Arbeitsrecht kündigung

Hallo,

ich bekomme die 2.Abmahnung wg.„schlechter Arbeitsleistung/Fehler“.
In Wirklichkeit fühle ich mich durch Vorgesetzten dazu unter Druck gesetzt,das Unternehmen zu "freiwillig"verlassen…
Kann ich in meiner momentanen Situation ein Zwischenzeugnis anfordern und muß ich dies begründen?
Wenn es auf eine Kündigung hinausläuft,welche Art von kündigung kann es für mich geben?
Kann ich in meiner jetztigen Situation ein Auflösungsvertrag bzw.oder Aufhebungsvertrag nutzen?
Da ich 10 Jahre im Unternehmen bin,kann ich eine Abfindung erwirken?

Viele Grüße

Jens

Wenn du dich in irgendeiner Art und Weise „ungerecht“ behandelt fühlst, solltest du, sofern vorhanden, Erstmal zum Betriebsrat gehen. Sollte es in deiner Firma keinen BR geben wende dich Vertrauensvoll an die dir zugehörige Gewerkschaft, achte nur drauf das du zu einer der 9 DGB-Gewerkschaften gehst, da die anderen oftmals eine eher ungünstige Sicht des Begriffs Interessen- und Rechtsvertretung haben. Selber kündigen ist keine so gute Idee, da eine Eigenkündigung immer gewisse Nachteile hat. Wenn du gekündigt wirst, kannst du eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht vorbringen, klagst auf Wiedereinstellung und in den meisten Fällen kommt es zu einer Finanziellen Einigung, die auf jeden Fall besser ist als wenn du dich mit deinem Chef selbst auseinander setzt. Leider gibt es das Arbeitsrecht her das man dir aus „Betrieblichen Gründen“, jederzeit mit einer Frist von meistens 4 Wochen, kündigen kann.

Ein „normaler“ Abfindungssatz ist 1 Brutto-Monatsgehalt pro volles Jahr Beschäftigung. Also in deinem Fall nicht ganz ein Brutto-Jahresgehalt(Es gibt aber meines Wissens keine Gesetzliche Regelung).

Ein Zwischenzeugnis bringt dir nicht viel, Es sieht bei Bewerbungen doof aus, und letztendlich zählt eh nur was auf dem Arbeitszeugnis steht. Aber Vorsicht so manch nett klingende Sachen wie z.B.: „ein sehr geselliger MA“ haben oft sehr negative Bedeutungen: „ein Säufer“. Aber auch hier steht dir deine Gewerkschaft kompetent zur Verfügung und erklärt dir alles.
Last but not least: Wer Kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren.

Hallo Jens,

als erstes wäre zu prüfen, ob die Abmahnungen rechtens sind bzw. NACHWEISBAR richtig sind. Worauf ich hinaus will wird weiter unten klar.

Als Personalrat würde ich (wenn ich Deinen Fall detailiert kennen würde) folgendes vorschlagen:

1.) Ruhig bleiben, auf die Abmahnungen nicht reagieren. Auf gar kein Fall anerkennen oder irgendwas schriftlich bestärken.
2.) Formale Kündigung abwarten. Dann sofort gegen die Kündigung klagen.

Warum?

Nun, wenn durch Abmahnungen die Kündigung erfolgt, ist erstmal der Arbeitgeber in der Beweispflicht. Oft vergehen aber bis zur zweiten Abmahnung Monate bis manchmal Jahre. Der Arbeitgeber muss vor dem Arbeitsgericht detailiert Deine Fehler wiedergeben können, bzw. beweisen können. Das ist meistens nicht ausreichend möglich. Das führt fast immer dazu, dass der Arbeitsrichter die erste Abmahnung (und dadurch die Kündigung) für unwirksam erklärt.

Jetzt bist Du am Drücker! Da Euer Arbeits- und Vertrauensverhältnis nicht mehr zumutbar ist, ist nach Unwirksamkeit der Kündigung nur noch die Auflösung des Arbeitsvertrages zu klären.
Das riecht nach einer ansehlicher Abfindung.

Eine Beratung beim Arbeitsgericht oder Gewerkschaft würde ich auf jeden Fall mitnehmen. Schnell!

Viele Grüße
Andor

Hallo es tut mir leid, aber ich bin als Interessierte eingetragen und nicht als Expertin, ich kann Dir in dem Punkt nicht helfen.

Hallo,

ich bekomme die 2.Abmahnung wg.„schlechter
Arbeitsleistung/Fehler“.
In Wirklichkeit fühle ich mich durch Vorgesetzten dazu unter
Druck gesetzt,das Unternehmen zu "freiwillig"verlassen…
Kann ich in meiner momentanen Situation ein Zwischenzeugnis
anfordern und muß ich dies begründen?
Wenn es auf eine Kündigung hinausläuft,welche Art von
kündigung kann es für mich geben?
Kann ich in meiner jetztigen Situation ein Auflösungsvertrag
bzw.oder Aufhebungsvertrag nutzen?
Da ich 10 Jahre im Unternehmen bin,kann ich eine Abfindung
erwirken?

