ARGE-Einladung Postzustellung am gleichen Tag

Hallo,
eine Einladung der Arge, datiert vom 27.08. wurde von privatem Zustelldienst am 31.08. abgestempelt und am 01.09 in der Zeit von 11-14.00h zugestellt.
Die Einladung galt zum gleichen Tag,(01.09., 9.00h),der Briefkasten wird gewöhnlich gegen 10-10.30h geleert. Die Einladung wurde zufällig gegen 14.00h entdeckt.
5 Tage Laufzeit ist schon erheblich, wenn man bedenkt, dass der Zustelldienst direkt nach Erhalt austeilt. Es war unmöglich diesen Termin pünktlich zu halten.
Es kann doch nicht sein, dass man alle 2 Stunden den Briefkasten überwacht, bzw. am Tag der Zustellung eine Einladung schweißgebadet
annehmen muss um keine Sanktion zu erwarten.
Es gab schon mehrfach Einladungen für den nächsten Tag, datiert meistens 4 Tage vorher.
Der Sachbearbeiter ist fein raus, bezieht sich auf Erstellungsdatum, der Zusteller auf Poststempel und die Beweisvorlage des Eingeladenen
stützt sich nur auf seine Aussage…
Gibt es Mindestzustellfristen für Absendung und Ladetermin?
Vielen Dank.

kann vorkommen

eine Einladung der Arge, datiert vom 27.08. wurde von privatem
Zustelldienst am 31.08. abgestempelt und am 01.09 in der Zeit
von 11-14.00h zugestellt.

Kommt bei den Privaten vor. Die ARGEN kennen aber die Problematik.

Die Einladung galt zum gleichen Tag,(01.09., 9.00h),der
Briefkasten wird gewöhnlich gegen 10-10.30h geleert. Die
Einladung wurde zufällig gegen 14.00h entdeckt.
5 Tage Laufzeit ist schon erheblich, wenn man bedenkt, dass
der Zustelldienst direkt nach Erhalt austeilt. Es war
unmöglich diesen Termin pünktlich zu halten.

Klar.

Es kann doch nicht sein, dass man alle 2 Stunden den
Briefkasten überwacht, bzw. am Tag der Zustellung eine
Einladung schweißgebadet
annehmen muss um keine Sanktion zu erwarten.

Muss man auch nicht.

Es gab schon mehrfach Einladungen für den nächsten Tag,
datiert meistens 4 Tage vorher.
Der Sachbearbeiter ist fein raus, bezieht sich auf
Erstellungsdatum, der Zusteller auf Poststempel und die
Beweisvorlage des Eingeladenen
stützt sich nur auf seine Aussage…

Ganz so schlecht ist die Lage des Eingeladenen nicht, da dieser ja an Hand des Poststempels nachweisen kann, das die Verzögerung in der Zustelllaufzeit lag.

Gibt es Mindestzustellfristen für Absendung und Ladetermin?

Nein, aber die Ladezeiten sollen die Zeiten der Auslieferungszeiten angemessen berücksichtigen. Eine entsprechende Aufforderung unter Vorlage der langen Zustellzeiten an die ARGE reicht aus.

Hallo,

Es ist schon echt ungewöhnlich, solch ENG bemessene Termine verteilen zu
wollen per Post ( und dann noch via Privatverteiler )

Wenn schon kurzfristig ( z.B. Vorstellungstermin ), dann sollte der SB zu Telefon oder E - Mail greifen.
( Eines von beiden werden Sie sicherlich haben )

Per E - Mail wäre Verzug in der Verteilung der Post recht unwahrscheinlich. Dann hätten Sie die dringende Einladung auch rechtzeitig lesen können.

mfg

Hi!

Es kann doch nicht sein, dass man alle 2 Stunden den Briefkasten überwacht, bzw. am Tag der Zustellung eine Einladung schweißgebadet annehmen muss um keine Sanktion zu erwarten.

In solchen Fällen dürfen KEINE Sanktionen (sprich: Sperrzeit o. Ä.) verhängt werden bzw. würde eine Sanktion verhängt, würde diese im Widerspruchsverfahren zurückgenommen werden müssen.

Grund: In diesem Falle liegt die Beweislast, dass der Arbeitslose die Einladung nicht rechtzeitig oder evtl. sogar gar nicht bekommen hat, bei der Behörde und nicht beim Arbeitslosen, sodass man hier – in Ermangelung von Nachweisen seitens der AA – zugunsten des Arbeitslosen zu entscheiden hat.

Ich zitiere aus § 37 (2) S. 3 Ts. 2 SGB X (http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__37.html):
im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Und auch eine Einladung (zumindest eine mit Rechtsfolgenbelehrung) ist ein Verwaltungsakt! (Eine ohne Rechtsfolgenbelehrung dürfte ohnehin vom Arbeitslosen, ohne dass er irgendwas zu befürchten hätte, ignoriert werden.)

Gibt es Mindestzustellfristen für Absendung und Ladetermin?

Das nicht, aber nach § 37 (2) S. 1 + 2 SGB X darf die Behörde eine maximale Zustellzeit der Post von 3 (Arbeits-)Tagen annehmen. (Das nennt sich im Amtsdeutsch dann „Postzugangsfiktion“.)

Das heißt im Umkehrschluss für die Behörde, dass eine Einladung spätestens 4 Tage vor dem Termin „rausgehen“ sollte.
Aber wie gesagt: Wenn der Arbeitslose dann nicht kommt, weil’s doch zu knapp war, dürfen sie ihm keinen Strick draus drehen! In solchen Fällen muss sich der Arbeitslose gar keine Gedanken machen!

LG
Jadzia

P. S.: Der Vollständigkeit halber möchte ich aber noch hinzufügen, dass diese Regelung, bei Arbeitslosen, die davon Kenntnis haben, auch oftmals ausgenutzt wird, weil diese Ausrede – im Gegensatz zur Ausrede: „Ich hab’s vergessen!“ oder ähnlich – „zieht“… Und das finde ich beschissen!