Arbeitslosengeld oder nicht?

Hallo,

folgende Situation: Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsstelle gekündigt.Aufgrund einer sofortigen Neueinstellung bei einer anderen Firma hat der letzte Arbeitgeber dem AN nur eine Ausgleichsquittung ausgestellt, allerdings keinen richtigen Auflösungsbescheid oder ähnliches.

Wenn es nun mit der sofortigen o.g.Neueinstellung nicht klappt.Hat der AN ein Recht auf Arbeitslosengeld? Bzw. kann er mit der bekommenen Ausgleichsquittung zum Amt gehen und Arbeitslosengeld beantragen?Gibt es eine Sperre (weil ja selbst gekündigt)?

Freu mich auf Antworten,
Gruß Stephan

Hallo Stephan!

folgende Situation: Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsstelle
gekündigt. Aufgrund einer sofortigen Neueinstellung bei einer
anderen Firma hat der letzte Arbeitgeber dem AN nur eine
Ausgleichsquittung ausgestellt,

Was ist das?

allerdings keinen richtigen Auflösungsbescheid oder ähnliches.

Meinst du einen Auflösungsvertrag?? Wozu? Es ist doch eine Kündigung vonseiten des AN geschrieben worden?

Wenn es nun mit der sofortigen o.g. Neueinstellung nicht
klappt. Hat der AN ein Recht auf Arbeitslosengeld?

Ja. Sofern er in den letzten drei Jahren vor der A’lokeit mind. 12 Monate sozialvers.pflichtig gearbeitet hat.
Als Nachweis hierfür bekommt der AN von der AA den Vordruck (oder mehrere Vordrucke) „Arbeitsbescheinigung“, den/die der letzte/die letzten AG(s) ausfüllen muss/müssen.

Hinweis (vgl. auch mein Posting zu „Sperrfrist ALG ab 01.02.2006“): Der Grundanspruch auf Alg entsteht bereits am ersten Tag der A’lokeit, ein Leistungsanspruch (also, dass auch tatsächlich Alg gezahlt wird) besteht aber erst nach der Sperrzeit, sollte denn eine solche eintreten (hierzu unten mehr).

Bzw. kann er
mit der bekommenen Ausgleichsquittung zum Amt gehen und
Arbeitslosengeld beantragen?

Noch mal: Was ist das? Wenn selbst gekündigt wurde - wie du ja schreibst -, dann bringt man eben dieses Kündigungsschreiben zur A’lomeldung mit.

Gibt es eine Sperre (weil ja selbst gekündigt)?

I.d.R. ja. Es sei denn, der AN kann einen „wichtigen Grund“ im Sinne der Sperrzeitvorschriften nachweisen.
Wenn ich aber davon ausgehen, dass gekündigt wurde, weil man glaubte, den Anschlussjob schon fest zu haben (obwohl noch kein Arbeitsvertrag unterschrieben war), dieser dann aber doch nicht zustande kam, dann gibt’s auf jeden Fall 'ne Sperrzeit. Mit der Begründung: „Es wäre Ihnen zumutbar gewesen, mit der Kündigung solange zu warten, bis ein neuer Arbeitsvertrag auch tatsächlich unterschrieben wurde. Andernfalls mussten Sie damit rechnen, dass Arbeitslosigkeit eintritt.“ Oder so ähnlich…

Gruß
Liza

Hallo Liza.

Also ich habe nochmal geschaut es ist ein Vertragsauflösungsschreiben in beiderseitigen Einverständnis.Übertitelt mit Ausgleichsquittung.

Ja. Sofern er in den letzten drei Jahren vor der A’lokeit
mind. 12 Monate sozialvers.pflichtig gearbeitet hat.
Als Nachweis hierfür bekommt der AN von der AA den Vordruck
(oder mehrere Vordrucke) „Arbeitsbescheinigung“, den/die der
letzte/die letzten AG(s) ausfüllen muss/müssen.

Das Ausfüllen der Belege durch den letzten Arbeitgeber ist immer notwendig? Auch wenn man es, angenommen, erst nach der 3 monatigen Sperre einreicht?

Gibt es eine Sperre (weil ja selbst gekündigt)?

