Arbeitslosigkeit bei Rentenversicherung berücksichtigen

Guten Tag,
ich habe eine Frage zur Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Deutschen Rentenversicherung, wenn man zu dieser Zeit nicht(!) bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet war. Über Antworten würde ich mich sehr freuen, vielen Dank schon jetzt.

Ein privater Rentenberater sagte, solche Zeiten können bei der Rente berücksichtigt werden, wenn man z.B. durch Unterlagen glaubhaft machen kann, dass man arbeitslos war und Arbeit gesucht hat - auch wenn man nicht bei der Arbeitsagentur gemeldet war. Hauptsache es kann glaubhaft gemacht werden.

Die Dt. Rentenversicherung sagt aber, das geht nur, wenn man auch gleichzeitig bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet war.

Hintergrund: Einem Mitarbeiter wurde vom Arbeitgeber gekündigt, der Mitarbeiter erhebt Kündigungsschutzklage. Damals wurde ihm empfohlen (falsch, leider) erst nach Ende des Verfahrens bei der Arbeitsagentur arbeitslos zu melden. Denn falls das Verfahren gewonnen würde, wäre die Kündigung ja nichtig und er damit auch nicht arbeitslos gewesen. Nach Ende des Verfahrens (ca. 8 Monate) meldete er sich dann bei der Arbeitsagentur arbeitslos und bekam ab dann auch Arbeitslosengeld. Es geht jetzt nur darum, ob die 8 Monate auch irgendwie bei der Dt. Rentenversicherung als Zeit der Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden könnten (wie es der Berater gesagt hatte).

Unterlagen zum Glaubhaftmachen sind z.B. die Kündigung, die Gerichtsprotokolle, das Urteil und die in diesen 8 Monaten erfolgten Arbeitssuchen, Vorstellungsgespräche etc.

Die Rentenversicherung will wie gesagt nur die Zeit ab Meldung bei der Arbeitsagentur anerkennen.

Vielen Dank nochmals
und viele Grüße

So steht es auch im Sozialgesetz drin. Per Definition ist man „nur“ arbeitslos, wenn man sich gemeldet hat und der Vermittlung auch zur Verfügung steht und noch einige Punkte mehr.
Das ist die Definition der Arbeitsverwaltung die auch ins Sozialgesetz bei Rente übernommen wurde.

Prüfe doch, ob Du nicht Rentenbeiträge nachentrichten könntest. Ob hier möglich weiß ich nicht. Frage bei der Rentenversicherung nach.

Oder lass die Rentenlücke nachrechnen, ob und wie sie sich auswirkt auf Rentenhöhe und ob es sich folglich überhaupt lohnt, sich den Kopf zu zerbrechen oder Beiträge nachzuentrichten.

Nur mal zum Verständnis, Du hast also 8 Monate vom Ersparten gelebt und was war mit der Krankenversicherung ?

MfG
duck313

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Die zahlt man in diesem Fall selbst, als freiwillig bei der GKV Versicherter.

Gruß T

Vielen Dank!

(Und ja, in der Zeit selbst gezahlt und die Rücklagen verbraucht…)

Servus,

falls es Dich interessiert, auf welcher rechtlichen Grundlage das so abläuft wie es abläuft - und natürlich auch für Mitleser, die sich dafür interessieren, wie es wirklich ist:

Ein „Sozialgesetz“ gibt es in Deutschland nicht, das Thema ist im 6. von insgesamt 13 Sozialgesetzbüchern geregelt. Zitiert werden die in römischer Nummerierung SGB I - SGB XIV (die „böse 13“ hat der Gesetzgeber in seiner ermesslichen Weisheit ausgelassen). Die gesetzliche Rentenversicherung ist Gegenstand des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs. Zeiten, die im Rentenversicherungsverlauf angerechnet werden, auch wenn keine Beiträge zur Rentenversicherung geleistet werden, heißen Anrechnungszeiten. Welche das sind, steht in § 58 SGB VI. Dort kann man in § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nachlesen, dass hier nicht die von duck313 falsch wiedergegebene Definition der Arbeitslosigkeit aus § 138 Abs. I SGB III „drinsteht“, sondern ganz explizit

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte (…) wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren (…).

Entscheidend für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit bei der Rentenversicherung ist also nicht die Arbeitslosmeldung, sondern die Arbeitsuchendmeldung.

Schöne Grüße

MM

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Hallo MM,

danke Dir. Das bedeutet aber zugleich auch, dass wenn ebenfalls nicht arbeitssuchend gemeldet (sondern nur nachweislich selbst arbeitssuchend, also Vorstellungsgespräche, Bewerbungen usw), dann trotzdem keine Berücksichtigung?

Viele Grüße und schönes Wochenende

Servus,

ja, leider. Ist zwar vom Gesetzgeber gut gemeint, weil der Sachverhalt dann nur einmal geprüft werden muss (durch die Bundesagentur für Arbeit) und dann von der Rentenversicherung nur übernommen wird, ohne dass dort noch extra Arbeit dafür aufgewendet wird, aber in so einem Fall nicht so schön für den Betroffenen.

Mach Dir nix draus: Für Euch bleibt so oder so nichts mehr übrig, wenn „wir“ (Jahrgänge 1960 - 1962) durch die Rentenkasse marschiert sein werden, wird sie sozusagen besenrein leer sein.

Schöne Grüße

MM

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