Hallo,
betrachten wir zunächst das BR-Mitglied A als Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz, § 15 KSchG, wie in der allgemeinen Eingangsfragestellung: Verzichtet ein besonders geschützter Arbeitnehmer auf seinen besonderen Kündigungsschutz und wird arbeitslos, hat er sich dann versicherungswidrig iSv § 159 SGB III (idF v. 22.12.2011) verhalten und sein Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht dann für den Lauf einer maximalen Sperrzeit von 12 Wochen, wenn er selbst das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Die notwendige Ursächlichkeit zwischen schuldhaft vorwerfbarer Handlung (Kündigung) und negativem Erfolg (Arbeitslosigkeit) kann unter Umständen nur dann „ausgehebelt“ werden, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten einen sog. „wichtigen Grund“ behaupten kann. So ist die Ursächlichkeit dann zu Gunsten des Kündigenden zu verneinen, wenn er nathlos in eine andere Dauerbeschäftigung wechselt (unbefristet). Die notwendige Kausalität liegt auch dann nicht vor, wenn der neue Arbeitgeber zB sozial ungerechtfertigt kündigt (zB verhaltensbedingt ohne vorherig notwendige Abmahnung).
Zum Ausnahmetatbestand: „Wichtiger Grund“. Angeregt wird, dazu (und auch zu allen anderen eher komplexen Fragen dieses Rechtsgebiets) sich neben der Rechtssprechung der Sozialgerichte auch anzuschauen,
was die Entscheider über Sperrfristen selbst als Direktiven festlegen: Es sind die Geschäftsanweisungen der Agentur für Arbeit (GA), die zyklisch publiziert und aktuell gehalten werden:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-G…
Unter Ziff. 9.1.1 der GA 09/2012, S. 26 zu § 159 SGB III werden die anerkannten „wichtigen Gründe“ genannt. Unter 9.1.1. (1)4) ist als ein von der Agentur anerkannter wichtiger Grund (der also Sperrzeiten verhindert) auch die eingetretene Insolvenz des Arbeitgebers genannt.
Fassen wir zusammen: BR-Mitglied kündigt seine Dauerbeschäftigung und verzichtet damit inzident auf seinen besonderen Kündigungsschutz, unterschreibt einen Arbeitsvertrag bei einem neuen Arbeitgeber, der jedoch nicht vollzogen werden kann, da der Neue vorher insolvent wird. Dadurch wird A arbeitslos.
ME: Eine Sperrzeit kann dann nicht verhängt werden, wenn ein wichtiger Grund schuldausschließend zur Seite steht. Das scheint - nach dem mitgeteilten Sachverhalt - möglicherweise gegeben. Der Arbeitsvertrag (unbefristet notwendig!) war unterschrieben, die nathlose Anschlussbeschäftigung gegeben. Es wird bei näherer Befassung sicher auch darauf ankommen, was dem A über die wirtschaftliche Situation des Folgearbeitgebers bekannt war (oder bekannt sein hätte müssen). Diese Prüfung wird sicher eingehend sein müssen, da A als besonders geschütztes BR-Mitlied gekündigt hatte.
So weit
FKR