Viele Grüße

Jens

Hallo Jens?

arbeitest Du im Discountbereich? Die Storry kommt mir nämlich sehr bekannt vor. Dort arbeitete ich und ich hatte da so einiges mitmachen müssen und möchte meine Erfahrungen damit deswegen auf wer-weiß-was für alle „Bedürftigen“ weitergeben.
Bei mir war das ganze eben auch mit Mobbing verbunden und mir wurde mehrfach vorher schon nahegelegt zu kündigen. Sämtliche Kollegen wurden gegeneinander ausgespielt, der eine hat den anderen verpetzt und lauter so Mätzchen. Meine Gesundheit (Nerven) wurde immer schlechter und letztentlich gab ich auf und stimmte einem Aufhebungsvertrag zu.
Aber vorsicht! Nur Aufgrund meiner Situation durch Mobbing und meine gesundheitlichen Folgen, (ich war ja auch beim Arzt, der kannte meine Angstzustände) konnte ich dem Arbeitsamt klarmachen, dass eine Weiterbeschäftigung für mich bei der Firma unmöglich geworden war.
Ansonsten würdest Du 3 Monate gesperrt und bekommst vom Amt in der Zeit kein ALG.
Ich hatte wirklich Angstzustände, konnte nicht mal ohne Aufregung den Laden noch lange nach der Kündigung betreten. Gott sei Dank ist das vorbei und ich wieder gesund.
Aber wenn Du noch klar kommst und dich wehren kannst, würde ich noch bleiben und weiterarbeiten. Lass Dich nicht einschüchtern und unterschreibe keine Abmahnung, die nicht gerechtfertigt ist. Wegen schlechter Arbeitsleistung hört sich für mich schon lachhaft an. Da müsstest Du ja ständig Pause machen oder Deine Arbeit überhaupt nicht schaffen.
Nimm Dir auf jedenfall im Falle einer Kündigung, ich würde mich kündigen lassen und nicht selbst kündigen, einen Anwalt der was von Arbeitsrecht versteht, das ist wichtig, den kannst Du vorher schon um Rat fragen, vielleicht jetzt schon, falls Du eine Rechtsschutzversicherung hast, ist das kostenlos. Dir steht für jedes Jahr Beschäftigung mindestens ein Nettomonatsgehalt zu, etwas mehr ist möglich, wenn der Anwalt was taugt.
Der Anwalt soll sich auch um ein sehr gutes Arbeitszeugnis kümmern. Das ist wichtig für Deine weiteren Bewerbungen, dann hast Du was in der Hand.

Super wäre es, einer Gewerkschaft beizutreten, das kostet im Monat zwar ein Prozent vom Brutto oder so , aber dann hast Du eine starke Macht, vor der die Arbeitgeber kuschen und kannst Dich unverbindlich beraten lassen. Das leiste ich mir jetzt auch. Bei Streik gibt´s Lohnfortzahlung.

Ein Zwischenzeugnis kannst Du auf jeden Fall anfordern, erkundige Dich aber bei jemand der was davon versteht, ob das Zeugnis auch sehr gut ist, du hast ein Recht auf ein sehr gutes Zeugnis.

Wenn noch Fragen, gerne wieder

Marco

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo jens,
das sind einbischen zu wenig informationen für mich…
Also ist die Abmahnung rechtsgültig… was steht da drauf… wie lange ist die erste abmahnung her ?
Hier nochmal einbischen Info zur Abmahnung:
_____________________________________________________________________________________________________
nF elser Rechtsanw ä lte . Ku rfü rstenstraße 14 . 5 03 21 Brü hl. (0223 2) 9 4 5 0 4 00 . (0223 2) 9 4 50 40 5 0 n
Checkliste Abmahnung mit Muster
Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung: Die Abmahnung ist nach der Rechtsprechung
regelmäßig Voraussetzung für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung
wegen Beanstandungen im Leistungs-/Verhaltensbereich des Arbeitnehmers. Das Erfordernis
der Abmahnung ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sowie der
Treuepflicht des Arbeitnehmers in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
die eine Überreaktion in Form der Kündigung bei leichten Vertragsverstößen verbietet und
diese nur als letztes Mittel zuläßt (BAG vom 24.11.1983, AP Nr. 76 zu § 626 BGB (Baumgärtel)
= EzA § 626 BGB n.F. Nr. 88). Ohne vorherige Abmahnung wird eine verhaltensbedingte
Kündigung in der Regel als unwirksam angesehen. Auch bei Störungen im Vertrauensbereich
ist das Abmahnungserfordernis stets zu prüfen und eine Abmahnung jedenfalls
dann vor Ausspruch der Kündigung erforderlich, wenn ein steuerbares Verhalten
des Arbeitnehmers in Rede steht und erwartet werden kann, daß das Vertrauen wiederhergestellt
wird (BAGl vom 4. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - BAGE 86, 95, 102 = AP Nr. 137
zu § 626 BGB, zu II 1 d der Gründe). Mit diesem Urteil hat das BAG nur verdeutlicht, daß
die früher vorgenommene Differenzierung nach verschiedenen Störbereichen lediglich von
eingeschränktem Wert war. Es hat die Prüfung des Abmahnungserfordernisses bei Störungen
im Vertrauensbereich den Grundsätzen unterworfen, die für Kündigungen wegen
Störungen im Leistungsbereich bereits bislang galten. Eine Abmahnung ist daher immer
dann erforderlich, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht. Ausnahmen
sind selten: Bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist eine Abmahnung
nur dann entbehrlich, wenn es um schwere Pflichtverletzungen geht, deren
Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine
Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (st
Rspr zB BAG vom 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42 = AP Nr 32 zu § 626
BGB Ausschlußfrist und vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - BAGE 74, 127 = AP Nr
112 zu § 626 BGB)
Form der Abmahnung: Die Abmahnung kann (Stand 4/2001) auch mündlich ausgesprochen
werden. Eine Schriftform ist nicht vorgeschrieben. Trotzdem sollte eine Abmahnung
unbedingt schriftlich erfolgen, da der Arbeitgeber im Kündigungsprozess nach § 1 KSchG
die Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes trägt und die Abmahnung bei
der verhaltensbedingten Kündigung Teil des Kündigungsgrundes ist. Deshalb muß der
Arbeitgeber beweisen, daß er vor Ausspruch der Kündigung vergeblich abgemahnt hat.
Bezeichnung der Abmahnung: Die Abmahnung muß nach der Rechtsprechung zwar
nicht als solche bezeichnet werden, es ist aber unbedingt zu raten, ein Abmahnungsschreiben
deutlich als „Abmahnung“ zu bezeichnen.
Recht & Internet – Rechts@ nw ä lte F elser – Seite 2 n
_____________________________________________________________________________________________________
nF elser Rechtsanw ä lte . Ku rfü rstenstraße 14 . 5 03 21 Brü hl. (0223 2) 9 4 5 0 4 00 . (0223 2) 9 4 50 40 5 0 n
Zweck und Inhalt der Abmahnung: Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer warnen. Eine
zur Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung geeignete Abmahnung liegt nur
vor, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren
Art und Weise Leistungsmängel oder ein sonstiges Fehlverhalten beanstandet und damit
den Hinweis verbindet, daß im Wiederholungsfalle der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses
gefährdet sei (BAG vom 18.01.1980, AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte
Kündigung = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 7 (Peterek)).
Die Abmahnung muß demnach so eindringlich, ernsthaft und deutlich sein, daß
der Arbeitnehmer damit rechnen muß, daß weitere Pflichtverletzungen den Inhalt oder den
Bestand und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gefährden (BAG vom 15.08.1984,
AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969 (M. Woll) = EzA § 1 KSchG Nr. 40). Nur in einem solchen
Fall weiß der Arbeitnehmer, daß der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten als nicht vertragsgemäß
und damit pflichtwidrig ansieht und dieses beanstandete Verhalten zukünftig
nicht mehr hinnehmen will.
Bestimmtheit der Abmahnung: Der Arbeitnehmer muß aus der Abmahnung genau entnehmen
können, was er falsch gemacht hat und wie er es zukünftig richtig zu machen hat.
Der Sachverhalt und das erwartete Verhalten sind daher sorgfältig und objektiv zu beschreiben.
Es genügt nicht, die Pflichtverletzungen lediglich pauschal zu umschreiben
oder schlag- oder stichwortartige Bezeichnungen zu gebrauchen. Eine Abmahnung

