hat eine Frau, die ein halbes Jahr gearbeitet hat (Angestelltenverhältnis) und einen Monat vor ihrem Mutterschutz arbeitslos wird, Anspruch auf ALG I? Sie ist ja denn eigentlich nicht mehr vermittelbar… Das Problem ist jedoch, dass es ohne ALG I auch keinen Anspruch auf Mutterschutzgeld von der KK gibt, oder?
[MOD] Hinweis auf falsches Brett wegen erfolgter Verschiebung gelöscht und dementsprechenden Titel editiert bzw. angepasst
Wegen einer Schwangerschaft verliert man keinen Anspruch auf ALG 1, sofern man ihn auch ohne Schwangerschaft gehabt hätte. Die Alose ist weiter vermittelbar, sie ist eben schwer vermittelbar (nur in der Theorie zugegebenermaßen - in der Praxis wird sie sich wohl kein AG „ans Bein binden“…). Ergo bekommt man auch ALG 1 bis zum Zeitraum des § 13 (1) MuSchG.
Hallo Suse,
Anspruch auf Alg I haben Arbeitnehmer … , die die Anwartschaftszeit erfüllt haben (§ 118 SGB III)
Die Anwartschaftszeit ist erfüllt wer in der Rahmenfrist (von 3 Jahren) mind. 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. ( § 123 SGB III)
Antwort auf die Frage:
nein.
Grüße
Almut
Eventuelle Restansprüche aus einem vorherigen Bezugszeitraum bleiben doch aber bestehen oder? In dem Fall würde die Frau ALG 1 weiter/wieder bekommen. (Der Bezugszeitraum war unmittelbar bevor das Beschäftigungsverhältnis begann.)
Behält man seinen Restanspruch auch wenn man statt in einer 40-h-WOche aus dem vorrangegangenen Arbeitsverhältnis dann in einer 30-h-Woche angestellt ist? (ich hoffe das war jetzt verständlich…)
Eventuelle Restansprüche aus einem vorherigen Bezugszeitraum bleiben doch aber bestehen, oder?
Ja. (Wie LeoLo schon schrieb: Bis zum Eintritt des MuSchus sind Schwangere vorm SGB III Nichtschwangeren völlig gleichgestellt bzw. unterscheidet das SGB III nicht zwischen Schwangeren und Nichtschwangeren.)
Behält man seinen Restanspruch auch, wenn man statt in einer 40 Std.-Woche aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis dann in einer 30 Std.Woche angestellt ist? (Ich hoffe das war jetzt verständlich…)
Nicht ganz. Ich lese Folgendes heraus (Korrigiere mich, wenn ich das falsch verstehe!):
Die Frau war nach Entstehung des letzten Anspruchs nicht mehr Vollzeit, sondern nur noch Teilzeit (hier: 30 Std./Wo.) beschäftigt (und hier offensichtlich auch nicht lange genug (halt nur ein halbes Jahr), um damit wieder einen Neu-Anspruch zu erwerben)?!
Der Anspruch Restanspruch bliebe hier in jedem Fall erhalten, jedoch würde das Alg, dass man das letzte Mal bekommen hat, auf 30 Std./Wo. heruntergerechnet, falls sie sich auch weiterhin dem Arbeitsmarkt nur 30 Std./Wo. zur Verfügung würde stellen wollen.
Stellt sie sich VZ zur Verfügung (was ich raten würde; zu den Vermittlungschancen hat ja auch LeoLo schon was geschrieben&hellip , wäre das Bemessungsentgelt dasselbe, wie beim letzten Bezug (sprich: Der Auszahlungsbetrag wird ziemlich derselbe sein, wie beim letzten Mal).