wir diskutieren gerade folgendes Problem:
Da leben zwei Menschen in wilder Ehe zusammen. So Lebensabschnittspartner halt. Und weil’s sich anbot, haben sie sich eine Eigentumswohnung gekauft; im Grundbuch steht dann 50:50.
Stellen wir uns weiter vor, der Mann bezieht eine gute Rente, was immer das sein mag. Die Frau, auch schon über sechzig, wird etwas unfein in der Firma behandelt. „Warum gehen Sie nicht vorzeitig in Rente?“ Der Dame, die Nerven liegen blank, wird gekündigt, so zwei drei Jahre vor dem „offiziellen“ Rentenbeginn (vielleicht auch schon früher?).
Was verliert sie? Bekommt sie Unterstützung?
Muss sie ihre Wohnung opfern? Zieht man den Partner heran?
Fragen über Fragen. Danke Herr Westerwelle.
Was meint Ihr zu so einer solchen, natürlich rein hypothetischen, Situation?
Ein Jahr lang sollte sie Arbeitslosengeld 1 bekommen, wenn sie vorher 24 Monate berufstätig war.
Danach, bei Hartz 4, würde ihr Vermögen (sprich Haus) und das ihres Lebenspartners angerechnet, also bekäme sie vielleicht kein Hartz 4 oder weniger.
Aber wenn sie 2 Jahre vor Rentenbeginn gekündigt wurde, handelt es sich um einen Zeitraum von einem Jahr, der zu überbrücken wäre. Der Partner verdient gut und sie zahlen keine Miete - das sollte doch kein Problem sein, oder?
Ich erinnere daran, dass Hartz4 den Leuten helfen soll, die sich nicht selber helfen können - wer genug Vermögen hat, sollte das auch nutzen.
Muß sie ihre Wohnung opfern?
Hier verstehe ich die Frage nicht. Wieso sollte sie was opfern, und wem?
Danach, bei Hartz 4, würde ihr Vermögen (sprich Haus) und das ihres Lebenspartners angerechnet, …
Die haben kein Haus, sondern eine Eigentumswohnung, selbstbewohnt.
Wenn diese Wohnung nicht geradezu riesig ist, wird die weder angerechnet noch muss sie verkauft werden.
Der Partner verdient gut und sie zahlen keine Miete -
Aber vielleicht noch die Schulden von der Wohnung.
Muss sie ihre Wohnung opfern?
Hier verstehe ich die Frage nicht.
Die haben eine Eigentumswohnung.
Nein, muss sie nicht.
Sie wird aber vermutlich als Einstandsgemeinschaft mit ihrem Partner betrachtet, wo das Gegenteil auch wirklich schwer zu beweisen wäre mit einer gemeinsamen Eigentumswohnung, so dass sie eine Bedarfsgemeinschaft darstellen würden, d. h. sein Einkommen wird angerechnet.
im endeffekt sieht es dann doch so aus, dass der, der jedes jahr nach malle gefahren ist und daher nichts zurücklegen konnte, die volle güte des gesetzgebers erfahren darf, während der, der gespart und sich was zurückgelegt hat, der gelackmeierte ist.
fazit: kein spaß, kein vergnügen aber dafür darf er sich wie münchhausen am eigenen schopf aus der sch… ziehen.
eine schöne welt ist das.
im endeffekt sieht es dann doch so aus, dass der, der jedes jahr nach malle gefahren ist und daher nichts zurücklegen konnte, die volle güte des gesetzgebers erfahren darf, während der, der gespart und sich was zurückgelegt hat, der gelackmeierte ist.
Jein. Vermögen, das man in extra dafür vorgesehene Altersvorsorgeprodukte gesteckt hat (z. B. Lebensversicherung, die erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden darf; Riester-Rente; sonstige Rente, an die man erst mit 65 rankommt), ist Vermögen, dass die ARGE (Alg II) nicht antasten darf.
Sollte das (noch) nicht geschehen sein, könnte man während eines evtl. vorangehenden Alg-I-Bezuges das Vermögen dahingehend umschichten.
Ein Jahr lang sollte sie Arbeitslosengeld 1 bekommen, wenn sie vorher 24 Monate berufstätig war.
Nein. Es reicht, wenn man innerhalb der letzten 2 Jahre mind. 12 Monate sozialversicherungspflichtig war.
Danach, bei Hartz 4, würde ihr Vermögen (sprich: Haus) und das ihres Lebenspartners angerechnet, also bekäme sie vielleicht kein Hartz 4 oder weniger.
Selbstgenutztes Wohneigentum (egal ob Haus oder ETW) sind bis zu einer gewissen Größe vor einer Verwertung zugunsten von Alg II (nicht „Hartz IV“ geschützt.
Muß sie ihre Wohnung opfern?
Auf keinen Fall, wenn sie max. 80 qm groß ist. (Bis zu dieser Größe ist eine ETW für bis zu 2 Personen auf jeden Fall angemessen. Bei größeren wird im Einzelfall auf Angemessenheit geprüft.)
Siehe dazu und zu anderem privilegiertem sowie nicht berücksichtigungsfähigem Vermögen auch FAQ:3258.