  • wegen mangelhafter Leistungen,
  • wegen Schlechtleistung,
  • wegen Leistungsmängeln,
  • wegen Unzuverlässigkeit,
  • wegen mangelndem Interesse,
  • wegen ungebührlichen Verhaltens,
  • wegen häufigen Zuspätkommens,
  • wegen Unpünktlichkeit,
  • wegen unentschuldigten Fehlens,
  • wegen Störung des Betriebsfriedens,
  • wegen der ihnen bekannten Vorfälle,
  • aus gegebenem Anlaß
    ist demnach zu pauschal und wird den Anforderungen der Rechtsprechung nicht gerecht
    (LAG Baden-Württemberg vom 17.10.1990, LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 25).
    Typische Fehler in der Abmahnung: Wird die Abmahnung auf mehrere Pflichtverstöße
    gestützt, so ist sie insgesamt ungerechtfertigt, wenn nur einer der aufgeführten Vorwürfe
    nicht oder in wesentlichen Punkten nicht zutrifft oder nicht bewiesen werden kann. Die
    Rechtsprechung ist sehr streng: Wenn der Sachverhalt in der Abmahnung einseitig aus
    Arbeitgebersicht geschildert wird, kann dies bereits dazu führen, daß die Abmahnung für
    eine Kündigung nicht verwertet werden darf. Der Arbeitnehmer kann in diesen Fällen verlangen,
    daß das Abmahnungsschreiben insgesamt aus der Personalakte entfernt wird.
    Aufbau der Abmahnung: Eine wirksame Abmahnung muß folgende wesentliche Bestandteile
    haben: À die konkrete Feststellung des beanstandeten Verhaltens, Á die exakte
    Recht & Internet – Rechts@ nw ä lte F elser – Seite 3 n
    _____________________________________________________________________________________________________
    nF elser Rechtsanw ä lte . Ku rfü rstenstraße 14 . 5 03 21 Brü hl. (0223 2) 9 4 5 0 4 00 . (0223 2) 9 4 50 40 5 0 n
    Rüge der begangenen Pflichtverletzung, Â die eindringliche Aufforderung zu künftigem
    vertragsgetreuem Verhalten, Ã die eindeutige Ankündigung arbeitsrechtlicher Konsequenzen
    für die Wiederholungsfall (so LAG Hamm vom 30. Mai 1996 - 4 Sa 2342/95; BAG
    vom 18.01.1980, AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = EzA § 1
    KSchG Verhaltensbedingte Kündigung (Peterek).
    Zahl der erforderlichen Abmahnungen: Wieviele Abmahnungen vorliegen müssen, bevor
    der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen kann, kann entgegen einem weit verbreiteten
    Gerücht („zwei“) nicht zahlenmäßig vorhergesagt werden. Theoretisch kann eine
    einschlägige Abmahnung genügen (z.B. bei kurzer Betriebszugehörigkeit, schneller Wiederholung
    des abgemahnten Verhaltens und schwererem Pflichtverstoß), u.U. reichen 20
    Abmahnungen nicht aus (fehlende Einschlägigkeit, Unwirksamkeit einzelner Abmahnungen).
    Während es etwa bei geringfügigen Pflichtverletzungen oder bei einer länger zurückliegenden
    Abmahnung zur Erhaltung der Warnfunktion erforderlich sein kann, auch bei
    einschlägigen Pflichtverstößen erneut oder mehre Male abzumahnen, besteht andererseits
    bei unnötig wiederholten („laufenden“) Abmahnungen die Gefahr einer Abschwächung
    der Abmahnungswirkungen. Dieser Gefahr ist gegebenenfalls dadurch zu begegnen,
    daß die erneute Abmahnung in besonders eindringlicher Form im Sinne einer „letzten
    Warnung“ abgefaßt wird (vgl. v. Hoyningen-Huene, RdA 1990, 208, KR-Hillebrecht, § 626
    BGB Rz 98 c).
    Einschlägigkeit der Abmahnung: Für eine Kündigung muß eine einschlägige Abmahnung
    vorliegen (LAG Schleswig-Holstein vom 16.06.1986, NZA, 1987, 669, 670; LAG Köln
    vom 07.10.1987, LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 15). Damit meinen
    die Gerichte, daß das der Kündigung zugrundegelegte Verhalten bereits einmal Gegenstand
    einer Abmahnung gewesen sein muss. Das abgemahnte Verhalten muß dementsprechend
    gleichartig oder vergleichbar sein mit demjenigen, auf welches die Kündigung
    gestützt wird.
    Aufnahme in die Personalakte: Eine Durchschrift der Abmahnung muß zur Personalakte
    genommen werden.
    Anhörung des Arbeitnehmers: Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur vorherigen Anhörung
    des Mitarbeiters besteht nicht, es sei denn, ein Tarifvertrag (z.B. § 13 BAT) oder
    der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sähe dies ausdrücklich vor. Allerdings
    meint das ArbG Frankfurt/Oder in einer neueren Entscheidung: Eine Abmahnung, die ohne
    vorherige Anhörung des Betroffenen in die Personalakte aufgenommen wird, ist
    rechtswidrig. Der Arbeitnehmer muss zuvor die Gelegenheit haben, seine Sicht des Sachverhalts
    darzulegen (Arbeitsgericht Frankfurt/Oder vom 7.4.1999 - 6 Ca 61/99, DB 2000,
    DB 2000 S. 146 f.).
    Zugang der Abmahnung: Den Empfang der Abmahnung sollte der Arbeitgeber sich aus
    Beweisgründen vom Arbeitnehmer quittieren lassen. Bei Abwesenheit des Arbeitnehmers