I.d.R. ja. Es sei denn, der AN kann einen „wichtigen Grund“ im
Sinne der Sperrzeitvorschriften nachweisen.
Wenn ich aber davon ausgehen, dass gekündigt wurde, weil man
glaubte, den Anschlussjob schon fest zu haben (obwohl noch
kein Arbeitsvertrag unterschrieben war), dieser dann aber doch
nicht zustande kam, dann gibt’s auf jeden Fall 'ne Sperrzeit.
Mit der Begründung: „Es wäre Ihnen zumutbar gewesen, mit der
Kündigung solange zu warten, bis ein neuer Arbeitsvertrag auch
tatsächlich unterschrieben wurde. Andernfalls mussten Sie
damit rechnen, dass Arbeitslosigkeit eintritt.“ Oder so
ähnlich…

Ok das ist verständlich.

Gruß
Liza

Hallo!

Also ich habe nochmal geschaut es ist ein
Vertragsauflösungsschreiben in beiderseitigen
Einverständnis.Übertitelt mit Ausgleichsquittung.

Eine Auflösungsvereinbarung wird zunächst immer wie eine Eigenkündigung gewertet. Somit selbe Sperrzeitbegründung wie im letzten Absatz meines Vorpostings.

Ja. Sofern er in den letzten drei Jahren vor der A’lokeit
mind. 12 Monate sozialvers.pflichtig gearbeitet hat.
Als Nachweis hierfür bekommt der AN von der AA den Vordruck
(oder mehrere Vordrucke) „Arbeitsbescheinigung“, den/die der
letzte/die letzten AG(s) ausfüllen muss/müssen.

Das Ausfüllen der Belege durch den letzten Arbeitgeber ist
immer notwendig? Auch wenn man es, angenommen, erst nach der 3
monatigen Sperre einreicht?

Immer. Ich versuche mal, dir die Reihenfolge in der AA (in Hinblick auf Gewährung von Alg) deutlich zu machen (Hinweis: Ich beziehe mich auf Agenturen, die bereits auf die neue Organisationsform, das sog. „Kundenzentrum der Zukunft“ (KUZ), umgestellt sind. Das dürften mittlerweile deutlich die Mehrheit sein):

  1. Persönliche A’lomeldung in der Eingangszone (EZ) (wenn möglich mit dem Auflösungsvertrag). Dort werden u.a. die Antragsunterlagen ausgehändigt. Diese umfassen in diesem Fall mind. den Alg-Antrag, eine Arbeitsbescheinigung für den letzten AG (je nachdem, wie kurz oder lang man dort beschäftigt war, müssen noch mehr Arbeitsbescheinigungen her) und den Fragebogen wg. Abschluss eines Aufhebungsvertrages/Arbeitnehmerkündigung.

  2. Wenn alle benötigten Arbeitsbescheinigungen vorliegen, dann ruft man im ServiceCenter an oder spricht persönlich in der EZ vor, um sich einen Termin zur Abgabe der Antragsunterlagen im Team Arbeitnehmerleistung (AN-Leistung) einbuchen zu lassen. (Ohne Termin geht - zumind. bei uns - nichts mehr, seitdem wir aufs KUZ umgestellt sind.)

  3. Wahrnehmung des Termins im Team AN-Leistung mit allen Antragsunterlagen. Dann wird anhand der Arbeitsbescheinigungen geschaut, OB ein Alg-Anspruch vorliegt (ist die Regel) und wenn ja, WIE LANGE die Anspruchsdauer beträgt, und wie hoch das Alg sein wird. Dann wird anhand des Fragebogens und des Auflösungsvertrages über eine Sperrzeit entschieden (hier: wahrscheinlich Sperrzeit).

Das bedeutet: Es kann erst eine Sperrzeit verhängt werden, wenn grundsätzlich über das Bestehen eines Alg-Anspruches (eben anhand der Arbeitsbescheinigungen) entschieden wurde! D.h., dass diese nicht - wie du oben erwähnst - erst nach den 12 Wochen Sperrzeit eingereichen werden können. Sie sind außerdem immer notwendig. (Ausnahme: Der AG existiert nicht mehr. Dann reichen AUSNAHMSWEISE eine Wahrheitsgemäße Erklärung des Antragsstellers, die Gehaltszettel der letzten 12 Monate, die letzten Meldungen zur Sozialversicherung und eine Bestätigung der Krankenkasse über Versicherungspflicht zur Alo-Versicherung in den letzten drei Jahren. Ist wesentlich komplizierter.)

Gruß
Liza