Aufhebungsvertrag nicht gleich Sperre

Hallo liebe Forum-Mitglieder,

man liest viel darüber, dass die Arbeitsagenturen, AN die ihr Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet haben mit einer Sperre bestrafen.
Nun zieht ein Aufhebungsvertag nicht automatisch eine Sperre nachsich, wenn der AN zum gleichen Zeitpunkt ohne hin gekündigt werden würde.

Angenommen ein AN kündigt sein AV durch einen Aufhebungsvertrag und einigt sich mit seinem AG auf eine minimale Abfindung.
Dem AN hat der AG aber schon eine Kündigung in Aussicht gestellt und im Aufhebungsvertrag wird auch die Kündigungsfrist beachtet.

Sollte das der Agentur für Arbeit genügen? Sind ganz besondere Formulierungen im Aufhebungsvertrag notwendig, um darauf hinzuweisen, dass die Kündigung in Aussicht gestellt wurde?

Danke
danny

Ein Blick in den § 144 SGB III klärt vielleicht schon die ein oder andere Fragestellung.
Man darf als Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis nicht selbst und ohne Grund bzw auf Grund grob fahrlässigen Verhaltens auflösen…

Aussagen, wie z. B. „auf Wunsch des Arbeitgebers, zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung“ oder ähnliches helfen da schon… ebenso darf natürlich die reguläre Kündigungsfrist nicht unterschritten werden.

Da man sich ja bei Eintreten von Arbeitslosigkeit unverzüglich arbeitssuchend melden muss (dieses kann man auch dann schon, wenn der AG einem diesen Aufhebungsvertrag vorlegt), kann man auch mit dem entsprechenden Sachbearbeiter bei der AfA klären, ob ein Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit führen würde. Gerade bei betriebsbedingten Kündigungen sind Aufhebungsverträge mit Abfindungsregel inzwischen üblich, um einen langwierigen Kündigungsschutzprozess zu vermeiden.

falsches Brett + FAQ:2972
Hi!

  1. wäre das Brett „Arbeits- & Sozialamt“ das richtige Brett gewesen, aber die Kollegen hier sind sicherlich so freundlich, den Thread rüberzuschubsen. :smile:

  2. Zu Deinen Fragen kann ich mich kurz fassen, indem ich auf FAQ:2972 verweise.

Gruß
Jadzia