Hallo Ihr Lieben,
unsere Tochter hat ein Jahr in England versicherungspflichtig gearbeitet und hat vorher für einen Monat Arbeitslosengeld bekommen, was nach Abschluss der Lehre unter 200 je Monat war.
Nun ist sie zurück , da sie nur ein Jahr bleiben wollte , hat dort selbst gekündigt und ist nun für 12 Wochen für Arbeitslosengeld gesperrt, eine Woche zusätzlich , weil sie sich zu spät gemeldet hätte ( war am ersten Morgen nach ihrer Ankunft sofort auf dem Amt,9 Uhr).
Kann uns einer die rechtliche Lage erklären, was kann man tun?
Danke Euch schon für Antworten.
Liebe Grüße Koralle2
Hallo koralle2!
Leider kann Deine Frage (genauso wie im Fachbrett, wo ich [in meiner Eigenschaft als MOD] Deinen gleichlautenden Artikel insbesondere wegen Verstoßes gegen FAQ:1129 eben gerade gelöscht habe) auch nicht in der Expertensuche beantwortet werden, weil Du Dich auch hier nicht an FAQ:1129 gehalten hast.
Analog zur Vorschaltseite im Brett konntest Du folgenden Hinweis lesen, bevor Du Deinen Artikel in der Expertensuche geschrieben hast:
"Beim Verfassen der Anfrage beachte folgende Grundsätze :
– […]
– Beachte unseren FAQ-Eintrag Fragen zu Steuern oder Recht (Link öffnet im neuen Fenster). "
Wärest Du diesem Link gefolgt, hättest Du o. g. FAQ:1129 zu lesen bekommen, die eben nicht nur in den einschlägigen Brettern gilt, sondern auch bei der Expertenanfrage.
Kann uns einer die rechtliche Lage erklären ,
Können schon, dürfen so nein. Aber soviel kann ich sagen:
Auf Basis der von Dir gegebenen Informationen scheinen mir beide Sperrzeiten (SZ) durchaus korrekt verhängt worden zu sein.
Lektürehinweise (ohne (wg. FAQ:1129) die Paragraphen zu erläutern/erklären):
→ 12-wöchige SZ wegen Arbeitsaufgabe: § 144 (1) S. 1 Nr. 1, (2) + (3) S. 1 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 144.html)
→ 1-wöchige SZ wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung (Asume): § 144 (1) S. 1 Nr. 7 + S. 2, (2) + (6) SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 144.html) i. V. m. § 38 (1) SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 38.html)
Wenn Du Dich entschließt, Deinen Artikel noch einmal FAQ:1129-konform einzustellen (im Brett „Arbeits- & Sozialamt“ oder in der Expertensuche), werde ich eventuelle Fragen zum Gesetzestext gerne beantworten!
Bitte ergänze bei Wiederverwertung noch folgende Infos:
– Tag der Kündigung der Tochter (Datum auf Kündigungsschreiben, sofern vorhanden)
– Uhrzeit der Landung am Rückkehrtag und die Uhrzeit, wann die Tochter dann endgültig zu Hause war
Diese Infos sind evtl. wichtig, um insbesondere die Rechtmäßigkeit der 1-wö. SZ wg. verspäteter Asume beurteilen zu können. Denn während die 12-wö. SZ hier in der Tat unstrittig sein dürfte, sehe ich bei der 1-wö. durchaus die Möglichkeit, dass ein Widerspruch eventuell Erfolg haben könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Jadzia Dax
Am besten sie nimmt sich einen Rechtsanwalt, der Sozialrecht kennt. Unter www.vdk.de gucken. Sie beraten in allen sozialrechtlichen Fragen und derMonatsbeitrag ist nur € 4,50. Sehr gut!!!
Vielen Dank Jadzia
und viele Grüße von Koralle 2
Leider kann Deine Frage (genauso wie im Fachbrett, wo ich [in
meiner Eigenschaft als MOD] Deinen gleichlautenden Artikel
insbesondere wegen Verstoßes gegen FAQ:1129 eben gerade
gelöscht habe) auch nicht in der Expertensuche beantwortet
werden, weil Du Dich auch hier nicht an FAQ:1129 gehalten
hast.Analog zur Vorschaltseite im Brett konntest Du folgenden
Hinweis lesen, bevor Du Deinen Artikel in der Expertensuche
geschrieben hast:
"Beim Verfassen der Anfrage beachte folgende
Grundsätze :
– […]
– Beachte unseren FAQ-Eintrag Fragen zu Steuern oder Recht
(Link öffnet im neuen Fenster). "
Wärest Du diesem Link gefolgt, hättest Du o. g. FAQ:1129 zu
lesen bekommen, die eben nicht nur in den einschlägigen
Brettern gilt, sondern auch bei der Expertenanfrage.Kann uns einer die rechtliche Lage erklären ,
Können schon, dürfen so nein. Aber soviel kann ich sagen:
Auf Basis der von Dir gegebenen Informationen scheinen
mir beide Sperrzeiten (SZ) durchaus korrekt verhängt worden zu
sein.
Lektürehinweise (ohne (wg. FAQ:1129) die Paragraphen zu
erläutern/erklären):
→ 12-wöchige SZ wegen Arbeitsaufgabe: § 144 (1)
S. 1 Nr. 1, (2) + (3) S. 1 SGB III
(http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 144.html)
→ 1-wöchige SZ wegen verspäteter
Arbeitsuchendmeldung (Asume): § 144 (1)
S. 1 Nr. 7 + S. 2, (2) + (6) SGB III
(http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 144.html)
i. V. m. § 38 (1) SGB III
(http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 38.html)Wenn Du Dich entschließt, Deinen Artikel noch einmal
FAQ:1129-konform einzustellen (im Brett "Arbeits- &
Sozialamt " oder in der Expertensuche), werde ich
eventuelle Fragen zum Gesetzestext gerne beantworten!Bitte ergänze bei Wiederverwertung noch folgende Infos:
– Tag der Kündigung der Tochter (Datum auf
Kündigungsschreiben, sofern vorhanden)
– Uhrzeit der Landung am Rückkehrtag und die Uhrzeit,
wann die Tochter dann endgültig zu Hause warDiese Infos sind evtl. wichtig, um insbesondere die
Rechtmäßigkeit der 1-wö. SZ wg. verspäteter Asume beurteilen
zu können. Denn während die 12-wö. SZ hier in der Tat
unstrittig sein dürfte, sehe ich bei der 1-wö. durchaus die
Möglichkeit, dass ein Widerspruch eventuell Erfolg
haben könnte.Mit freundlichen Grüßen
Jadzia Dax
Hallo Koralle,
ich bin kein Experte, aber ich denke, dass -wenn selbst gekündigt wurde- sich hier die Arbeitsagentur erstmal raushält.
Trotzdem sieht mir das Ganze sehr nach einem Fall für’s sozialgericht aus bzw. für eine anwaltliche Beratung und im weiteren nach dessen Vertretung. Aus diesen Gründen wäre meine Rechtsschutzversicherung ziemlich das Letzte, worauf ich verzichten möchte!
Ich wünsche Euch trotzdem viel Erfolg - wer nicht kämpft, kann auch nicht gewinnnen!
LG, blindfisch
Vielen Dank, sie hat inzwischen Arbeit neu in Berlin.
Trotzdem stehen 2 Wochen zur Debatte, wichtig auch wegen der Krankenversicherung.
Liebe grüße Koralle2