angenommen man wird arbeitslos, hat weder einen Job in Aussicht, noch großes Interesse in die Vermittlungs- und Schulungsmühle der Arbeitsagentur zu geraten.
Vielmehr sieht man die Krise als Chance und will ein Studium aufnehmen. Kranken- und Rentenversicherung zahlt man aus eigener Tasche weiter.
Falls man nun merken sollte, dass man das Studium weder geistig noch finanziell packt, besteht dann nach elf Monaten (in den letzten zwei Jahren bestand dann ja eine 12monatige SV-pflichtige Beschäftigung) die Möglichkeit das Studium abzubrechen, sich arbeitslos zu melden und die Leistungen zu erhalten? Oder gibts dann Abschläge?
Oder muss man sich zwingend sofort nach der Beschäftigung beim AA melden?
Falls man nun merken sollte, dass man das Studium weder geistig noch finanziell packt, besteht dann nach elf Monaten (in den letzten zwei Jahren bestand dann ja eine 12-monatige SV-pflichtige Beschäftigung) die Möglichkeit, das Studium abzubrechen, sich arbeitslos zu melden und die Leistungen zu erhalten?
Ja.
Oder gibt’s dann Abschläge?
Was für Abschläge sollten das bei Alg I sein?
Allerdings sollte man damit rechnen, dass eine 12-wöchige Sperrzeit wegen der Eigenkündigung eintritt. (Meinst Du vielleicht sowas?) Denn erst, wenn 12 Monate nach dem letzten Beschäftigungsverhältnis ins Land gegangen sind, wäre der Tatbestand quasi verjährt, weswegen sich der Student dann ggf. überlegen sollte, mit seiner Meldung noch 1 Monat länger zu warten. (Dann allerdings auch keinen Tag später, da bei späterer Meldung wg. der 2-jährigen Rahmenfrist keine 12 Monate SV-Pflicht, sprich: kein Alg-Anspruch mehr zustande käme!)
Hintergrund: Die Sperrzeit beginnt – trotz der späteren Alome – bereits am 1. Tag nach dem letzten Beschäftigungstag; der Sperrzeitraum wäre bei Alome also schon „abgelaufen“, sodass Alg bereits ab dem 1. Tag der Alokeit gezahlt würde. Aber: Als Konsequenz bliebe immer noch die Minderung der Anspruchsdauer, sprich: „hinten“ würde von der Anspruchsdauer was abgeschnitten, und zwar mind. ein Viertel der Gesamtanspruchsdauer, max. aber 84 Tage (= 12 Wochen)!
Oder muss man sich zwingend sofort nach der Beschäftigung beim AA melden?
Vielen Dank. Das wollte ich hören.
Eigenkündigung liegt nicht vor, es ging eher darum, ob dann irgendein Durchschnittswert vom letzten Verdienst und dem Verdienst im Studium (entweder null oder Nebenjob) gebildet wird oder ob das dann auch die 60 % vom höheren normalen Gehalt bleiben und das dann eben die 12 Monate lang.
es ging eher darum, ob dann irgendein Durchschnittswert vom letzten Verdienst und dem Verdienst im Studium (entweder null oder Nebenjob) gebildet wird oder ob das dann auch die 60 % vom höheren normalen Gehalt bleiben und das dann eben die 12 Monate lang.
Letzteres. Bemessungsgrundlage wären hier die letzten 12 Monate mit Anspruch auf Arbeitsentgelt.