Leider falsch.
Hi!
Was gilt denn, wenn der Vertrag zwar unbefristet ist, aber mit der Klausel, dass man eine Lehrerprüfung (es geht um Quereinsteiger) bestehen muss.
ich denke, das wäre eine Frage für Arbeitsrechtsbrett.
Nö, das ist gar nicht nötig.
Ich denke, dass ein solcher Vertrag eben nicht unbefristet, sondern befristet mit einer Option auf Verlängerung wäre.
Da denkst Du falsch.
Aber nur geraten.
Falsch geraten. 
Wenn 3 Monaten vor der Frist keine bestandene Prüfung vorliegt, dann wäre folglich auch nicht die Bedingung für ein Arbeitsverhältnis nach der Frist gegeben.
Aber ebendies erfährt man erst an dem Tag, an dem man das Prüfungsergebnis erhält (Stichwort „Kenntnis“; vgl. meinen Artikel oben)!
Somit wäre eine Meldung von Nöten.
Ja, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis vom Prüfungsergebnis (mein anderer Artikel).
Vereinfacht ausgedrückt: Mann muss seine Ansprüche an ALG I 3 Monate vorher anmelden, zuvor gibts nichts.
Darüber hinaus wirfst Du offenbar Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung durcheinander.
Eine bloße Arbeitsuchendmeldung verhindert „nur“ eine 1-wöchige „Sperrzeit wegen verspätete (Arbeitsuchend-)Meldung“, begründet jedoch – im Gegensatz zu einer Arbeitslosmeldung – keinen Anspruch auf Alg I bzw. stellt keinen Antrag auf Alg I dar!
Merke: Eine Arbeitslosmeldung kann nie durch eine (bloße) Arbeitsuchendmeldung ersetzt werden! (Dafür wird eine Arbeitsuchendmeldung durch eine Arbeitslosmeldung überflüssig.)
Gruß
Jadzia