Hallo
Vielen Dank für dein geistreiches „Das ist Blödsinn“
Aber soviel Blödsinn, wie Du vermerkt hast steht da gar nicht.
Ich misch mich da mal ein… :o)
Guido spielt insbesondere auf ein paar eklatante Fehler an, von denen mindestens zwei allerdings meines Erachtens lediglich aufgrund gänzlich unglücklicher Ausdrucksweise deinerseits entstehen.
Fangen wir mit den „unglücklichen“ an:
im Moment bin ich krank geschrieben und nun droht man mir mit
Kündigung…
Da hat dein Ex keine Chance (wenn Du im statistischen Mittel liegst(p.a.))
als Alternative hat man mir einen Aufhebungsvertrag angeboten,
mit einer winzigen Abfindung…
Das macht er höchstwahrscheinlich, weil er dich nicht kündigen kann
Du erweckst hier den Anschein, als sei eine Kü während der Krankheit nicht möglich. Ich habe es drei mal lesen müssen, um (hoffentlich richtig) zu verstehen, daß Du darauf anspielen willst, daß eine Kü im Falle „durchschnittlich sozialer Schutzwürdigkeit“ ohne Vorliegen eines ausreichenden Grundes kaum umzusetzen ist. Das mag im Groben und Ganzen nicht völlig an der Rechtslage vorbeigehen, ist aber viel zu pauschal und undurchsichtig verfasst. So völlig verquer, wie es geschrieben ist, halte ich die Korrektur von Guido grundsätzlich für mehr als gerechtfertigt.
Falsch ist ebenfalls, daß man grundsätzlich eine Sperre bei Aufhebungsverträgen bekommt.
Dann noch zum letzten eklatanten Fehler:
sollte er Dich (wegen deiner Krankheiten kündigen), dann lass Dich
kündigen und geh unbedingt zum Arbeitsgericht und klag deine Stelle
wieder ein (…)
es muß eine Abmahnung
erfolgt sein. Diese muß auch noch mit dem Kündigungsgrund
übereinstimmen (wiederholtes Fehlverhalten)
Um diese Aussage aufrecht zu erhalten, müßtest Du mir jetzt bitte darlegen, wie man eine Krankheit erfolgreich abmahnen soll? Das ist nun wirklich völlig an der Rechtslage vorbei.
Unklar bleibt mir zudem noch, warum Du so eindringlich rätst, bei Abschluss eines neuen AV auf die Probezeit zu achten? Was ist der Sinn von diesem Rat?
Zu Deiner jetzigen Antwort (die in meinen Augen kaum etwas mit den Punkten zu tun hat, die Guido bemängelt hat) übrigens auch gleich ein paar Korrekturen gratis dabei:
- Eine Kündigung muss seit dem 1. Mai 2000 immer schriftlich
ausgesprochen werden - auch wenn man selbst kündigt.
Sie muss keine Begründung enthalten,
Es sei denn, die Angabe des Kügrundes ist als Wirksamkeitsvoraussetzung vereinbart.
es sei denn, der
Arbeitnehmer verlangt sie im Falle einer außerordentlichen
Kündigung.
Nein. Dann muß aber nicht die Kü den Grund enthalten.
- Es gibt verschiedene Arten von Kündigungen.
(…)
Änderungskündigungen, die Teile des Arbeitsvertrages
verändern, den Bestand des Arbeitsverhältnisses aber unberührt
lassen sollen.
Auch das ist irreführend, denn eine Änderungskü ist auch gleichzeitig eine Beendigungskü. Also „unberührt“ bleibt der Bestand da nicht so ganz.
- Der Arbeitgeber darf nicht ohne Grund kündigen.
Natürlich „darf“ er. Wo kein Kläger, da kein Richter. Geltung des KSchG ist ebenfalls nicht berücksichtigt.
Auch wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben keinen
Kündigungsgrund angeben muss, darf er nicht grundlos kündigen
s.o.
Krankheitsbedingte Kündigung: Der Arbeitnehmer muss in der
Vergangenheit !!!viel!!! krank gewesen sein (grobe Faustregel:
In den drei Jahren vor der Kündigung deutlich mehr als 6
Wochen pro Jahr krank), außerdem müssen künftig weitere
Fehlzeiten zu erwarten sein. Ist die Krankheit ausgeheilt oder
Besserung zu erwarten (zum Beispiel durch eine Kur), kommt
eine Kündigung nicht in Frage.
Das ist falsch. Gerade hier dürfte der Einzelfall entscheidend sein. Wichtige Komponenten fehlen zudem. Du machst es Dir zu leicht. Manche schreiben ganze Bücher darüber und Du willst es in drei Sätze verpacken. Die Angabe des Drei-Stufen-Schemas des BAG wäre hier sicherlich hilfreicher.
!!!Er muss die jüngsten,
am kürzesten Beschäftigten und die mit den geringsten
Unterhaltspflichten als erste entlassen.!!!
Das ist schlichtweg so pauschal falsch! Sicherlich ist die Wahrscheinlichkeit höher, daß es diese Personen trifft, aber der Einzelfall kann ganz anders aussehen. Völlig unberücksichtigt, bleibt hier die Vergleichbarkeit der AN.
Gruß,
LeoLo