Hallo,
angenommen, A ist seit über 1 Jahr selbstständig (14 Monate).
A hat in die freiwillige Weiterversicherung z. Arbeitslosenkasse eingezahlt.
Mit ca. Wieviel ALG kann A rechnen ?
Hallo,
angenommen, A ist seit über 1 Jahr selbstständig (14 Monate).
A hat in die freiwillige Weiterversicherung z. Arbeitslosenkasse eingezahlt.
Mit ca. Wieviel ALG kann A rechnen ?
Nachfrage
Hi!
angenommen, A ist seit über 1 Jahr selbstständig (14 Monate).
A hat in die freiwillige Weiterversicherung z.
Arbeitslosenkasse eingezahlt.
Mit ca. Wieviel ALG kann A rechnen ?
Das hängt davon ab, was A VOR der Selbständigkeit gemacht hat.
Wurde sozialversicherungspflichtig gearbeitet?
Oder wurde Alg bezogen?
Oder eine andere SV-pflichtige Leistung, wie z.B. Krankengeld?
Oder?
Gruß
Liza
Das hängt davon ab, was A VOR der Selbständigkeit gemacht hat.
Wurde sozialversicherungspflichtig gearbeitet?
A hat lt. Gerichtsurteil u. anschließendem Vergleich offiziell bis Ende Februar 2007 sozialversicherungspflichtig als Vertriebsassistentin gearbeitet. (Dauer 13 Monate)
Oder wurde Alg bezogen?
Vom 01.03. bis 09.04. wurde dann ALG bezogen und ab da war A selbsständig und erhielt den Gründungszuschuss.
A hat nun 14 Monate in die ALG-Kasse freiwillig eingezahlt.
Oder eine andere SV-pflichtige Leistung, wie z.B. Krankengeld?
Oder?Gruß
Liza
Dann ist es so, dass …
offiziell bis Ende Februar 2007 sozialversicherungspflichtig als Vertriebsassistentin gearbeitet. (Dauer 13 Monate)
Vom 01.03. bis 09.04. wurde dann ALG bezogen und ab da war A selbständig und erhielt den Gründungszuschuss.
A hat nun 14 Monate in die ALG-Kasse freiwillig eingezahlt.
Vom 01.03. bis 09.04. wurde dann ALG bezogen und ab da war A
selbsständig und erhielt den Gründungszuschuss.A hat nun 14 Monate in die ALG-Kasse freiwillig eingezahlt.
… A zwar einen Alg- Neu anspruch erworben hat (gm. § 123 S. 1 SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__123.html) und somit auch neue (günstigere) Anspruchserlöschungsfristen gelten (gm. § 147 (2) SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__147.html), die Bemessungsgrundlage des „neuen“ Alg müsste jedoch aufgrund des Bestandsschutzes die des alten Alg-Anspruchs von 2007 sein (gm. § 131 (4) SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__131.html), soll heißen, A bekommt (plus/minus ein paar Euro) das gleiche Alg wie im letzten Jahr, weil das Bemessungsentgelt gleich hoch bleibt.
LG
Liza
Hallo Liza,
wie lange gilt denn der Bestandsschutz? Leider haben ehemaligen Sachbearbeiter der Arge noch nicht so viel Erfahrung mit der neuen AlV für Existenzgründer gemacht.
Ich bekam die Auskunft, dass das Alg bei Arbeitslosigkeit nach Selbstständigkeit (vorausgesetzt, es wurden 12 Monate eingezahlt) als Bemessungsgrundlage meinen Lehrberuf nimmt.
Und das wäre ein riesengroßer Unterschied zwischen dem, was ich vor der Arbeitslosigkeit verdient habe mit einem anderen Job.
Enttäuschte und entsetzte Grüße
Herzblume
Bemessungsgrundlage nach freiwilliger Weitervers.
Hi!
wie lange gilt denn der Bestandsschutz?
Steht im genannten Paragraphen (§ 131 (4) SGB III): Bis zwei Jahre vor Entstehung des Anspruchs.
Leider haben
ehemaligen Sachbearbeiter der Arge noch nicht so viel
Erfahrung mit der neuen AlV für Existenzgründer gemacht.
Was ist AlV? Meinst Du Hartz IV/Alg II? Oder ALV = Arbeitslosenversicherung?
Nur zur Klarstellung (auch wg. 1.): Hier geht es um Alg I; also ist nicht die ARGE, sondern die Arbeitsagentur zuständig.
Ich bekam die Auskunft, dass das Alg bei Arbeitslosigkeit nach
Selbstständigkeit (vorausgesetzt, es wurden 12 Monate
eingezahlt) als Bemessungsgrundlage meinen Lehrberuf nimmt.
Jein. Dies ist durchaus möglich! Und zwar dann, wenn im dem auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen nicht für mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand (§ 132 SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__132.html).
Dies war aber im hier geschilderten Fall nicht so, da die Selbständigkeit nur 14 Monate bestand und davor auch nur zwei Monate Alg bezogen wurde, so dass man ab Beginn des Alg-Neuanspruchs (= nach der Selbständigkeit) gerechnet sehr wohl auf 150 Tage Arbeitsentgelt in den vorangegangenen zwei Jahren kommt!
Wäre dem nicht so gewesen, würde für den Alg-Anspruch nach der Selbständigkeit ein fiktives Bemessungsentgelt nach § 132 SGB III ermittelt (und ggf. mit der Höhe des Bemessungsentgelt eines max. zwei Jahre zurückliegenden Alg-Anspruches (Bestandsschutz) verglichen; das höhere Entgelt wäre in diesem Falle als Alg-Bemessungsgrundlage zu nehmen) und das Alg danach bemessen.
Ich weiß: Es ist kompliziert…
Gruß
Liza
Hallo Liza,
ja ist echt kompliziert. Hier ging es um AlV=Arbeitslosenversicherung (Agentur für Arbeit, sorry).
Der Selbstständige bekam Arbeitslosengeld I und nahm den Existenzgründerzuschuss in Anspruch. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist jetzt erloschen. Aber er kann sich einen neuen Anspruch durch Freiwillige Arbeitslosenversicherung sichern, wenn er mdst. 12 Monate als Selbstständiger einzahlt.
Vor dem Arbeitslosengeld war er 1 Jahr und 10 Monate in einer Firma als Servicemitarbeiter auf 30 Stunden/Woche beschäftigt.
Nach Aussage der Mitarbeiter der Agentur für Arbeit bekäme derjenige bei Arbeitslosigkeit nach Selbstständigkeit dann Arbeitslosengeld mit der Bemessungsgrundlage seines Lehrberufes.
Deshalb meine Frage des Bestandsschutzes. Wenn er 2 Jahre beträgt, würde das Arbeitslosengeld also in dem Fall auf der Bemessungsgrundlage des letzten Entgelts berechnet werden (da 1 Jahr und 10 Monate)?
Liebe Grüße Herzblume
Hi!
Ich konnte aus dem Text jetzt nicht rauslesen, wie lange nun die Selbständigkeit gedauert hat.
Hi!
Ich konnte aus dem Text jetzt nicht rauslesen, wie lange nun
die Selbständigkeit gedauert hat.
Hallöchen Liza,
sie dauert bis jetzt 12 Monate und wird wohl auch hoffentlich noch lange andauern.
LG Herzblume