Hallo,
der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz leitet sich zum einen aus der Führsorgepflicht des AG gegenüber seinem AN ab, und zum anderem aus dem §75 BetrVG ab. Dieser Grundsatz gilt auch ohne vorhandenen Betriebsrat, also wenn eigentlich das Betriebsverfassungsgesetz nicht Anwendung findet.
Die vorliegenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um von einem Verstoß gegen den allg. Gleichbehandlungsgrundsatz zu sprechen:
- Gewährung einer freiwilligen Leistung an die Arbeitnehmer
- Ausschluss einzelner Arbeitnehmer von dieser Leistung
- Kein sachlicher Grund für diese Differenzierung
Z.B. wäre es keine sachliche Differenzierung, wenn der Chef allen Arbeitnehmer Weihnachtsgeld zahlt, nur dem Hr.Meyer keins, weil er den nicht mag.
Wenn beide Gruppen gleich verdienen und der AG der Meinung ist deshalb einen sachlichen Grund zur Differenzierung zu haben, könnte diese möglicherweise tatsächlich vorliegen. Verdienen die beiden AN-Gruppen aber unterschiedlich (also die AN mit 35Std. weniger als ihre Kollegen) ist dieses Argument möglicherweise unbegründet, da die AN mit 35 Stunden ja schon eine Reduzierung des Gehalts erfahren, und mit einer weiteren Benachteiligung gegenüber den AN mit 39,5 Std. nicht rechnen müssen. Man könnte auch Argumentieren, dass es sich um zwei generell verschiedene Arbeitsverträge handelt und diese keinen sachlichen Grund begründen.
Eine eindeutige Antwort kann ich leider nicht liefern, weil eine Richter solche Fälle auch im Einzelfall entscheiden würde und dieser mal zu diesem, mal zum anderen Ergebnis in dieser Frage kommen könnte.
Mein Rechtsempfinden würde zumindest sagen, wenn die An mit 35 Std. weniger verdienen, keine weitere Benachteiligung einen sachlichen Grund zu Differenzierung herleiten lassen.
Hoffe ich konnte weiterhelfen 
Gruß
Marcus