Arbeitslos und schwanger

Ihr Lieben,

folgender Fall beschäftigt mich zur Zeit, eine Frau ist nach Ablauf von Elternzeit (Kind 1) und befristetem Arbeitsvertrag nun seit Januar arbeitslos. Sie ist im 3. Monat schwanger (Kind 2), wann muss sie dies dem Arbeitsamt mitteilen und was wird dann passieren? Heute war ein Beratungstermin beim AA, die Beraterin sagte, dass sie einen nächsten Termin wohl dann in 2-3 Monaten schicken wird.
Wie sieht das aus mit der Meldepflicht?
Was passiert bei einem Vorstellungsgespräch, da die Schwangere ja nun maximal bis Ende Juni arbeiten kann?
Wenn die Schwangere ihre Schwangerschaft jetzt dem AA mitteilt, gibt es dann unter Umständen irgendwelche Repressalien oder ist damit zu rechnen, dass sie eher in Ruhe gelassen wird?

Hoffentlich habe ich alles verständlich beschrieben…
Vielen Dank für Eure Hilfe
Kathi

Hi,
Schwangerschaft ist keine Krankheit und genießt besonderen gesetzlichen Schutz. Niemand muss seine Schwangerschaft bei Vorstellungsgesprächen mitteilen. Auch gegenüber Ämtern dürfte es nicht anders sein. Allerdings wäre es hier vermutlich doch sinnvoll, wenn man „in Ruhe gelassen“ werden möchte.

Gruß
Ingo

Hi!

eine Frau ist nach Ablauf von Elternzeit (Kind 1) und befristetem Arbeitsvertrag nun seit Januar arbeitslos.

Ich nehme an, sie bekommt Alg?!

Sie ist im 3. Monat schwanger (Kind 2), wann muss sie dies dem Arbeitsamt mitteilen und was wird dann passieren?

Sie muss frühzeitig (da dies noch nicht geschehen ist, also möglichst umgehend!) den errechneten Geburtstermin mitteilen un diesen (i. d. R. per Kopie der entsprechenden Mutterpass-Seite) auch nachweisen!

Hintergrund: Ab er 6. Woche (= Beginn Mutterschutz) vor dem errechneten Geburtstermin wird die Alg-Zahlung eingestellt, weil die KK ab diesem Tag Mutterschaftsgeld (MSchG) zahlt.
Darüber hinaus wird die Schwangere auch komplett aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet, da sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung steht.

Heute war ein Beratungstermin beim AA, die Beraterin sagte, dass sie einen nächsten Termin wohl dann in 2-3 Monaten schicken wird.
Wie sieht das aus mit der Meldepflicht?

Die besteht natürlich weiterhin, weil Verfügbarkeit und Mitwirkung Voraussetzung für das Bestehen von Arbeitslosigkeit und damit für die Zahlung von Alg ist. Aber …

Was passiert bei einem Vorstellungsgespräch, da die Schwangere ja nun maximal bis Ende Juni arbeiten kann?

… wenn die Arbeitsvermittlerin von der Schwangerschaft weiß, wird sie der Frau aller Voraussicht nach keine Vermittlungsangebote (mehr) zuschicken…

Wenn die Schwangere ihre Schwangerschaft jetzt dem AA mitteilt, gibt es dann unter Umständen irgendwelche Repressalien

Im Gegenteil! Mit „Repressalien“ ist eher zu rechnen, wenn die AA erst auf den letzten Drücker von der Schwangerschaft erfährt, weil dann evtl. Alg überzahlt wird (weil keine rechtzeitige Einstellung wg. Anspruch auf MSchG erfolgen konnte), nämlich in Form von Rückforderungen und Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, weil man seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist! (Auch nachzulesen im bei der Arbeitslosmeldung ausgehändigten Merkblatt 1: Jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen ist der AA mitzuteilen! Es kann sich niemand darauf berufen, das nicht gewusst zu haben.)

oder ist damit zu rechnen, dass sie eher in Ruhe gelassen wird?

Eher dieses.

Gruß
Liza

Hi,

Im Gegenteil! Mit „Repressalien“ ist eher zu rechnen, wenn die
AA erst auf den letzten Drücker von der Schwangerschaft
erfährt, weil dann evtl. Alg überzahlt wird (weil keine
rechtzeitige Einstellung wg. Anspruch auf MSchG erfolgen
konnte), nämlich in Form von Rückforderungen und Einleitung
eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, weil man seiner
Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist! (Auch nachzulesen
im bei der Arbeitslosmeldung ausgehändigten Merkblatt 1: Jede
Änderung in den persönlichen Verhältnissen ist der AA
mitzuteilen!

die Schwangerschaft an sich ist aber noch keine zu meldende Änderung in den persönlichen Verhältnissen. Im Merkblatt wird auch zu Recht nur auf den Bezug oder die Beantragung von Mutterschaftsgeld hingewiesen. Natürlich muss auch der Wegfall der Verfügbarkeit nach dem Mutterschutzgesetz gemeldet werden.

Gruß
Ino

Begrifflichkeiten

die Schwangerschaft an sich ist aber noch keine zu meldende Änderung in den persönlichen Verhältnissen. Im Merkblatt wird auch zu Recht nur auf den Bezug oder die Beantragung von Mutterschaftsgeld hingewiesen.

Sorry, dass ich die Begrifflichkeiten nicht sorgfältiger auseinandergehalten habe… Aber es dürfte doch klar geworden sein, was gemeint ist.

Gruß
Liza

Liebe Liza,

vielen Dank für Deine Antwort. Du hast mir sehr weiter geholfen, dankeschön.
Kathi

Hallo Ingo,

lieben Dank für Deine Antwort. Andere Impulse helfen doch immer weiter…
Kathi