    empfiehlt sich für Arbeitgeber der Einwurf des Abmahnungsschreibens per Bote. Bei einem
    normalen Brief und einem einfachen Einschreiben treten Probleme beim Nachweis
    des Zugangs der Abmahnung auf. Eine Zusendung per Einschreiben/Rückschein empRecht
    & Internet – Rechts@ nw ä lte F elser – Seite 4 n
    _____________________________________________________________________________________________________
    nF elser Rechtsanw ä lte . Ku rfü rstenstraße 14 . 5 03 21 Brü hl. (0223 2) 9 4 5 0 4 00 . (0223 2) 9 4 50 40 5 0 n
    fiehlt sich erst recht nicht: Holt der Arbeitnehmer das für ihn auf der Post hinterlegte
    Schreiben nicht ab, so ist die Abmahnung nicht zugegangen.
    Mitbestimmung und Abmahnung: Die Abmahnung unterliegt nicht der Mitbestimmung
    des Betriebsrates. Dem Arbeitgeber steht es daher frei, dem Betriebsrat eine Durchschrift
    der Abmahnung zur Kenntnis weiterzuleiten. Mitbestimmungspflichtig wird die Abmahnung
    nur, wenn sie einen über den vertraglichen Warnzweck hinaus als Sanktion dienen soll
    (Betriebsbuße). Allerdings sehen einzelne Landespersonalvertretungsgesetze im öffentlichen
    Dienst die Mitbestimmung des Personalrats vor.
    Frist für den Ausspruch einer Abmahnung: Eine Frist bis wann ein Pflichtverstoss abgemahnt
    werden muss, gibt es nicht.Das LAG Köln nimmt allerdings eine Verwirkung nach
    Treu und Glauben nach 12 Monaten an.
    Widerspruch des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer kann Einsicht in die Personalakte
    verlangen und die Aufnahme einer Stellungnahme zur Abmahnung verlangen und nötigenfalls
    gerichtlich durchsetzen. Dieses Recht ergibt sich aus § 83 Abs. 2 BetrVG und §
    13 BAT. Damit hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine Sicht der Dinge darzulegen.
    Klage des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer kann daneben vor dem Arbeitsgericht auf
    Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen. Der Arbeitnehmer hat unter
    Umständen aus der Fürsorgepflicht sogar einen Anspruch aus entsprechender Anwendung
    der §§ 242, 1004 BGB auf Widerruf bzw. Beseitigung der Beeinträchtigung durch
    die Abmahnung. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Wideruf oder Beseitigung verfällt
    nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht durch eine tarifvertragliche
    Ausschlußfrist. Kluge Anwälte empfehlen selten das Vorgehen gegen eine Abmahnung.
    Das der Arbeitgeber bei einer Kündigung sowieso beweisen muss, daß die Abmahnung
    in Ordnung war, besteht aus kündigungsrechtlichen Gründen kein Anlaß, gegen die
    Abmahnung selbst vorzugehen. Im Gegenteil verbessert der klagende Arbeitnehmer die
    Chancen des Arbeitgebers, den Pflichtverstoss zeitnah zum Vorfall beweisen zu können.
    Monate oder gar Jahre später dagegen hat der Arbeitnehmer viel größere Probleme, den
    Pflichtverstoss zu beweisen (Zeugen können sich nicht mehr erinnern oder arbeiten nicht
    mehr im Unternehmen).
    Verwirkung des Klagerechts: Das Klagerecht gegen die Abmahnung kann verwirken
    (mehr als zwölf Monate: ArbG Bocholt vom 5.9.1991 - 3 Ca 606/91, n.v.; sechs Monate:
    ArbG Augsburg vom 6.7.1989, EzBAT § 13 Nr. 15).
    Arbeitnehmer Abmahnung?: Auch der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber abmahnen.
    Dies kommt insbesondere in Betracht bei nicht ordnungsgemäßer oder verspäteter Lohnzahlung,
    wiederholtes Verlangen unzulässiger Über- oder Mehrarbeit, Verstöße gegen
    Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitszeitrecht und Mobbing.
    © Michael W. Felser, Rechtsanwälte Felser, http://www.felser.de, Kurfürstenstraße 14, 50321 Brühl
    Recht & Internet – Rechts@ nw ä lte F elser – Seite 5 n
    _____________________________________________________________________________________________________
    nF elser Rechtsanw ä lte . Ku rfü rstenstraße 14 . 5 03 21 Brü hl. (0223 2) 9 4 5 0 4 00 . (0223 2) 9 4 50 40 5 0 n
    Muster einer Abmahnung
    Formulierungsvorschlag:
    1
    Herrn Willy Spät
    Zur Waldesruh 9
    23134 Schlafstadt
    Abmahnung
    Sehr geehrter Herr Spät,
    am Montag, dem 23.4.2001 sind Sie erneut nicht pünktlich, sondern mit zehnminütiger
    Verspätung zur Arbeit erschienen. Nachdem Sie bereits am Montag, den
    16.4.2001 (28 min.) und Montag, den 9.4.2001 (15 min.) zu spät zur Arbeit erschienen
    sind, mahnen wir Sie nunmehr wegen Verstosses gegen Ihre Pflicht, pünktlich
    die Arbeit aufzunehmen, ab.
    Die betriebliche Arbeitszeit beginnt täglich morgens um 7 Uhr, was Ihnen nach fünfjähriger
    Betriebszugehörigkeit auch bekannt ist. Auf die Verspätung von Ihrem Vorgesetzten
    angesprochen, gaben Sie an, der Wecker habe wieder nicht geklingelt.
