Arbeitslos während krank! Was ist zu beachten?

Hallo Zusammen,
angenommen jemand ist z.Zt. krank und wird vorraussichtlich nächsten Monat arbeitslos - ist aber z.Zt. auch im Prozess zur Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der RVB.Angenommen die Maßnahme beginnt vorraussichtl. im Oktober diesen Jahres.
Nun meine Frage , Was muss derjenige tun wenn er nun arbeitslos wird? wer ist dann zuständig ,wenn derjenige weiter krank ist?! Woher bekomm er Geld? Zu welchen Ämtern bzw,Behörden muß derjenige ?
Ich hoffe hier gibt es jemanden der die Verwirrung ein bischen entwirren kann - wäre echt dankbar!!
Lg Manja3311

Bei Krankheit KANN man nicht arbeitslos werden …
Hi!

… Grund: „Arbeitslosigkeit“ ist ein rechtlicher Begriff, bei dem es verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen gibt: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__16.html (Abs. 1)

Da man jedoch (voraussichtlich) arbeitsunfähig erkrankt sein wird, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet, ist es demjenigen zumindest nicht möglich, den Vermittlungsbemühungen der AA zur Verfügung zu stehen.
Deswegen ist man (rein rechtlich) „nur“ beschäftigungslos , nicht aber arbeitslos!

Nein, das ist keine Korinthenkackerei :smile:, sondern wichtig um festzustellen, auf welche Leistung man denn Anspruch hat.
Arbeitslosengeld (Alg) scheidet hier aufgrund fehlender Arbeitslosigkeit also schon mal aus. * Also weiter:

*) Eine Ausnahme wäre die Situation, dass man schon 72 Wochen lang Krankengeld (KRG) bezogen hat und dann „ausgesteuert“ wird (Anspruchsende). Aber da ich hier nirgends was davon lese, dass KRG bezogen wird oder wurde, nehme ich nicht an, dass das hier der Fall ist. (Wenn doch: Bescheid sagen!)

angenommen jemand ist zzt. krank und wird voraussichtlich nächsten Monat arbeitslos beschäftigungslos - ist aber zzt. auch im Prozess zur Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der RVB. Angenommen die Maßnahme beginnt voraussichtlich im Oktober diesen Jahres.

Ja, was denn nun?? Ist man zzt. „im Prozess zur Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben“ (was für mich bedeutet: Man macht gerade eine Maßnahme oder bekommt irgendwelche Leistungen von der DRV Bund) oder erst ab Oktober und meint mit „im Prozess zur Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben“, dass das Antragsverfahren läuft? Oder was ganz anderes?

Die Formulierungen sind mindestens missverständlich, deswegen bitte ich hier ggf. um Klarstellung, was gemeint ist, und ob ggf. schon vor Oktober Leistungen von der RV bezogen werden (z. B. Übergangsgeld (ÜBG))!

Alle folgenden Antworten unter der Voraussetzung, dass bis Oktober kein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung oder Rente von der RV besteht:

Was muss derjenige tun, wenn er nun arbeitslos beschäftigungslos wird?

Einen Antrag auf KRG stellen (möglichst schon jetzt)!

wer ist dann zuständig, wenn derjenige weiter krank ist?! Woher bekommt er Geld?

Von der/Die Krankenkasse (KK)!

Zu welchen Ämtern bzw. Behörden muss derjenige?

Müssen zu keinem. Für den Fall, dass das KRG aber zu niedrig ist, könnte derjenige evtl. beim Wohnungsamt zusätzlich Wohngeld beantragen.
(Vorsorglicher Hinweis in meiner Eigenschaft als MOD: Wohngeldfragen würden ins Brett „Ämter & Behörden allgemein“ gehören!)

LG
Jadzia