Arbeitslos und Weltreise?

Guten Tag,

Wer eine Weltreise plant, braucht viel Zeit: in der Regel mehr als ein Jahr. Grundsätzlich sagt man, dass sich so ein Weltreisender mindestens einen Tag (vor der Reise) arbeitslos melden muss, um seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld auch nach den 12 - 18 Monaten zu behalten. Klar ist, dass während der Reise natürlich kein Arbeitslosengeld bezahlt wird und sich der Weltreisende auch selbst krankenversichern muss.
Aber muss er auch schon das Arbeitslosengeld vor der Reise beantragt haben (und sich Urlaub genehmigen lassen) oder hat das Zeit bis nach der Reise?

Ich freue michauf Eure Meinung?
Oliver

Hi!

Solange man bei einer Meldung unmittelbar NACH der Weltreise immer noch 24 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der ab da gerechneten 3(!)-jährigen Rahmenfrist vorweisen kann (genau rechnen!), reicht es vollkommen, wenn man die Arbeitslosmeldung erst nach der Weltreise hinter sich bringt – es sei denn , der AN ist älter als 50!
Dann sollte tatsächlich die vorherige Meldung in Erwägung gezogen werden, da sich nur dann höchstwahrscheinlich die Anspruchsdauer erhöht (vgl. § 127 SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__127.html).

Zur Berechnung der Anspruchsdauer sollte ggf. ebenfalls beachtet werden, dass auch eventuelle Sperrzeiten nicht nur eben eine 12-wöchige Sperre, sondern ebenfalls (zusätzlich!) eine Kürzung der Anspruchsdauer um ebendiesen Zeitraum zur Folge hätten!
Sollte(n) aber (eine) Sperrzeit(en) im Raum stehen (z. B., weil der weltreisende AN selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat oder wegen vertragswidrigen Verhaltens gefeuert wurde), sei zur Info gesagt, dass diese nicht mehr zum Tragen kommen, wenn seit Ende des Beschäftigungsverhältnisses mind. 12 Monate verstrichen sind!

LG
Liza Jadzia

Kurz berichtigt,
die Sperrzeit kommt garwohl, nur die entsprechende Kürzung des Leistungsbezugs entfällt.

cu

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Hi Liza,

vielen Dank für die Antwort. Aber es geht mir um ein Detail:

Um das Problem mit den 24 Beschäftigungsmonaten in 3 Jahren zu umgehen sollte sich der AN ja vor der Weltreise arbeitslos melden. Aber muss der AN das Arbeitslosengeld auch vor der Reise schon beantragen (und sich dann in Urlaub melden), damit diese Frist gewahrt wird?

Viele Grüße
Oliver

Haarspaltereien
Hi!

Kurz berichtigt,
die Sperrzeit kommt garwohl, nur die entsprechende Kürzung des Leistungsbezugs entfällt.

Ich schrieb (ich gebe zu: vereinfacht), dass eine Sperrzeit nach einem Jahr „nicht mehr zum Tragen“ kommt – also keine Konsequenzen mehr nach sich zieht (weil eben zu diesem Zeitpunkt die Sperrzeit bereits kalendermäßig abgelaufen ist (während man auf Weltreise war) und nach § 128 (2) S. 2 SGB III eben nicht mehr um die Sperrzeitdauer gemindert wird!) –, nicht, dass erst gar keine mehr eintritt. Das ist ein Unterschied (wenn auch das Ergebnis dasselbe ist)!

Gruß
Liza Jadzia

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Hallo!

Um das Problem mit den 24 Beschäftigungsmonaten in 3 Jahren zu umgehen sollte sich der AN ja vor der Weltreise arbeitslos melden.

Ist der AN denn überhaupt (über) 50? Wenn nicht, dann stellt sich diese Frage ja wie gesagt nur, wenn die Reise länger als 12 Monate dauert, weil man auch bei mehr Versicherungsmonaten nicht über die maximale Anspruchsdauer für vor der Reise hinter sich bringen; is klar.

Aber muss der AN das Arbeitslosengeld auch vor der Reise schon beantragen (und sich dann in Urlaub melden), damit diese Frist gewahrt wird?

Ja! Eine reine Arbeitslosmeldung nutzt nichts. Sie ist zwar die Voraussetzung für die Entstehung eines Alg-Anspruchs, aber ohne Antrag keine Anspruchs_bewilligung_! Und diese ist entscheidend.

Gruß
Liza Jadzia

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Hi Liza,

vielen Dank für die Klarstellung.
Oliver

Hallo,

meine Ansicht,dass Sperrzeiten addiert werden und gewisse Konsequenzen nach sich ziehen ist also falsch ?
Vor allem, wenn ich schon mit 12 Wochen Sperrzeit ins „Rennen“ gehe-
Dann hast Du natürlich Recht.

cu

Hi!

meine Ansicht,dass Sperrzeiten addiert werden und gewisse Konsequenzen nach sich ziehen ist also falsch?

Grundsätzlich ist das schon richtig. Aber auch hier gilt: Bei der Addition von Sperrzeiten werden nur solche berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind.
Sprich: Bei einer Alome später als einem Jahr nach Beschäftigungsende tritt auch diese Konsequenz nicht (mehr) ein (s. § 147 (1) Nr. 2 Ts. 2 SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__147.html)!

LG
Liza Jadzia

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