Guten Tag, habe eine kurze Frage. Was passiert wenn mann sich vor 1 1/2 Jahren Selbstständig gemacht hat.("Scheinselbstständigkeit). Jetzt wird dieses Arbeitsverhältniss gekündigt. Habe mich leider zu wenig über die Arbeitslosenv. erkundigt und daher keine freiwilligen Beiträge bezahlt. Kann man dies nachholen? Mfg Marc_van_dale
Hallo,
Wie ist denn der Sachverhalt?
Wurde eine Selbständigkeit angenommen und jetzt stellt sie sich als versicherungspflichtige Beschäftigung heraus. Dann muss die RV ja einen Feststellungsbescheid getroffen haben. Daraus muss auch hervorgehen, ob rückwirkend Beiträge zur KV, PflV, Alv und RV fällig werden. Oder hat man nur für die Zukunft Versicherungspflicht festgestellt.
Oder ist man selbst jetzt nach der Kündigung zu der Ansicht gelangt, dass man in Wirklichkeit kein Selbständiger, sondern Arbeitnehmer war und will nun die Wohltaten der Sozialversicherung in Anspruch nehmen. Dann muss man ein Statusfeststellungsverfahren betreiben.
Gruß Woko
Hi!
Ich ergänze/konkretisiere Wokos richtige Antwort noch:
Wurde eine Selbständigkeit angenommen und jetzt stellt sie sich als versicherungspflichtige Beschäftigung heraus.
Dann hätte sich das mit der freiwilligen Weiterversicherung also erledigt, da der AG rückwirkend auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen muss, womit ein Alg-Anspruch entstehen würde (da in den letzten 24 Monaten mind. 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt).
Oder ist man selbst jetzt nach der Kündigung zu der Ansicht gelangt, dass man in Wirklichkeit kein Selbständiger, sondern Arbeitnehmer war und will nun die Wohltaten der Sozialversicherung in Anspruch nehmen. Dann muss man ein Statusfeststellungsverfahren betreiben.
Sollte diese Statusfeststellungsverfahren (sofern noch nicht betrieben) – wider erwarten – ergeben, dass man doch selbständig war, dann sei hier der Vollständigkeit halber auf die gesetzlichen Vorgaben zur Begründung eines freiwilligen Versicherungspflichtverhältnisses verwiesen, die in § 28a (1) SGB III nachzulesen sind: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__28a.html.
Aber selbst, wenn der fiktive Betroffene zum berechtigten Personenkreis (hier: als Selbständiger) gehören würde (S. 1) und die Voraussetzungen erfüllt hätte (S. 2): Eine Antragstellung ist nach so langer Zeit nicht mehr möglich (S. 3)! Zitat:
„Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden.“
Ausnahmen von dieser Regel sieht die entsprechende DA (Durchführungsanweisung der BA) nicht vor (erst recht nicht, da der Betroffene zu dieser Zeit ja noch davon ausgegangen ist, dass er tatsächlich selbständig ist!).
Somit lautet die Antwort auf die Ausgangsfrage: Nein, das kann man NICHT nachholen!
LG
Liza Jadzia