    Dies kann den in Ihrem Verhalten zu sehende Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen
    Pflichten allerdings nicht entschuldigen, da sie Sorge dafür tragen müssen,
    daß Sie morgens pünktlich aufwachen.
    Sie haben mit dem wiederholten und erheblichen Zuspätkommen gegen Ihre arbeitsvertraglichen
    Pflichten verstoßen. Wir erwarten von Ihnen, daß Sie wie Ihre
    Kolleginnen und Kollegen auch, pünktlich um 7 Uhr Ihre Arbeit aufnehmen.
    Sollte es in Zukunft erneut zur Unpünktlichkeiten kommen, müssen Sie mit weitergehenderen
    arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis zu einer Kündigung rechnen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dr. Goldfinger
    Geschäftsführer
  • Das Musterschreiben kann neben weiteren Infos im Internet von der Internetseite
    http://www.felser.de heruntergeladen werden. Eine Haftung kann insbesondere im Hinblick
    auf die Unentgeltlichkeit und die fehlenden Kontrolle der Verbreitung nicht übernommen
    werden. Das Musterschreiben wurde mündlich im Rahmen eines Referates
    erläutert. Im Zweifel sollten Sie die Formulierung durch Ihre Gewerkschaft oder einen
    Anwalt prüfen lassen. Wir bitten insoweit um Verständnis.
    Recht & Internet – Rechts@ nw ä lte F elser – Seite 6 n
    _____________________________________________________________________________________________________
    nF elser Rechtsanw ä lte . Ku rfü rstenstraße 14 . 5 03 21 Brü hl. (0223 2) 9 4 5 0 4 00 . (0223 2) 9 4 50 40 5 0 n
    Das Urteil zur Abmahnung
    „Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß der Kläger an insgesamt 28 Arbeitstagen und
    damit unter Berücksichtigung der insgesamt 70 Fehltage im Durchschnitt an jedem fünften oder
    sechsten Anwesenheitstag verspätet die Arbeit angetreten habe. Es hat zutreffend in diesem
    Verhalten ebenfalls eine Vertragspflichtverletzung gesehen, auch wenn es sich überwiegend
    um Verspätungen von wenigen Minuten handelte. Das Gewicht der Pflichtwidrigkeit liegt hier in
    der ständigen Wiederholung. Der Arbeitnehmer ist auch dann zum pünktlichen Dienstantritt
    verpflichtet, wenn er weit vom Arbeitsplatz wohnt und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
    beschwerlich ist oder besondere Kosten, wie hier durch die Benützung des privateigenen Pkw,
    entstehen (vgl. Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 3. Aufl.,
    Rdnr. 222 m.w.N.). Gelegentliche Verspätungen bei der Anfahrt mit dem Pkw durch dicht besiedeltes
    Gebiet aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände wie ungewöhnlicher Verkehrsstauungen
    oder extremer Witterungsverhältnisse muß der Arbeitgeber hinnehmen. Treten Verkehrsstauungen
    jedoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf, so muß der Arbeitnehmer dies
    berücksichtigen und seine Fahrt entsprechend früher antreten, wie das Landesarbeitsgericht
    auch zutreffend angenommen hat.“
    so BAG vom 22. Mai 1980 - 2 AZR 577/78, nicht veröffentlicht
    TIPP: Nachfolgend finden Sie ein Muster einer Stellungnahme, die der Arbeitgeber
    zur Personalakte nehmen muß. Dies ergibt sich aus §§ 83 ff. BetrVG
    bzw. § 13 BAT. Die Vorschriften lauten:
    § 83 BetrVG Einsicht in die Personalakten
    (1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu
    nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats
    hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es
    vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
    (2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein
    Verlangen beizufügen.
    § 13 BAT Personalakten
    (1) Der Angestellte hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. Er
    kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben.
    Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Arbeitgeber kann einen
    Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen
    geboten ist.
    (2) Der Angestellte muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für
    ihn ungünstig und oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten
    gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
    Bitte beachten Sie bei Ihrer Stellungnahme folgendes: Bleiben Sie, auch wenn
    Sie sich geärgert haben, sachlich. Die Stellungnahme hinterläßt einen bleibenden
    Eindruck von Ihnen in der Personalakte und vielleicht sogar einmal bei einem
    Arbeitsgericht. Zeigen Sie sich also im besten Lichte. Schlafen Sie ggf.
    noch einmal über die fertige Stellungnahme und lesen Sie sie dann noch einmal
    oder – noch besser – lassen Sie eine Vertrauensperson die Stellungnahme lesen.
    Am besten erarbeiten Sie die Stellungnahme gemeinsam mit einem Anwalt,
    dies gilt insbesondere dann, wenn die Vorwürfe nicht ganz von der Hand
    zu weisen sind.

