Arbeitsrecht - Herabstufung vom

… Wohnverbundsleiter zum Gruppenleiter

Mein Mann soll vom Wohnverbundsleiter zum Gruppenleiter herab gestuft werden. In seinem Dienstvertrag steht drin, dass er Wohnverbundsleiter ist. Dieser Begriff findet sich jedoch nicht im dazu gehörigen Tarifrecht. Jedoch ist er im Dienstvertag eingruppiert als Leitung für ein Haus mit mindestens 50 Bewohnern, was bei der Gruppenleitung nicht mehr der Fall wäre.

Meine Frage: Kann der Arbeitsgeber meinen Mann herab stufen? Finanziell denke ich, dass er es nicht einfach kann. Uns geht es aber auch darum, dass er als Gruppenleiter wieder Nacht- und Wochenenddienst hätte und wir das mit unserer anderthalb Jahre alten Tochter nicht vorstellen können.

Herzliche Dank im Voraus für Hilfe!

Von hier aus, ist es schwer zu beantworten. Also es existiere einer Tariff Vertrag und ihre firma bezahlt nach TV oder?

Hat sich was geändert in seiner arbeitsumfeld? Ist er nicht mehr tatsächlich der Leiter von einer haus mit mindestens 50 Gäste, dann es ist klar das die Neue Arbeitsbedingungen neu angepasst werden muss und die löhne auch.

Egal welche Änderung es gibt, es gibt in die meisten fälle sowas wie Einkommenschutz. Das springt ein wenn mann runter gruppiert wird, je nach dienst zugehörigkeit, erhält mann einkommenschutzzulagen. Das ist meistens die unterschied zwischen die Alten und die Neuen Lohn.

Frage: Gibt es kein Betriebsrat oder Personalrat, die mussten mitbestimmen bei sowas. Für deiner Branche gibt es einer dazu gehörige Gewerkschaft. Die könnte mehr wissen über die genauer verhältnisse in euren Betrieb.

Ihre kind ist einundhalb! Was ist mit elternzeit? Könnte dein mann sich vorerst schutzen und ins Elternzeit gehen? Dannach musste mann ihm auf die alten vertrag wieder arbeiten lassen.

Was ist mit in deine manns umfeld? Ist sowas bei Andere Kollegen bekannt oder ist er der einzige? Wird er hier gemobbt?

Für einer mäßige beitrag im monat hat mann Rechtschutz, beistand, lohnsteuerhilfe und unfall versicherung im einen mit einer mitgleidschaft in einer Gewerkschaft.

Wenn dein mann kein mitglied ist, frag doch mal einer Kollege die einer ist.

Mehr kann ich euch von hier aus nicht Raten,

Sorry

Jason

Von hier aus, ist es schwer zu beantworten. Also es
existiere einer Tariff Vertrag und ihre firma bezahlt nach TV oder?

Der Betrieb hat einen eigenen Tarifvertrag, nach dem bezahlt wird.

Hat sich was geändert in seiner arbeitsumfeld? Ist er nicht mehr tatsächlich der Leiter von einer haus mit mindestens 50 Gäste

Es hat sich nichts geändert. Seine Chefin hat ein Problem mit meinem Mann und möchte ihn offensichtlich raus haben.

Frage: Gibt es kein Betriebsrat oder Personalrat, die
mussten mitbestimmen bei sowas.

Er wird sich noch an die Mitarbeitervertretung wenden.

Ihre kind ist einundhalb! Was ist mit elternzeit? Könnte dein mann sich vorerst schutzen und ins Elternzeit gehen?

Das kommt für uns leider finanziell nicht in Frage.

Trotzdem vielen Dank!!!

Hallo,
welcher Tarifvertrag wird in dem Unternehmen angewandt?
MfG
Timmi

Hallo, sofern im Arbeitsvertrag Wohnverbundsleiter festgeschrieben ist und der Arbeitgeber eine Änderung wünscht, ginge das wohl nur über eine Änderungskündigung.
Gibt es einen Betriebsrat im Haus? Der müsste dann vorher zustimmen. Andererseits kann im Arbeitsvertrag auch stehen, dass die Beschäftigungen je nach Qualifikation wechseln können. Der Vertrag sollte genau angeschaut werden, er ist ja bindend.

