Asu: welche Pflichten? – Keine. Erst bei alo o.L.
Hi!
Da sie so blauäugig war, und sich zwischen vorangegangenen Job und Studium nicht für einen Tag arbeitslos gemeldet hat, hat sie jetzt Pech und bekommt keine Leistungen vom A-Amt von der Arbeitsagentur (AA) (obwohl sie vorher fleißig in die Kasse eingezahlt hat).
Das ist nur bedingt richtig: Wenn das Studium länger als zwei Jahre gedauert hat (wovon ich ausgehe), hätte auch dieser eine Tag nichts genutzt, weil die Anwartschaftszeit nicht erfüllt gewesen wäre (mind. zwölf Monate Sozialversicherungspflicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor Arbeitslosmeldung, damit ein Alg-Anspruch besteht!).
Harz 4 wird sie auch keines bekommen,
Das wette ich – existiert so etwas wie „Harz 4“ doch gar nicht…
Was Du meinst ist „Har t z IV“; jedoch bezeichnet auch dieser Begriff – entgegen der häufigen Verwendung des Begriffs auch in Medien und selbst der Politik! – keine Leistungsart, die man beantragen oder beziehen könnte, sondern eine Gesetzesreform! Die Leistungsart, die Du hier benennen willst, heißt Alg II (kurz für „Arbeitslosengeld II“)!
Nun hat diese Studentin aber gerade wenig Zeit, sich intensiv um einen Job zu kümmern,
Solange sie noch arbeitsuchend (mit nur einem ‚s‘!) und noch nicht arbeitslos (hier: ohne Leistungen; kurz: alo o. L.) ist, kann sich der Arbeitsvermittler zwar darüber ärgern (weil ihn das vielleicht eine gute Job-to-Job(J2J)-Quote kostet
, aber nichts dagegen unternehmen.
Nach dem Studium möchte sie für drei Wochen in den Urlaub fahren, um sich von dem ganzen Stress zu erholen. Laut Berater vom A-Amt Arbeitsvermittler könnte sich dies problematisch gestalten
Inwiefern „problematisch“?
und wenn sie Pech hat, bekommt sie den Urlaub nicht bewilligt.
Nun, das hat weniger mit Pech zu tun, wenn dieser Urlaub (bzw. korrekt: die Ortsabwesenheit (OAW)) in die ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit fallen soll, als vielmehr mit der Rechtslage. Die besagt, dass innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit nur im dringenden Ausnahmefall eine OAW bewilligt wird. (§ 3 EAO)
(Im Übrigen muss auch nach diesen drei Monaten die OAW grundsätzlich vom Arbeitsvermittler bewilligt werden, was aber meist kein Problem ist.)
– Könnte die AA der Studentin „ans Bein pinkeln“, wenn sie sich jetzt noch nicht ausreichend um eine Stelle kümmern kann?
Nein, erst wenn sie tatsächlich arbeitslos ist! (Der sog. „Aktivierungszeitraum“ der Zeit der Asume spielt sanktionstechnisch nur eine Rolle, wenn auch ein Anspruch auf Alg I besteht.)
– Könnte die AA der Studentin den Urlaub verbieten?
(Ab Mitte Februar wird sie dann „arbeitslos“ gemeldet sein.)
Ja, ab dem Zeitpunkt der Alokeit schon (s. o.).
– Was für Sanktionen könnte die AA auferlegen?
Keine „Sanktionen“ in dem Sinne, aber die AA könnte (und würde) die Studentin aus der Arbeitslosigkeit abmelden, was bedeuten würde,
1. dass keine Rentenanwartschaftszeiten mehr an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) gemeldet würden. (Denn für die Zeit, in der man alo o. L. ist, werden wenigstens Rentenanwartschaftszeiten gemeldet, wenn schon keine Beiträge gezahlt werden.) * Und
2. , dass die Studentin auch keinen Anspruch mehr auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung hätte. Dies können sowohl geldliche Leistungen, wie z. B. Fahrtkostenerstattung zu Vorstellungsgesprächen oder Kosten für Bewerbungen (inkl. Bewerbungsfotos), sein, aber auch ideelle wie Beratungsgespräche. (Je nachdem, ob man auf Letztere Wert legt oder nicht, wird man diese Konsequenz schlimmer oder weniger schlimm finden. 
Denn mit einer Streichung der Leistungen kann es ja nicht drohen, dann da gibt es ja nix, was man streichen kann.
Das ist korrekt, sofern man „Leistungen“ ausschließlich als „Entgeltersatzleistungen“ (Alg I) definiert. Aber es gibt wie gesagt auch noch die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
Gruß
Jadzia
*) Inwieweit eine Nichtmeldung hier wirklich tragisch wäre, sprich: tatsächlich größere negative Auswirkungen auf einen späteren Rentenbezug zu befürchten wären (es geht diesbezüglich ja weniger um die (Alters-)Rentenhöhe als vielmehr um die Aufrechterhaltung von Ansprüchen z. B. auf eine Erwerbsminderungsrente, wenn man mal erwerbsunfähig werden sollte!), kommt sehr darauf an, wie lange die _Beschäftigungs_losigkeit(!) andauert, sprich: wie groß eine eventuelle Lücke in der Rentenanwartschaftszeit ausfallen würde.
Details zu dem Thema erfährst Du sicherlich von unseren Rentenexperten im Brett „Versicherungen“!