Sollte der AG wirklich versuchen die MA rauszumahnen ist es ganz wichtig einen widerspruch einzulegen.

Die abmahnung ist eine vorbereitung fuer eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung
wegen Beanstandungen im Leistungs-/Verhaltensbereich des Arbeitnehmers.

Ein Zwischenzeugnis kann man bei wichtigen Gründen beantragen… jetzt kann man sich darüber streiten ob eine Abmahnung ein wichtiger Grund ist.

Vorsicht mit einem Aufhebung- bzw. auflösungvertrag
man ist dann beim Arbeitsamt 3 monate gesperrt.

Tja mit der Abfindung ist so eine Sache… man hat keinen anpruch. Meistens kann man einen Abfindung durch eine Kündigungsschutzschlage bewirken.
Ausser es gibt einen Betreibsrat und/oder einen Sozialplan.

Mein Tipp ganz allgemein: ich würde mich auf jeden fall an einen RA wenden und Einspruch gegen die Abmahnungen schreiben.

Alles Gute und viel Erfolg
maike

ich bekomme die 2.Abmahnung wg.„schlechter
Arbeitsleistung/Fehler“.
In Wirklichkeit fühle ich mich durch Vorgesetzten dazu unter
Druck gesetzt,das Unternehmen zu "freiwillig"verlassen…
Kann ich in meiner momentanen Situation ein Zwischenzeugnis
anfordern und muß ich dies begründen?
Wenn es auf eine Kündigung hinausläuft,welche Art von
kündigung kann es für mich geben?
Kann ich in meiner jetztigen Situation ein Auflösungsvertrag
bzw.oder Aufhebungsvertrag nutzen?
Da ich 10 Jahre im Unternehmen bin,kann ich eine Abfindung
erwirken?

Viele Grüße

Jens

Hallo Jens,
Deine Frage kann ich so direkt nicht beantworten weil
ich kein Jurist bin und es ist auch hier nicht erlaubt
Rechtsberatungen zu erteilen.
Ich möchte dir empfehlen das Du, falls du Mitglied
einer Gewerkschaft bist, dich dort rechtlich beraten
lässt. Darauf hast Du nämlich als Mitglied
Anspruch.Falls Du nicht Mitglied in einer Gewerkschaft
bist würde ich dir empfehlen einen Rechtsanwalt zu
kontaktieren und dich dort beraten lassen.
Tut mir leid das ich dir nicht richtig weiterhelfen
kann.

LG
Ralph

Hallo,

ich bekomme die 2.Abmahnung wg.„schlechter
Arbeitsleistung/Fehler“.
In Wirklichkeit fühle ich mich durch Vorgesetzten dazu

unter

Druck gesetzt,das Unternehmen zu

"freiwillig"verlassen…

Kann ich in meiner momentanen Situation ein

Zwischenzeugnis

anfordern und muß ich dies begründen?
Wenn es auf eine Kündigung hinausläuft,welche Art von
kündigung kann es für mich geben?
Kann ich in meiner jetztigen Situation ein

Auflösungsvertrag

bzw.oder Aufhebungsvertrag nutzen?
Da ich 10 Jahre im Unternehmen bin,kann ich eine

Abfindung

erwirken?

Viele Grüße

Jens

Hallo Jens,
bei 2 Abmahnungen würde ich auch davon ausgehen, dass die dich loswerden wollen. Deswegen würde ich auch kein Zwischenzeugnis anfordern - obwohl du natürlich eins verlangen kannst. Kennst du dich mit der „Zeugnissprache“ aus? Auch wenn das Zeugnis sich auf den ersten Blick gut anhören würde, wird es inhaltlich ganz bestimmt nicht vorteilhaft für dich sein unter den gegenwärtigen Umständen.

Ein Zeugnis brauchst du natürlich, doch ich würde damit warten. Deine Situation/Fragen hört(hören) sich an, als ob die Sache vorm Arbeitsgericht enden würde. Natürlich nur, wenn sie dich kündigen (sowohl eine fristlose als auch eine sogenannte „ordentliche“ Kündigung ist möglich) und du dagegen klagst. Das solltest du auf jeden Fall tun, denn es lohnt sich nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit auf jeden Fall, und zwar auch bei fristgemäßer Kündigung. Womit wir bei der Frage der Abfindung wären. Ich schätze die Sache so ein, dass sie sich die Abfindung sparen wollen, indem sie dich schon vorab einschüchtern und dir Abmahnungen aussprechen - dann fühlst du dich vielleicht schlecht genug, gegen eine fristlose Kündigung nichts mehr zu unternehmen. Ich kann dir nur raten, unternimm auf jeden Fall etwas!!! Zu einer Güteverhandlung vorm Arbeitsgericht kann man auch ohne Anwalt gehen. Wenn du die Möglichkeit hast, vormittags mal als Gasthörer zum Gericht zu gehen, guck dir mal an, wie das da läuft - die Verhandlungen sind öffentlich.

Bedenke auch: Eine Abfindung wird auf dein Arbeitslosgengeld angerechnet, zumindest teilweise (da kenn ich mich jetzt aber nicht hundertprozentig aus). Wenn du fristlos gekündigt wirst, kriegst du ebenfalls eine Sperre beim Arbeitsamt. Und, ganz wichtig,: die Sperre kriegst du auch, wenn du einen Auflösungsvertrag unterschreibst!!! Mach das auf keinen Fall, dich irgendwie mit deinem Arbeitgeber „einigen“, davon hast du nur Nachteile.

