Arbeitslosengeldanspruch nach Elternzeit

Wahrscheinlich ja.
Hi!

Wenn man sich 3 Jahre zu Hause um die Erziehung der Kinder kümmert, […], dann hat der Erziehende keine Einnahmen. Ist aber freiwillig versichert.

Ja, _kranken_versichert, nicht aber in der Arbeitslosenversicherung.

Einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit wurde vor der Geburt nachgegangen. Wie sehen hier die Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld aus?

Ich nehme an, Du meinst Alg I? Nicht schlecht, da hier die Erziehungszeit sehr wahrscheinlich ebenfalls als Versicherungspflichtzeit gilt. Rechtsgrundlage ist hier der § 26 (2a) SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 26.html). Wichtigster Teilsatz hier ist dieser:
"_(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

  1. unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren, […]._ "

Knackpunkt in diesem Satz ist das Wörtchen „unmittelbar“, dessen Definition sich leider in keiner Durchführungsanweisung befindet. Jedoch wird gemäß der laufenden Rechtsprechung und in Anlehnung an ähnliche Vorschriften in angrenzenden SGBs von Unmittelbarkeit ausgegangen, wenn zwischen dem Ende der letzten SV-Pflicht (dazu gehören neben Beschäftigungsverhältnissen auch z. B. Zeiten der Bezuges von Mutterschaftsgeld (MSchG), sofern sich dieses (wiederum unmittelbar :smile: an die Beschäftigung angeschlossen hat) und dem Beginn der Erziehungszeit (Beginn = Geb.dat. des Kindes) max. 1 Kalendermonat gelegen hat.

Da sich MuSchu und Geburtstermin ja normalerweise überschneiden, sehe ich hier hinsichtlich der Versicherungspflicht kein Problem, sofern eben auch hinsichtlich Beschäftigung und MSchG Unmittelbarkeit gegeben war.

Die Alg- Anspruchsdauer dürfte sich nach § 127 (1) + (2) SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 127.html) auf 12 Monate belaufen (wobei ich davon ausgegangen bin, dass die fiktive Arbeitslose noch Alg-Höhe fiktiv bemessen werden (§ 130 (1) + (3) Nr. 1 i. V. m. § 132 (1) S. 1 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 130.html, http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 132.html)

Dies geschieht jeweils auf Basis der Berufsausbildungsqualifikation, die der Arbeitslose vorweisen kann.
Welche der vier Möglichkeiten für ein BE-Grundlage im Falle unserer Arbeitslosen hier zutrifft, kann man sich nach der Lektüre von § 132 (2) S. 2 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 132.html) beantworten, jedoch ist die Höhe der dort erwähnten sog. Bezugsgröße nicht öffentlich zugänglich und muss beim Arbeitsvermittler erfragt werden, wenn’s soweit ist.

Ich weiß: Das ist alles gar nicht so einfach…

LG
Jadzia