Guten Morgen,
was versteht man im Bereich der Alhi unter eheähnlicher Lebensgemeinschaft?
Gehören mein Freund und ich (wir sind vor 2 Monaten zusammengezogen) dazu?
Gruß,Kathrin
Guten Morgen,
was versteht man im Bereich der Alhi unter eheähnlicher Lebensgemeinschaft?
Gehören mein Freund und ich (wir sind vor 2 Monaten zusammengezogen) dazu?
Gruß,Kathrin
hi, der Begriff eheänhliche Lebensgemeinschaft ist ein gedehnter Begriff. Du brauchst nur zu erklären, daß jeder von euch in eurer Wohnung für sich wirtschaftet, das reicht aus, um keine eheähl.Leb.gem.zu deklarieren, ihr könnt dabei ruhig eine Küche haben, das spielt bei dem Begriff keine Rolle, wichtig ist, daß ihr betont,wie o. angeführt, getrennte Kasse und jeder führt einen eigenen Wirtschaftsplan.
Wenn dann blabla dagegengeredet wird, dieses klar rüberbringen, das reicht rechtlich gesehen aus,
Das AA will ja möglichst hier eine Alhi kürzen oder streichen, mit einer solchen Erklärung können sie das nicht, das wäre dann rechtswidrig.
Und eine eheänhl.Lebgem. seitens des AA darzustellen, gestaltet sich für die sehr schwierig.
Es gibt bei den Arbeitsloseninitiativen eine Broschüre, die bekommst du als ALH Emp. umsonst, da steht der Begriff nochmals in allen Einzelheiten und auf alle Fälle ,die vorkommen, zugeschnitten.
Grütze
nach dem Motto , mit dieser Erklärung krögi die Alhi , jeder voll für sich.(kleiner Scherz zur Stimmungsaufhellung)
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Hi Aaron,
erstmal vielen Dank!!! Du hast mir sehr geholfen!
Irgendwie stoße ich im Umgang mit dem AA wirklich an meine sozialrechtlichen Grenzen…!
Allerdings…und ich bin nicht blond:
Ich hab Deinen Scherz nicht ganz verstanden!!
Gruß,
Kathrin
Hallo Kathrin,
ich weiß nicht, wie es beim Arbeitsamt ist, aber beim Sozialamt reicht eine solche Erklärung, wie aaron es geschrieben hat, nicht aus. Da gehören schon konkretere Beweise zu, dass es sich nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt. Und die Beweislast liegt allein beim Hilfeempfänger. Wenn das nicht so wäre, würde die Vorschrift, dass eheähnliche Gemeinschaften nicht besser gestellt werden dürfen als Ehepaare, bis zur Wirkungslosigkeit ausgehöhlt. Wie gesagt, das gilt für das Sozialamt, vielleicht ist das Arbeitsamt weniger streng. Kann ich mir aber nicht vorstellen, da Alhi auch eine Sozialleistung ist.
Gruß,
Delia
Hallo Delia,
ich komme selbst aus dem Sozialversicherungsbereich! Leider gibt es aber den Beriff „eheähnlich“ in unserern Vorschriften nicht.
Du hast recht, wenn es tatsächlich so einfach wäre,wie Aaron schreibt, wäre die Vorschrift praktisch untergraben.
Trotzdem ich werde es versuchen, denn ich sehe es echt nicht ein (zumal in dieser tollen "Bedürftigkeitsprüfung nicht mal nach finanziellen Verpflichtungen seitens des Antragstellers bzw. seines Partners gefragt wird).
Und meiner Meinung nach - wie gesagt, ich arbeite selbst in der Soz.-Vers. - macht es sich ds AA auch extrem leicht, was Beratung und auch Ablehnungen („Sie kriegen nichts, weil Sie nichts kriegen“) angeht.
Was verlangt den das Sozialamt für Beweise in solchen Fällen?
Und zählt es überhaupt nicht, dass wir gerade erst zusammengzogen sind?
