Arbeitslos - Ja oder Nein?

Hallo, ihr lieben Leser und Experten!

Eine folgende Konstellation stellt sich wie folgt dar:

Eine Firma streicht den Arbeitsplatz eines langjährigen Arbeitnehmers (über 30 Jahre Zugehörigkeit, großer privater Arbeitgeber) und bietet ihm andere Jobs an (geringer entlohnte Jobs und weniger qualifiziert, also vom qualifizierten Büro-Job zum Pförtner z. B.)!
Nähme er keinen an, müsste er mit Abfindung gehen!

Das ist für ihn ein Rechenexempel: Kann er sich das Gehen leisten oder nicht!?

Für die wichtigsten Fragen bräuchte er sichere(!) Antworten! Diese Fragen wären:

Wie lange bekäme er Arbeitslosengeld? 18 Monate oder 24?
Er ist 55 Jahre und ein paar Zerquetschte alt und – falls das wichtig ist – seit 1971 im Berufsleben (einschließlich Lehre und Bundeswehr), stets bei derselben Firma, mit einigen Firmenübernahmen, wo er als Arbeitnehmer „mit verkauft“ wurde!

Zweitens: [MOD] Frage steht inzwischen korrekterweise im Steuerbrett (unter demselben Titel wie hier)

Drittens: Kann der Staat ihm als späterem Hartz-IV-Empfänger an Lebensversicherungen oder Ähnliches heran, sprich: ihn zwingen, diese aufzulösen und davon zu leben?
Selbst, wenn die für sein Alter seit 30 Jahren angespart worden sind und in spätestens 10 Jahren eh fällig würden?

Viertens: [MOD] Frage steht inzwischen ebenfalls korrekterweise im Steuerbrett (auch unter demselben Titel wie hier)

Wenn jemand verbindliche Hilfestellungen oder Antworten geben kann, wäre das super, damit er nichts falsch machen und auch aus Unkenntnis nichts „verschenken“ würde.
Er hatte mit diesen Behörden sein ganzes Arbeitsleben noch nie etwas zu tun gehabt.

Hat jemand verbindliche Antworten und/oder Tipps?

Wo kann man sich gezielt informieren?

Danke im Voraus!

Guck mal hier rein: http://www.arbeitslosennetz.de/forum/

Alles Gute!

Alg-Dauer
Hi!

Wie lange bekäme er Arbeitslosengeld? 18 Monate oder 24?
Er ist 55 Jahre und ein paar Zerquetschte alt und – falls das wichtig ist – seit 1971 im Berufsleben (einschließlich Lehre und Bundeswehr), stets bei derselben Firma

Es sind 18 Monate, nachzulesen hier: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__127.html

Drittens: Kann der Staat ihm als späterem Hartz-IV-Empfänger an Lebensversicherungen oder Ähnliches heran, sprich: ihn zwingen, diese aufzulösen und davon zu leben?
Selbst, wenn die für sein Alter seit 30 Jahren angespart worden sind und in spätestens 10 Jahren eh fällig würden?

Dazu sollten eigentlich die hier im Brett vertretenen Alg-II-Experten was sagen könne.

Hat jemand verbindliche Antworten und/oder Tipps?

Eine Antwort siehe oben; ein dringender Tipp: die Lektüre von FAQ:2972!

LG
Liza

Zur Lebensversicherung: § 12, SGB II

§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen

ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
1a.
ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
2.
Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
3.
geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
4.
ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.

Bei Personen, die

vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.250 Euro,
2.
nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.500 Euro,
3.
nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 10.050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.750 Euro

nicht übersteigen.
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen

angemessener Hausrat,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
3.
vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
4.
ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
5.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
6.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.

Zum einen hängt es davon ab, wieviel der „Erlös“ bringen würde, wenn man die Lebensversicherung auflöst. Übersteigt dieser Betrag den Freibetrag für Vermögen oder nicht?
Zum anderen muss der derzeitige Verkaufswert berücksichtigt werden: Liegt dieser bei mind. 90% der bereits eingezahlten Summe, kann man dazu aufgefordert werden, die Versicherung aufzulösen.
Anders gestaltet sich das Ganze, wenn die Lebensversicherung erst z.B. mit Renteneintrittsalter ausgezahlt werden kann. Dann kann die Versicherung ja vorher nicht „gewinnbringend“ aufgelöst werden.