Jemand ist seit fast 2 Jahren AU, von der Krankenkasse ausgesteuert und bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet, zunächst mit Bezug von Alg I.
Ein Rehabilitationsantrag wurde beim Rentenversicherungsträger gestellt.
Die AA hat ein Gutachten erstellt mit 3 – 6-stündiger Arbeitsleistung pro Tag; Jemands Ärzte sagen jedoch nein: z.zt. nicht arbeitsfähig für 3 – 6 Stunden. Das Verfahren beim Rentenversicherungsträger läuft noch!
Nun will die AA die Alg-Zahlung einstellen. Aber es besteht noch ein ungekündigtes Angestelltenverhältnis, da Arbeitgeber nicht kündigen will, wegen 100 % Schwerbehinderung mit Merkzeichen „G“. Einen behindertengerechten Arbeitsplatz hat er jedoch nicht zu bieten!
Ergo kann Jemand doch nicht der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen, wenn noch ungekündigt.
Die AA kann auch keine Eigenkündigung von Jemand verlangen, da ansonsten Schaden für Jemand selbst enstehen würde.
Also muss die AA doch zahlen, bis eine Entscheidung von Rentenversicherung bzgl. der Erwerbsminderungsrente vorliegt, oder!?
Wenn Jemand nicht mehr AU wäre, müsste er/sie ja wieder an die alte Arbeitsstelle zurückkehren.
Bitte um Mithilfe!!!??? Danke!!!
Gruß
Nachfragen
Jemand ist seit fast 2 Jahren AU, von der Krankenkasse ausgesteuert und bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet, zunächst mit Bezug von Alg I.
Ich nehme an, nach § 125 SGB III?! (Da war doch was…)
Die AA hat ein Gutachten erstellt mit 3 – 6-stündiger Arbeitsleistung pro Tag; Ärzte sagen jedoch nein: z.zt. nicht arbeitsfähig für 3 – 6 Stunden.
Wurde denn gegen das Gutachten bzw. den dazu ergangenen Bescheid kein Widerspruch eingelegt?
Also muss die AA doch zahlen, bis eine Entscheidung von Rentenversicherung bzgl. der Erwerbsminderungsrente vorliegt, oder!?
Grundsätzlich ja, ABER das AA-Gutachten ja nur eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Daher hängt in diesem Einzelfall meine weitere Antwort davon ab, was denn mit einem Widerspruch gegen die Feststellung der teilweisen Arbeitsfähigkeit ist (s. o.).
Wenn Jemand nicht mehr AU wäre, müsste er/sie ja wieder an die alte Arbeitsstelle zurückkehren.
Wahrscheinlich schon. Aber das geht schon zu sehr ins Arbeitsrechtliche, weil ja hier Fragen zur Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (wegen der Behinderung) im Raum stehen.
Daher nur schonmal vorweggenommen: FALLS ein Vorgehen gegen das AA-Gutachten nicht mehr möglich ist (Stichwort: Fristablauf) bzw. erfolglos war, dann sollte sich Jemand dringend mal an seine zuständige Integrationsfachstelle wenden. Denn für genau solche Fragen bzgl. betrieblicher Wiedereingliederung bei Schwerbehinderung sind die da!
Gruß
Liza
Hallo,
Jemand ist hier in ein „Minenfeld“ geraten, daß von den AA’s sehr unterschiedlich behandelt wird.
Bei ALG auf Grundlage von § 125 SGB III wg. „Aussteuerung“ gibt es eigentlich eine sehr eindeutige Rechtsprechung des BSG, die man unter dem Stichwort „Nahtlosigkeitsregelung“ im Netz finden kann, z. B.
http://www.ra-buechner.de/meldungen/M121-Arbeitslose…
(Was hier drin steht, gilt prinzipiell auch für „Ausgesteuerte“ mit bestehendem Arbeitsvertrag)
Da in letzter Konsequenz diese Rechtsprechung dazu führt, daß die AA’s zahlen müssen, ohne einen Einfluß auf die Dauer der Zahlung zu haben, wird immer mal wieder von einigen AA’s versucht, diese Rechtsprechung „auszuhebeln“ durch entsprechenden Druck auf die Kranken, daß diese ihr ALG unter den Vorraussetzungen der §§ 117 - 119 SGB III beantragen und sich damit den entsprechenden Regelungen unterwerfen, die bei Krankheit spätestens nach 6 Wochen eine Einstellung der Leistung vorsehen.
Im beschriebenen Fall müßte die AA aufgrund der vom eigenen medizinischen Dienst getroffenen Feststellung den Jemand von sich auffordern, einen Antrag auf Erwerbungsminderungsrente zu stellen und bis zur rechtskräftigen Entscheidung bzw. bis zum Ablaufen des Anspruches ALG I bewilligen, ohne das Jemand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen muß.
Diese Auseinandersetzung kann Jemand nur mit Hilfe eines Fachanwaltes für Sozialrecht durchstehen.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo,
noch ein kleiner Nachtrag zu bereits Gesagtem in diesem hypothetischen Fall:
Sobald die Rentenversicherung den bereits gestellten Antrag bewilligt, was ja bis zum Antragsdatum rückwirkend geschieht, würden alle ab diesem Stichtag vom AA erbrachten Leistungen, von der BfA an das AA zurückerstattet. So lief es jedenfalls in einem mir bekannten Fall ab, in dem bis zur Bewilligung durch die BfA ALG bezogen wurde.
Dies könnte als Argument bei Gesprächen mit dem AA vorgebracht werden…
Gruß,
Cantate
Hallo,
da diese Aufrechnung unter Sozialleistungsträgern in § 52 SGB I
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__52.html
gesetzlich geregelt ist, ist dies kein „Argument“ für Verhandlungen. Abgesehen davon geht es hier um einen evtl. Rechtsanspruch des ALG-I-Antragstellers, der auch kein Verhandlungsobjekt sein kann.
&Tschüß
Wolfgang