Arbeitssuchend/los melden

Hallo,

nehmen wir an jemand hat einen befristeten Arbeitsvertrag bis 31.1.2012. Etwas neues ist in Aussicht, aber man weiss es ja: solange nichts unterschrieben ist ist man noch vorsichtig.

Wann sollte/ muss man sich arbeitslos melden? Meldet man sich arbeitslos oder arbeitssuchend? Wenn man jetzt davon ausgeht, dass der Job der bis jetzt nur in Aussicht steht klappt und es klappt dann doch nicht: bekommt man eine Sperre weil man sich nicht arbeitslos/ oder suchend gemeldet hat obwohl man schon vorher von der Befristung wusste?

Grüße
Jessica

Soweit ich weiß muss man sich bis spätestens 3 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsamt melden. Sonst KANN eine Sperre die folge sein.
Wenn man es früher schon weiß natürlich so früh wie möglich sonst vergisst man es möglicherweise :smile:

Ich bin mir nicht sicher aber ich denke es waren drei Werktage.

Liebe Grüße
Turias

Wenn es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt, dass heißt das Beendigungsdatum ist bekannt muss man sich 3 Monate vor Auslauf des Vertrages beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden! Sonst gibts im Falle einer Arbeitslosigkeit erstmal Sperre!

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Wenn es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt,
dass heißt das Beendigungsdatum ist bekannt muss man sich 3
Monate vor Auslauf des Vertrages beim Arbeitsamt
arbeitssuchend melden! Sonst gibts im Falle einer
Arbeitslosigkeit erstmal Sperre!

Der Vollständigkeit halber:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_168600/Dienststellen…
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__38.html

osmodius

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Hallo,

vielen Dank.
Was gilt denn wenn der Vertrag zwar unbefristet ist aber mit der Klausel, dass man eine Lehrerprüfung (es geht um Quereinsteiger) bestehen muss. Besteht man die Prüfung nicht endet der Vertrag am 31.1. Was gilt da als Frist denn man geht ja davon aus, dass man die Prüfung besteht (nur sicher kann man sich ja nicht sein).

Grüße
Jessica

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Hallo ,

Was gilt denn wenn der Vertrag zwar unbefristet ist aber mit
der Klausel, dass man eine Lehrerprüfung (es geht um
Quereinsteiger) bestehen muss.

ich denke, das wäre eine Frage für Arbeitsrechtsbrett. Ich denke, daß ein solcher Vertrag eben nicht unbefristet, sondern befristet mit einer Option auf Verlängerung wäre. Aber nur geraten.

Besteht man die Prüfung nicht
endet der Vertrag am 31.1. Was gilt da als Frist denn man geht
ja davon aus, dass man die Prüfung besteht (nur sicher kann
man sich ja nicht sein).

Wenn 3 Monaten vor der Frist keine bestandene Prüfung vorliegt, dann wäre folglich auch nicht die Bedingung für ein Arbeitsverhöältnis nach der Frist gegeben. Somit wäre eine Meldung von Nöten. Wenn die Bedingungen später erfüllt sind und ein Arbeitsverhältnis gesichert ist, dann kann die Meldung wieder zurückgezogen werden.
Vereinfacht ausgedrückt: Mann muss seine Ansprüche an ALG I 3 Monate vorher anmelden, zuvor gibts nichts.

Gruß

osmodius

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Hi!

osmodius’ Antwort ist leider falsch!

Was gilt denn, wenn der Vertrag zwar unbefristet ist, aber mit der Klausel, dass man eine Lehrerprüfung (es geht um Quereinsteiger) bestehen muss.

Dann ist der Tag, an dem die Frist zur sog. „rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung“ (§ 38 (1) S. 1 – 4 SGB III) zu laufen beginnt, erst der der besagten Prüfung, da man erst dann vom Beendigungszeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis (Satz 2) erlangt!

Besteht man die Prüfung nicht, endet der Vertrag am 31.1. Was gilt da als Frist

– Sollte die Prüfung (unwahrscheinlicherweise) noch vor dem 01.11.2011 (Di) stattfinden, müsste man sich spätestens am 01.11. arbeitsuchend melden (drei Monate (Satz 1) vor Ende des Arbeitsverhältnisses, das höchstwahrscheinlich auch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist, welches relevant ist).
– Ist die Prüfung am 01.11.11 oder später, muss man sich innerhalb von drei (Kalender-)Tagen arbeitsuchend melden (Satz 2).

denn man geht ja davon aus, dass man die Prüfung besteht (nur sicher kann man sich ja nicht sein).

Sein hypothetisch wünsche ich viel Glück. :smile:

LG
Jadzia

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Leider falsch.
Hi!

Was gilt denn, wenn der Vertrag zwar unbefristet ist, aber mit der Klausel, dass man eine Lehrerprüfung (es geht um Quereinsteiger) bestehen muss.

ich denke, das wäre eine Frage für Arbeitsrechtsbrett.

Nö, das ist gar nicht nötig.

Ich denke, dass ein solcher Vertrag eben nicht unbefristet, sondern befristet mit einer Option auf Verlängerung wäre.

Da denkst Du falsch.

Aber nur geraten.

Falsch geraten. :wink:

Wenn 3 Monaten vor der Frist keine bestandene Prüfung vorliegt, dann wäre folglich auch nicht die Bedingung für ein Arbeitsverhältnis nach der Frist gegeben.

Aber ebendies erfährt man erst an dem Tag, an dem man das Prüfungsergebnis erhält (Stichwort „Kenntnis“; vgl. meinen Artikel oben)!

Somit wäre eine Meldung von Nöten.

Ja, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis vom Prüfungsergebnis (mein anderer Artikel).

Vereinfacht ausgedrückt: Mann muss seine Ansprüche an ALG I 3 Monate vorher anmelden, zuvor gibts nichts.

Darüber hinaus wirfst Du offenbar Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung durcheinander.
Eine bloße Arbeitsuchendmeldung verhindert „nur“ eine 1-wöchige „Sperrzeit wegen verspätete (Arbeitsuchend-)Meldung“, begründet jedoch – im Gegensatz zu einer Arbeitslosmeldung – keinen Anspruch auf Alg I bzw. stellt keinen Antrag auf Alg I dar!

Merke: Eine Arbeitslosmeldung kann nie durch eine (bloße) Arbeitsuchendmeldung ersetzt werden! (Dafür wird eine Arbeitsuchendmeldung durch eine Arbeitslosmeldung überflüssig.)

Gruß
Jadzia

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