Ich danke Dir schon mal,
kathrin
hi Delia,
wie würdet ihr denn in einem solchen Fall handeln, also ich habe mal bei Soz.Amt in meiner Region einen solchen Fall durchgeboxt,
und zwar reichte die Erklärung aus, wohl aus dem Grund, daß die Leute persönlich beim Soz.Amt bekannt waren, und hier wurde dann von einer intensiveren Prüfung abgesehen,
Übrigens gelten dieselben Vorschriften von der gesetzl. Seite gegenüber allen Sozialträgern, beim AA wird jedoch von solchen kriminalistischen Nachforschungen abgesehen, wie ihr sie ( vielleicht in Deutschland isoliert) betrachtet. Euer Soziamt scheint ja durch und durch schwarz ( also christlich) zu sein.
Grützi ans Orakel von De(h)li(a)
(heute bist du wieder kratzbürstig und nicht wie schon mehrmals liebenswürdig, aber der Mensch ist ja wandlungsfähig)
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Hi Kathrin,
laß dir nicht vom Orakel von De(h)li(a) Angst machen wegen der Erklärung, du mußt nur beim AA bestimmt auftreten und solche kriminalistischen Nachforschungen werden vom Arbeitsamt nicht betrieben, schau mal in der gannten Broschüre nach, dort steht es genau, wie du die Erklärung abgeben mußt, auch wenn seitens des AA Rückfragen kommen sollten.
Dieses rechtl Bestímmungen bezügl. der eheänhl. Gemeinschften bestehen vor allen Sozialen Institutionen.
Gruß
( der Scherz bezieht sich auf den Begriff K rö g i in deiner Email Adresse ( dann krögi auch das Geld vom AA) , hat nichts
mit blond zu tun , ist nur n trockener Scherz,der von manchen feucht verstanden wird,( das gilt jetzt gar nicht für dich, sondern …
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In der Sozialversicherung gibt es den Begriff auch nicht, da hast du recht, da wird höchstens von (überwiegendem) Unterhalt usw. gesprochen, aber bei den Sozialämtern und AA wird nach solchen Situationen gefragt, weil hier Kürzungen bei gemeinsamer Haushaltsführung vorgenommen werden können u.a. begründet auch aus dem Rahmen des überwiegenden Unterhaltes heraus, daheraus ergibt sich rechtlich die Frage nach gemeinsamer Bewirtschaftung der Wohnung.
Du wirst sehen, das deine Erklärung Erfolg hat.
Grützi
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Merkmale der ‚eheähnlichen Gemeinschaft‘
Was versteht man im Bereich der Alhi unter eheähnlicher Lebensgemeinschaft?
Gehören mein Freund und ich (wir sind vor 2 Monaten zusammengezogen) dazu? Gruß,Kathrin
Die Ehe ist in Deutschland ein Ding zwischen einem Mann und einer Frau. „Eheähnlich“ kann also nichts sein, woran mehr als zwei Menschen beteiligt sind, nichts mit zwei Männern und nichts mit zwei Frauen.
Dann ist die Ehe in Deutschland letztlich ein Versorgungsinstitut, bei dem die Beteiligten füreinander UNENTGELTLICHE UNTERHALTSLEISTUNGEN erbringen, wie Wäsche waschen, Essen kochen. Daß eine gemeinsame Kasse, gemeinsame Anschaffungen, gemeinsames Ansparen eines Urlaubs, Zugriffsbefugnis auf das Girokonto des anderen auch starke Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft sind, wurde bereits erwähnt.
Ein Mann und eine Frau, sie mögen sich lieben und im Schlafzimmer alles mögliche anstellen, sind keine eheähnliche Gemeinschaft, wenn sie z.B.
Ach ja: Die Wohnung ist unverletzlich, Art. 13 GG. Es soll „Kontrolleure“ (von GEZ oder Sozialamt, selten Arbeitsamt) geben, die erzählen was davon: Wenn Sie mich nicht freiwillig reinlassen, dann verlieren Sie Ihren Anspruch auf … . Das läuft auf eine Geldstrafe dafür hinaus, daß man auf der Unverletzlichkeit seiner Wohnung beharrt hat, und die Verfassungsbeschwerde dagegen düfte gute Aussichten haben, hihi.
Hallo Aaron,
ich hab es auch so versucht, wie Du geraten hast!
