ArGe sperrt. gibt es noch Sozialhife?

Aber sowas von… Oder: Ein Blick ins Gesetz …
… hätte uns (falsche) Spekulationen erspart.

Hi!

selbst wenn man schuldhaft das recht auf alg2 verwirkt hat, bekommt man trotzdem leistungen.
nur die 10 und 30%-igen kürzungen müssen hingenommen werden.
eine 100%-ige kürzung gibt es faktisch nicht.

So ein Unsinn!! Du solltest Dir mal § 31 SGB II mit dem bezeichnenden Titel „Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages“ durchlesen, bevor Du solche gewagten Thesen aufstellst.

In einem 1. Schritt kann die Regelleistung je nach Art der Pflichtverletzung um 10 (Abs. 2) oder 30 % (Abs. 1 S. 1) gekürzt werden.
Kommt eine Pflichtverletzung nach Abs. 1 ein zweites Mal vor („wiederholte Pflichtverletzung“), wird die Regelleistung in einem 2. Schritt um 60 % (Abs. 3 S. 1) gekürzt und bei einer weiteren in einem 3. Schritt sogar um 100 % , (Abs. 3 S. 2) also sehr wohl komplett. Und das wird auch so praktiziert (falls Du an den „Theoretisch-schon-Praktisch-nicht“-Ausweg gedacht hattest).

Soviel zu Deinem „gibt es faktisch nicht“.

Allerdings kann der Leistungsträger nach Abs. 3 S. 6 bei einer Alg-II- Minderung um mehr als 30 %in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen“ (z. B. die berühmt-berüchtigten Lebensmittelgutscheine ).

wie das kind dann allerdings heißt, weiß ich nicht.

Offensichtlich nicht nur das nicht.

Gruß
Jadzia