweiligen Arbeitsamt und der Situation dort. Meinem subjektiven Eindruck nach sind kleine Nebenstellen normalerweise schneller als AAs in Ballungsgebieten.
U.U. kann dein Bekannter einen Vorschuss beantragen: http://www.arbeitsagentur.de/vam/vamController/CMSCo…
Weitere Infos zum Thema Antragstellung finden sich übrigens ebenfalls auf der Seite der AA: http://www.arbeitsagentur.de/vam/vamController/CMSCo…
Grüße
Christiane
Gar nicht?
Hallo Horst!
Jetzt naht ja der 01.07. und mein Bekannter meint, er hätte
keinen Anspruch mehr auf Übergangsgeld von der Rentenkasse
(die auch die Umschulung finanziert hat).
Wenn es so ist, dass dein Bekannter für die Zeit der Umschulung vom RV-Träger „Übergangsgeld wg. beruflicher Reha“ bekommen hat (und ich wüsste nicht, was er sonst bekommen haben soll), und er nicht von vor der Zeit der Umschulung noch einen Restanspruch auf Alg hat oder in den letzten 12 Monaten vor der (hoffentlich nur 2jährigen) Umschulung SV-pflichtig gearbeitet hat, dann hat er leider gar keinen Anspruch auf Alg, weil Übergangsgeld wg. beruflicher Reha NICHT SV-pflichtig ist!
Es könnte durchaus sein, dass er hier von seiner Agentur nicht richtig informiert worden ist.
Er soll sich VOR dem 01.07. auf jeden Fall dort nochmal kundig machen und ggf. rechtzeitig (also spätestens am 01.07.) einen Alg-II-Antrag stellen!
Gruß
Liza
… weil Übergangsgeld wg. beruflicher
Reha NICHT SV-pflichtig ist!
das stimmt nicht.
auch davon sind beiträge zur KV,PV,RV und AF zu entrichten. übergangsgeld ist steuerfrei. du verwechselst hier was 
Er soll sich VOR dem 01.07. auf jeden Fall dort nochmal kundig
machen und ggf. rechtzeitig (also spätestens am 01.07.) einen
Alg-II-Antrag stellen!
wozu? oben im posting steht doch, dass er noch nie arbeitslos war. also hat er vollen ALG I anspruch.
Laura
… weil Übergangsgeld wg. beruflicher
Reha NICHT SV-pflichtig ist!
das stimmt nicht.
auch davon sind beiträge zur KV,PV,RV und AF zu entrichten.
übergangsgeld ist steuerfrei. du verwechselst hier was 
Sicher, dass du nicht was verwechselst? Nämlich Übergangsgeld wg. medizinischer Reha mit Übergangsgeld (UBG-M) wg. beruflicher Reha (UBG-B)? Ich wüsste nämlich sonst nicht, warum wir die Alg-Anträge, bei denen nur ein ZR mit UBG-B-Anspruch nachgewiesen wird, ablehnen… 
Er soll sich VOR dem 01.07. auf jeden Fall dort nochmal kundig
machen und ggf. rechtzeitig (also spätestens am 01.07.) einen
Alg-II-Antrag stellen!
wozu? oben im posting steht doch, dass er noch nie arbeitslos
war. also hat er vollen ALG I anspruch.
Eben nicht, wenn meine obige Ansicht zutrifft. Und Geld (ob Alg I oder Alg II) wird nun mal frühestens ab Tag der Antragstelleung (1. pers. Meldung) gewährt.
Gruß
Liza
hi liza,
vor der umschulung durch die rentenkasse, die 21 monate dauerte, sind 15 jahre am stück gearbeitet worden. er war noch NIE arbeitslos und hatte mit der BA noch nie was am hut bis heute. wieso hat er möglicherweise keinen vollen ALG I anspruch?
Horst
Hallo Horst!
vor der umschulung durch die rentenkasse, die 21 monate
dauerte, sind 15 jahre am stück gearbeitet worden. er war noch
NIE arbeitslos und hatte mit der BA noch nie was am hut bis
heute. wieso hat er möglicherweise keinen vollen ALG I
anspruch?
Ich habe geschrieben:
„Wenn es so ist, dass dein Bekannter für die Zeit der Umschulung vom RV-Träger „Übergangsgeld wg. beruflicher Reha“ bekommen hat, und er nicht […] in den letzten 12 Monaten vor der (hoffentlich nur 2jährigen) Umschulung SV-pflichtig gearbeitet hat, dann hat er leider gar keinen Anspruch auf Alg, weil Übergangsgeld wg. beruflicher Reha NICHT SV-pflichtig ist!“
Wenn nun also die Umschulung 21 Monate gedauert hat, sind von der dreijährigen Rahmenfrist noch 15 Monate übrig. Und wenn er in diesen 15 Monaten unmittelbar vor der Umschulung auch nur 12 Monate SV-pflichtig gearbeitet hat, dann HAT er einen Alg-Anspruch.
Nur wenn dem nicht so wäre, gäb’s kein Alg, weil eben Übergangsgeld wg. beruflicher Reha selbst nicht SV-pflichtig ist.
Gruß
Liza
P.S.: Was meinst du mit „vollem“ Alg-Anspruch? Gibt’s auch 'nen halben?
Was meinst du mit „vollem“ Alg-Anspruch?
18 Monate meine ich damit.
Horst