Ich bin echt gespannt, was die sich nun noch einfallen lassen!
Wahrscheinlich versuchen Sie wieder, meinen Freund telefonisch auszuhorchen, dass haben Sie schon mal gemacht!
Nochmal vielen Dank,
kathrin
In der Sozialversicherung gibt es den Begriff auch nicht, da
hast du recht, da wird höchstens von (überwiegendem) Unterhalt
usw. gesprochen, aber bei den Sozialämtern und AA wird nach
solchen Situationen gefragt, weil hier Kürzungen bei
gemeinsamer Haushaltsführung vorgenommen werden können u.a.
begründet auch aus dem Rahmen des überwiegenden Unterhaltes
heraus, daheraus ergibt sich rechtlich die Frage nach
gemeinsamer Bewirtschaftung der Wohnung.
Du wirst sehen, das deine Erklärung Erfolg hat.
Grützi
Hi Django, erstmal trägst du deinen Namen zurecht, "der Rächer der Gerä(e)chten.
2. du hast vollkommen recht, bloß wenn du hier von Knotrolléuren redest, was real der Fall ist, wirst du hier von einem lieben Rudi( ist echt n. guter Arzt, ehrlich gemeint) so hingestellt, als wenn du Verfolgungswahn hast.
Es ist rechtlich so, daß man diese Kanaken gar nichts in dei Wophnung lassen braucht, E R K L Ä R U N G E N M Ü S S E N denen reichen, und wenn nicht geht es eben vors Gericht, basta.Und dann bekommen nämlich dei Bürger recht, weil da wieder die Intimsphäre gwahrt werden muß usw.(Frag mal das Orakle von Deli(a), die beatätigt dir das auch.
Gruß
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Ach ja: Die Wohnung ist unverletzlich, Art. 13 GG. Es soll
„Kontrolleure“ (von GEZ oder Sozialamt, selten Arbeitsamt)
geben, die erzählen was davon: Wenn Sie mich nicht freiwillig
reinlassen, dann verlieren Sie Ihren Anspruch auf … . Das
läuft auf eine Geldstrafe dafür hinaus, daß man auf der
Unverletzlichkeit seiner Wohnung beharrt hat, und die
Verfassungsbeschwerde dagegen düfte gute Aussichten haben,
hihi.
Hi Django,
natürlich ist die Wohnung unverletzlich. Allerdings gibt es auch, zumindest im Bereich der Sozialhilfe, gesetzliche Mitwirkungspflichten. Wenn man diesen nicht nachkommt, kann die Sozialhilfe verweigert werden, weil der Bedarf nicht festgestellt werden kann. Da die Beweislast, dass es sich NICHT um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt, allein beim Hilfeempfänger liegt, würde er, wenn den Kontrolleur (den es übrigens wirklich gibt) nicht hereinlässt, seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen und schon allein deshalb seinen Anspruch verlieren.
Ich habe übrigens schon öfters Fälle eingestellt, weil durch den Außendienst eine eheähnliche Gemeinschaft festgestellt wurde.
Übrigens, nur mal so am Rande: die eheähnlichen Gemeinschaften verlangen immer nach den gleichen Rechten wie Ehepaare, aber die gleichen Pflichten (gegenseitiger Unterhalt) wollen sie nicht tragen.
Gruß,
Delia
Es ist rechtlich so, daß man diese Kanaken gar nichts in dei
Wophnung lassen braucht,
Nein, „Kanaken“, also die Einwohner von Polynesien, braucht man sicher nicht reinzulassen…
E R K L Ä R U N G E N M Ü S S E N
denen reichen,
Müssen sie nicht. Dann wäre das Gesetz witzlos. Dann würde es wohl keine eheähnlichen Gemeinschaften unter Sozialhilfeempfängern mehr geben, sondern nur noch Wohngemeinschaften.
und wenn nicht geht es eben vors Gericht,
basta.Und dann bekommen nämlich dei Bürger recht, weil da
wieder die Intimsphäre gwahrt werden muß usw.
Mir ist keine solche Entscheidung bekannt, bisher kam es meinen Fällen noch nicht zur Klage, lediglich zum Widerspruch, der aber zurückgewiesen wurde.