Hallo,

meines Wissens bedarf es zur Änderung des Arbeitsumfelds einer Änderungskündigung. Ob dies Ihr Mann tatsächlich will, muss er sorgfältig prüfen. Ich würde mich aber beim Betriebsrat oder der Gewerkschaft erkundigen.

Gruss Siegfried

Es handelt sich um den AVR (Caritas).

Hallo!

Der Arbeitsvertrag lautet wie folgt:

Es gelten die nachstehenden Bedingungen:
Einstellungsdatum: 01.07.2009
Probezeit bis: 31.12.2009
Eingruppierung: nach Vergütungsgruppe 4a, Ziffer 12, Anlage 2d zu den AVR
Beschäftigungsumfang: 100 % zur Zeit 38,5 Stunden / Woche nach Anlage 5 zu den AVR
Bezeichnung der Tätigkeit: Wohnverbundsleiter

Danach folgen die üblichen Dinge. Wichtig könnte noch sein:

§ 3
Der Dienstvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

§ 7
Weitere Vereinbarungen bestehen nicht. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform unter Bezugnahme auf diesen Vertrag.

Vielen Dank allen Helfenden!!

es tut mir leid,aber darauf kann ich nicht antworten,ich suche selbst nach antworten,da ich mich im arbeitsrecht nicht auskenne.
… Wohnverbundsleiter zum Gruppenleiter

Mein Mann soll vom Wohnverbundsleiter zum Gruppenleiter herab
gestuft werden. In seinem Dienstvertrag steht drin, dass er
Wohnverbundsleiter ist. Dieser Begriff findet sich jedoch
nicht im dazu gehörigen Tarifrecht. Jedoch ist er im
Dienstvertag eingruppiert als Leitung für ein Haus mit
mindestens 50 Bewohnern, was bei der Gruppenleitung nicht mehr
der Fall wäre.

Meine Frage: Kann der Arbeitsgeber meinen Mann herab stufen?
Finanziell denke ich, dass er es nicht einfach kann. Uns geht
es aber auch darum, dass er als Gruppenleiter wieder Nacht-
und Wochenenddienst hätte und wir das mit unserer anderthalb
Jahre alten Tochter nicht vorstellen können.

Herzliche Dank im Voraus für Hilfe!

Hallo Siegfried,

könnte er sich denn gegen eine Änderungskündigung wehren?

Gruß
Susanne

Hallo Rotkehlchen,
grundsetzlich kann dein Mann nicht zurückgestuft werden. Wenn der AG es versuchen sollte, bitte umgehend einen Anwalt oder die Rechtsberatung des Arbeitsgerichtes aufsuchen.
Es ist natürlich immer situationsbedingt, werden hier Stellen verschoben oder neu zugewiesen, werden neue Strukturen gebildet usw.
Ist dies der Fall, ist eine Änderungskündigung notwendig. Aber dann in jedem Fall zum Anwalt. So wie in deiner Schilderung gibt es den Titel aber in seinem Vertrag und dieser beinhaltet keine Wechelschichten, somit ist dieser verbindlich!
Am Besten, nichts unterschreiben abwarten was der Arbeitgeber ihm vorlegt.
Viel Glück - Gruß, Feelein

Hallo,
wenn der Arbeitgeber den bestehenden Dienstvertrag einseitig ändert, so ist dies nicht zulässig. Der AG müsste ihrem Mann eine Änderungskündigung des bestehenden Vertrages anbieten. Ob er da zustimmt wäre seine eigene Sache. Ich empfehle Ihnen, sich bei ihrem zuständigen Arbeitsgericht ( Rechtantragsstelle ) kostenlos, rechtsverbindliche Auskunft einzuholen.
Gruß
D. Kühn

Hallo,
leider kenne ich mich mit den AVR nicht aus und kann daher keine Antwort geben.

Es handelt sich um den AVR (Caritas).