Also, mein Rat: Kündigung abwarten. Dann innerhalb von 3 Wochen (ganz wichtig, die Frist einzuhalten!!) dagegen kündigen. Dann kommt es wahrscheinlich zu einem Vergleich, bei dem - vor allem, wenn es eine fristgemäßge Kündigung ist, aber unter Umständen auch bei einer fristlosen - oft eine Abfindung gezahlt wird. Auch andere Ansprüche, wie z. B. Urlaubstage und das Zeugnis, kannst du dort geltend machen.
Die Kosten halten sich im Rahmen, vor allem, wenn du ohne Anwalt hingehst; unter Umständen hast du gar keine Kosten.

Du kannst dich wieder an mich wenden, allerdings guck ich nicht täglich in mein E-Mail-Programm.

Viel Glück
Bettina

Hallo Bettina,

ich dachte,eine fristlose Kündigung würde in meinen Fall nicht greifen?

Viele Grüße

Jens

Hallo Andor,

Die 1.Abmahnung wurde gesplittet und pro fehler eine Abmahnung konzipiert.Das heißt;ich bekam als 1.Abmahnung:3 Abmahnungen für jeweils 1 Fehler.
Nach der Übergabe der Abmahnungen wurde danach mir eine Arbeitsanweisung übergeben,wo ich jeden Tag jeden Vorgang,den ich bearbeite,schriftlich festhalten mußte und zur Kotnrolle der Teamleiterin vorlegen mußte. Gleichzeitig wurde aber auch der Druck seitens der Vorgesetzte,wie mit „Terminarbeit bis morgen“ z.bsp. erhöht.
Es entstanden wieder Fehler,die nun alle protolliert wurden.
Nun wurde mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht:2.Abmahnung oder etwas anderes(Kündigung)J??

Hallo Maike,

Die 1.Abmahnung wurde gesplittet und pro fehler eine Abmahnung konzipiert.Das heißt;ich bekam als 1.Abmahnung:3 Abmahnungen für jeweils 1 Fehler.
Nach der Übergabe der Abmahnungen wurde danach mir eine Arbeitsanweisung übergeben,wo ich jeden Tag jeden Vorgang,den ich bearbeite,schriftlich festhalten mußte und zur Kotnrolle der Teamleiterin vorlegen mußte. Gleichzeitig wurde aber auch der Druck seitens der Vorgesetzte,wie mit „Terminarbeit bis morgen“ z.bsp. erhöht.
Es entstanden wieder Fehler,die nun alle protolliert wurden.
Nun wurde mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht:2.Abmahnung oder etwas anderes(Kündigung)J??

Hallo Bettina,

Die 1.Abmahnung wurde gesplittet und pro fehler eine Abmahnung konzipiert.Das heißt;ich bekam als 1.Abmahnung:3 Abmahnungen für jeweils 1 Fehler.
Nach der Übergabe der Abmahnungen wurde danach mir eine Arbeitsanweisung übergeben,wo ich jeden Tag jeden Vorgang,den ich bearbeite,schriftlich festhalten mußte und zur Kotnrolle der Teamleiterin vorlegen mußte. Gleichzeitig wurde aber auch der Druck seitens der Vorgesetzte,wie mit „Terminarbeit bis morgen“ z.bsp. erhöht.
Es entstanden wieder Fehler,die nun alle protolliert wurden.
Nun wurde mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht:2.Abmahnung oder etwas anderes(Kündigung)J??

hallo Starick,
sorry aber das verstehe ich nicht so ganz…
also erstmal zur vorstellung: wo arbeitest du? GIbt es einen Betriebsrat?

Du hast also einen Fehler gemacht und der dann in drei fehler gesplittet wurde aber in eine abmahnung kam ??
Das musst du genauer erklären, was wird dir vorgeschmissen??
Dann bekamst du eine schriftliche Anweisung , auf der stand , dass du alles dem VG vorlegen musst , richtig ?
Was meinst du mit Vorgang?

Welche fehler entstanden?
Wie lange bist du im unternehmen?
HAst du der ersten Abmahnung wieder sprochen oder ist sie berechtigt?
Sorry wenn ich soviel frage , aber sonst kann ich dir nicht richtig antworten und das wäre ja doof.
Kannst du mir bitte noch sagen im welchen Arbeitsverhältnnis du stehst.
Danke ud Gruss
maike

Hallo Maike,

Die 1.Abmahnung wurde gesplittet und pro fehler eine Abmahnung
konzipiert.Das heißt;ich bekam als 1.Abmahnung:3 Abmahnungen
für jeweils 1 Fehler.
Nach der Übergabe der Abmahnungen wurde danach mir eine
Arbeitsanweisung übergeben,wo ich jeden Tag jeden Vorgang,den
ich bearbeite,schriftlich festhalten mußte und zur Kotnrolle
der Teamleiterin vorlegen mußte. Gleichzeitig wurde aber auch
der Druck seitens der Vorgesetzte,wie mit „Terminarbeit bis
morgen“ z.bsp. erhöht.
Es entstanden wieder Fehler,die nun alle protolliert wurden.
Nun wurde mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen
gedroht:2.Abmahnung oder etwas anderes(Kündigung)J??

Hallo Jens,

ich verstehe nicht, was du mit der Frage meinst („nicht greifen“). Es ist natürlich so, dass sich jederzeit Gründe finden lassen, wenn sie dich rausmobben wollen. Die kleinste Verfehlung reicht, wenn du bereits Abmahnungen (ob eine oder zwei) hast. Ob sie dann damit durchkommen, wenn du dagegen vorgehst, ist eine andere Sache.