(Frag mal das
Orakle von Deli(a), die beatätigt dir das auch.
Kann ich leider nicht bestätigen (auch nicht beatätigen).
Gruß,
Delia
Gruß
hi Delia,
wie würdet ihr denn in einem solchen Fall handeln, also ich
habe mal bei Soz.Amt in meiner Region einen solchen Fall
durchgeboxt,
und zwar reichte die Erklärung aus, wohl aus dem Grund, daß
die Leute persönlich beim Soz.Amt bekannt waren, und hier
wurde dann von einer intensiveren Prüfung abgesehen,
Übrigens gelten dieselben Vorschriften von der gesetzl. Seite
gegenüber allen Sozialträgern, beim AA wird jedoch von solchen
kriminalistischen Nachforschungen abgesehen, wie ihr sie (
vielleicht in Deutschland isoliert) betrachtet.
Ich hab zwar jetzt die eigentliche Frage nicht ganz verstanden, da deine Ausdrucksweise ein bisschen konfus ist, aber eins kann ich sagen: wenn mir Anhaltspunkte bekannt werden, dass jemand in eheähnlicher Gemeinschaft lebt und es mir nicht angegeben hat, schalte ich den Außendienst ein. Dann wird die Sache überprüft, und wenn festgestellt wird, dass es sich um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt, wird die weitere Zahlung von Sozialhilfe versagt. Solche Fälle hatte ich schon öfters. Dabei kam es erst in einem Fall zum Widerspruch, der aber zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung kann ich gerne mal hier veröffentlichen, wenn Interesse besteht (natürlich ohne Namen, das versteht sich ja von selbst).
Euer Soziamt
scheint ja durch und durch schwarz ( also christlich) zu sein.
Grützi ans Orakel von De(h)li(a)
Es gibt übrigens kein Orakel von Delhi, sondern nur ein Orakel von Delphi. Wenn man´s mit der Allgemeinbildung nicht so hat, sollte man vielleicht erstmal im Lexikon nachschlagen.
Gruß,
Delia
noch was…
also ich
habe mal bei Soz.Amt in meiner Region einen solchen Fall
durchgeboxt,
und zwar reichte die Erklärung aus, wohl aus dem Grund, daß
die Leute persönlich beim Soz.Amt bekannt waren, und hier
wurde dann von einer intensiveren Prüfung abgesehen,
Was gab´s denn da noch durchzuboxen, wenn die Erklärung ausreichte?
Beweislastentscheidungen im Sozialrecht?
Natürlich ist die Wohnung unverletzlich. Allerdings gibt es auch, zumindest im Bereich der Sozialhilfe, gesetzliche Mitwirkungspflichten. Wenn man diesen nicht nachkommt, kann die Sozialhilfe verweigert werden, weil der Bedarf nicht festgestellt werden kann. Da die Beweislast, dass es sich NICHT um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt, allein beim Hilfeempfänger liegt, würde er, wenn den Kontrolleur (den es übrigens wirklich gibt) nicht hereinlässt, seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen und schon allein deshalb seinen Anspruch verlieren.
Immer langsam. Der Kontrolleur (so zumindest würde ich es vertreten) hat nicht die Befugnis, den Hilfsbedürftigen auszuforschen (Ausforschung: Beweiserhebung ohne Beweisthema). Es kann eine Mitwirkungspflicht in dem Sinne geben, daß der Bedürftige verpflichtet ist, die Besichtigung seiner Wohnung zu dulden; aber nicht ohne einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt, der diese Mitwirkungspflicht feststellt.
Und bitte: Im Sozialverfahrensrecht gilt der Grundsatz, daß von Amts wegen die materielle Wahrheit ermittelt wird. Beweislastregeln sind hier fehl am Platze.
Hi, Kanaken heißt übersetzt Menschen, ist nur ne kleine Begriffsverschiebung von mir .