Leider hab ich in diesem Bereich keine Ahnung und kann daher auch nicht weiterhelfen…sorry

LG AQ

Da ist ja klar geregelt: Gehalt und Dienstbezeichnung. Allerdings ist im Letzteren keine Definition, was denn so ein Wohnverbundsleiter zu tun hat. Spätere Vereinbarungen also einvernehmlich, alternativ über Änderungskündigung.

Hallo Rotkehlchen13,

Bitte prüft genau, was der Arbeitsvertrag hergibt. Im Idealfall bedarf es bei der Herabstufung einer Änderungskündigung. Dies läßt sich ohne genauen Wortlaut im Arbeitsvertrag aber immer schlecht sagen. Du schreibst hier leider nichts zu und auch nicht wie die Herabstufung begründet ist. War Dein Mann vorher Gruppenleiter, kann soweit der neue Aufgabenbereich nicht ausdrücklich mit Einschränkungen schriftlich oder mündlich vereinbart wurde, der AG ihn wieder zurücksetzten.

Wieviel Mitarbeiter sind es und gibt es einen Betriebsrat? Falls ja hat dieser noch ein Mitspracherecht bei Änderungen.

Grüße
Milan

Hallo, gegen Kündigungen kann man sich so wehren wie bei einer Kündigungsschutzklage. Die Frage ist, ob aus irgendwelchen nachvollziehbaren Gründen die Funktion weggefallen ist. Wenn dies beweisbar wäre, wäre der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags unter den neuen Bedingungen keine Benachteiligung. Ich bitte, unter dem Stichwort Abänderungsklage bei einer der Suchmaschinen (z. B. Google.de) nachzufragen. Unten ein Auszug aus einer der Quellen.

Gruss Siegfried

Voraussetzungen und Arten der Änderungskündigung
Die Änderungskündigung ist eine „echte“ Kündigung und bedarf daher zur Wirksamkeit der Schriftform gemäß § 623 BGB. Bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ist zu prüfen, ob die gewünschten Änderungen sozial gerechtfertigt sind…

Hallo,

der Arbeitgeber kann leider erst mal alles tun.
Ob er sich an geltendes Recht hält, ist die Frage.

Einseitige Veränderungen sind nicht unmöglich. Hierzu bedarf es aber einer Änderungskündigung. Es gibt allerdings gesetzliche Kündigungszeiten die einzuhalten sind. Wenn man mit der Veränderung nicht einverstanden ist, dann muss man sein Recht leider einklagen. Betriebsrat einschalten wenn es einen gibt. Achtung ! Fristen beachten !

Es kommt ganz darauf an, warum der AG dies vor hat. Fällt die Aufgabe ganz weg ? Wird sie nicht mehr benötigt ? Oder übernimmt sie jemand anderes ? Wenn ja, warum.

Wenn der Arbeitnehmer eine Änderungskündigungsschutzklage erhebt, dann muss das Gericht die Verhältnismäßigkeit aller vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Vertragsänderungen - und die soziale Rechtfertigung in allen Punkten überprüfen.
Es gib Urteile, wo auch nur ein Punkt den Anforderungen des AG nicht genügte. Somit war die Änderungskündigung unwirksam.

Es tut mir leid, hier keine weiteren Infos geben zu können, aber da müsste man den Fall ganz genau kennen.

Auf jeden Fall die Fristen beachten. Einfach googeln nach Änderungskündigung.

Hallo,ich würde sagen er kann es . auch wenn er dann weniger verdient. Wenn er jemanden hat der vielleicht besser ausgebildet ist. Rechtlich weis ich aber es nicht 100%! Mit der Wochenendarbeit kommt man schon irgendwie zurecht auch wenn einen das nicht so gefällt.

Hallo Rotkehlchen,
das kann ich nicht mit Gewissheit sagen, ich weiß auch nicht, welcher Tarif hier gilt. Eine finanzielle Schlechterstellung kann der Arbeitgeber nicht so ohne weiteres machen. Wenn im Arbeitsvertrag tatsächlich eine genaue Stellenbezeichnung steht, dann kann der Arbeitgeber auch davon nicht ohne weiteres abweichen. In beiden Fällen ist eine Änderungskündigung erforderlich, gegen die man die üblichen rechtlichen Schritte einlegen kann.