Hallo Stephan!
folgende Situation: Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsstelle
gekündigt. Aufgrund einer sofortigen Neueinstellung bei einer
anderen Firma hat der letzte Arbeitgeber dem AN nur eine
Ausgleichsquittung ausgestellt,
Was ist das?
allerdings keinen richtigen Auflösungsbescheid oder ähnliches.
Meinst du einen Auflösungsvertrag?? Wozu? Es ist doch eine Kündigung vonseiten des AN geschrieben worden?
Wenn es nun mit der sofortigen o.g. Neueinstellung nicht
klappt. Hat der AN ein Recht auf Arbeitslosengeld?
Ja. Sofern er in den letzten drei Jahren vor der A’lokeit mind. 12 Monate sozialvers.pflichtig gearbeitet hat.
Als Nachweis hierfür bekommt der AN von der AA den Vordruck (oder mehrere Vordrucke) „Arbeitsbescheinigung“, den/die der letzte/die letzten AG(s) ausfüllen muss/müssen.
Hinweis (vgl. auch mein Posting zu „Sperrfrist ALG ab 01.02.2006“): Der Grundanspruch auf Alg entsteht bereits am ersten Tag der A’lokeit, ein Leistungsanspruch (also, dass auch tatsächlich Alg gezahlt wird) besteht aber erst nach der Sperrzeit, sollte denn eine solche eintreten (hierzu unten mehr).
Bzw. kann er
mit der bekommenen Ausgleichsquittung zum Amt gehen und
Arbeitslosengeld beantragen?
Noch mal: Was ist das? Wenn selbst gekündigt wurde - wie du ja schreibst -, dann bringt man eben dieses Kündigungsschreiben zur A’lomeldung mit.
Gibt es eine Sperre (weil ja selbst gekündigt)?
I.d.R. ja. Es sei denn, der AN kann einen „wichtigen Grund“ im Sinne der Sperrzeitvorschriften nachweisen.
Wenn ich aber davon ausgehen, dass gekündigt wurde, weil man glaubte, den Anschlussjob schon fest zu haben (obwohl noch kein Arbeitsvertrag unterschrieben war), dieser dann aber doch nicht zustande kam, dann gibt’s auf jeden Fall 'ne Sperrzeit. Mit der Begründung: „Es wäre Ihnen zumutbar gewesen, mit der Kündigung solange zu warten, bis ein neuer Arbeitsvertrag auch tatsächlich unterschrieben wurde. Andernfalls mussten Sie damit rechnen, dass Arbeitslosigkeit eintritt.“ Oder so ähnlich…
Gruß
Liza