Liebe Delia , hier wird ja immer der Unterhalt des anderen überprüft, wenn der erklärt, er unterhält den anderen nicht und sie wirtschaften nicht gemeinsam, muß das so anerkannt werden, egal ob von Euch oder Arbeitsamt, was wolt ihr denn machen, wenn ihr die besucht, und ihr findet das tatsächlich so vor, wie es erklärt wurde ? Es gibt ja wenig Fälle die allein nur auf Betrug hinaus wollen, das mußt du doch zugeben, ihr müßt ja n Soziamt mit ungeheurer kriminalistischen Ernergie sein und wie schafft ihr das mit dem Zeitaufwand , ist mir n Rätsel.
Tschüß
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Hi, wenn ich einer deiner Fälle wäre, hättet ihr an mir ja ne ganz schöne Nuss zu knacken, und ich würde meine Rechte deiner
Art von Sozi Mitarb.gegenüber ( nicht dir persönl.) knallhart durchsetzen.Da würde nichts mit Ablehng. usw. laufen, da würdest du vom Sozi Gericht einer Verfügung nach der anderen bekommen.
Tschüß
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Delia hat natürlich Recht!
natürlich ist die Wohnung unverletzlich. Allerdings gibt es
auch, zumindest im Bereich der Sozialhilfe, gesetzliche
Mitwirkungspflichten. Wenn man diesen nicht nachkommt, kann
die Sozialhilfe verweigert werden, weil der Bedarf nicht
festgestellt werden kann. Da die Beweislast, dass es sich
NICHT um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt, allein beim
Hilfeempfänger liegt, würde er, wenn den Kontrolleur (den es
übrigens wirklich gibt) nicht hereinlässt, seinen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommen und schon allein deshalb
seinen Anspruch verlieren.Hi, wenn ich einer deiner Fälle wäre, hättet ihr an mir ja ne
ganz schöne Nuss zu knacken, und ich würde meine Rechte deiner
Art von Sozi Mitarb.gegenüber ( nicht dir persönl.) knallhart
durchsetzen.Da würde nichts mit Ablehng. usw. laufen, da
würdest du vom Sozi Gericht einer Verfügung nach der anderen
bekommen.Tschüß
Delia hat genau den Knackpunkt der ganzen Sache genannt. Wer etwas begehrt, das nur einem bestimmten Personenkreis zusteht, muss natürlich geltend machen und im Notfall auch beweisen können, dass er tatsächlich dazu gehört!! Hierzu gehören ebenso persönliche Angaben, wie auch z.B. Besichtigungen der Wohnung! Sonst könnte man ja auch zum Sozialamt gehen, sich weigern seinen Namen zu nennen, aber darauf bestehen, Anspruch auf Unterstützung zu haben !?!
Ich kann im übrigen überflüssigerweise bestätigen, dass es in der Praxis tatsächlich so läuft.
Darüber hinaus, wenn man kein Betrüger ist und tatsächlich getrennte Haushalte führt…was hat man zu befürchten!? Ist das ein Prinzip ála Haben will ich alles von denen, geben will ich gar nichts?
Zu dir Aaron, sein Recht bekommt man in der Regel, wenn die objektiven Voraussetzungen vorliegen, dafür dass man *KNALLHART* ist, bekommt man höchstens mehr Aufmerksamkeit, aber bestimmt nicht mehr Rechte als alle anderen!
LALILALA…betrunken??
Hi Django, erstmal trägst du deinen Namen zurecht, "der Rächer
der Gerä(e)chten.
2. du hast vollkommen recht, bloß wenn du hier von
Knotrolléuren redest, was real der Fall ist, wirst du hier von
einem lieben Rudi( ist echt n. guter Arzt, ehrlich gemeint) so
hingestellt, als wenn du Verfolgungswahn hast.
Es ist rechtlich so, daß man diese Kanaken gar nichts in dei
Wophnung lassen braucht, E R K L Ä R U N G E N M Ü S S E N
denen reichen, und wenn nicht geht es eben vors Gericht,
basta.Und dann bekommen nämlich dei Bürger recht, weil da
wieder die Intimsphäre gwahrt werden muß usw.(Frag mal das
Orakle von Deli(a), die beatätigt dir das auch.
Gruß
Dieser Eintrag bleibt am besten ohne Kommentar, lassen wir den Autor lieber erst mal nüchtern werden!