Du kannst aber auch im Vorfeld darauf drängen, dass die Abmahnung(en) aus deiner Personalakte entfernt werden. Es gibt ein Grundsatzurteil (müßtest du selber recherchieren, das Az. weiß ich leider nicht), wonach man wegen z. B. langsamen Arbeitens nicht gekündigt (folglich auch nicht abgemahnt) werden kann.-
Ich finde das Vorgehen deiner Vorgesetzten skandalös. Bist du der Einzige, der so behandelt wird (alles protokollieren etc.)? Gibt es keinen Betriebsrat in der Firma, an den du dich wenden kannst (auch wegen der Abmahnung)?

Für mich ist vollkommen offensichtlich, dass sie dich loswerden wollen, denn das Vorgehen erinnert an Mobbing. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass langjährig Betriebszugehörige (wie du geschrieben hast, arbeitest du seit 10 Jahren da) rausgeekelt werden, denn niemals zuvor waren Arbeitskräfte so billig wie heute. Die älteren Arbeitnehmer haben aber oft noch Verträge, nach denen andere Tarife gezahlt werden müssen. Also wird die Firma nach und nach „verjüngt“ und die Leute, die nach den alten Mitarbeitern eingestellt werden, müssen zu weit schlechteren Bedingungen arbeiten, bekommen z. B. keine festen Verträge mehr, sind aus der Leiharbeit oder arbeiten für die Hälfte des Geldes.

Ich hoffe, du kannst mit der Antwort was anfangen.

Viele Grüße,
Bettina

Hallo Maike,

es sind Fehler,wie Eingabefehler oder etwas vergessen oder falsche Buchung.Ich arbeite bei Kabelbw seit 2000.Der Betreibsrat weiß von meinen Sachverhalt.Habe aber das Gefühl,er tut wenig oder garnichts.So ist auch die Meinung der Belegschaft in der Firma.Ich habe mehrere Fehler gemacht und für jeden gab es eine Abmahnung,die dann als eins gezählt wurden.Vorgang ist erfassen und bearbeiten von kundenanfragen.Hab erste Abmahnung nicht wiedersprochen.hab unbefristetes Arbeitsverhältnis.Viele Grüße Jens

Hallo Bettina,

der BR weiß bescheid.Hab aber das gefühl da kommt nicht viel von ihm.Die meisten bei uns denken,das der BR nichts taugt.Ich bin der einzige,der das immer protollieren muß.Mit der Begründung,„das ich dadurch keine lerne,keine Fehler zu machen“.

Außerdem sitze ich in einem Großraumbüro;teamleiterin sitzt 1 m und Abteilungsleiterin 2m hinter mir und können mich genau beobachten.

Mit greifen meinte ich,ob ich fristlos gekündigt werden kann?

Viele Grüße

Jens

Hi!
Hast du die Verwarnungen mündlich oder schriftlich erhalten? Nimm erst einmal Einsicht in deine Personalakte das Recht hast du. Zeige deinem Arbeitgeber NIE das du die Firma auch von dir aus verlassen würdest. Wenn in der Firma ein Betriebsrat existiert nimm zu einem Mitglied deiner Wahl kontakt auf die können inder Regel gut weiterhelfen wenn nicht schau mal bei der zuständigen Gewerkschaft vorbei die helffen auch sher gut weiter
Gruß Kai

Hallo Bettina,

ab morgen muß ich wieder arbeiten.war eine woche krank geschrieben,da ich es nervlich nicht so aushielt.Hatte schlafstörungen,magenbeschwerden etc.
werde sehen wann ich das Personalgespräch habe und wo mir meine arbeitsrechtlichen Konsequenzen genannt werden.mit der gewerkschaft habe ich telefoniert,die meinte,egal was da das ergebnis ist,sofort ihr Bescheid geben,damit man was dagegen machen kann…

Gibt es irgendwas was ich sonst noch beachten müßte,in meiner jetztigen Situation?

Hallo Jens,
entschuldige, dass ich nicht früher geantwortet habe. Die Mail hatte ich eben erst aufgemacht.

Zu Deinen Fragen:

  1. Du kannst jederzeit ohne Angabe von Gründen ein Zwischenzeugnis verlangen. Als Gründe könntest Du angeben: a) wie der Chef Deine Leistung einschätzt, b) um Dich anderweitig zu bewerben.
  2. Nach der zweiten Abmahnung droht bei nächster Gelegenheit die fristlose Kündigung. Wenn Dein Chef Dich raushaben will, wird er schon einen Grund finden.
    Alternativ: Fristgerechte Küdigung.
  3. Wenn es eh nicht mehr harmoniert, würde ich mit dem Chef das Gespräch suchen und einen Auflösungsvertrag ansprechen.
  4. Wenn er Dich wirklich raushaben will, sollte auch eine Abfindung drin sein. Diese richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Für Konkreteres solltest Du zu Deiner Gewerkschaft gehen. Zusätzlich zum Betriebsrat, wenn es einen gibt. In der Not kannst Du auch zum Arbeitsgericht zwecks einer Beratung gehen. Wenn Du eine Rechtschutzversicherung hast, zum Anwalt. Diese sind aber nicht leicht zu finden. Die Experten sind meist bei den Gewerkschaften - oder aber teuer oder sie arbeiten für die Bosse. Oder beides … :wink:

Ich hoffe, Du kannst mit meinen Anmerkungen etwas anfangen.
Beste Grüße und viel Erfolg
Ernst

Hallo Jens,

die Kündigigunsfrist müsste in deinem Arbeitsvertrag stehen.
Mit Aufhebungsvertrag kenn ich mich nicht aus. Aber im Arbeitsgesetz (im Internet unter "www.arbeitsrecht.de")
findest du dazu etwas.
Ich vermute aber nicht, wenn du von du aus kündigst, dass der AG da etwas bezahlt.
Vielleicht solltest du dir das mit der Kündigung noch einmal überlegen. Vom Arbeitsamt bekommst du die ersten drei Monate auch keine Unterstützung.

Alles Gute.

Ramona