Hallo,
der Unterhalt beim Wechselmodell hat nichts mit dem gemeldeten Wohnsitz des Kindes zu tun. Im von mir (im vorherigen Beitrag) eingefügten Berechnungsbeispiel sind alle drei Kinder bei der Mutter mit dem ersten Wohnsitz gemeldet.
Hier ein schönes gerichtliches Beispiel der Berechnung (zwar in DM und nach einer alten DüTa, aber man kann trotzdem rechen: http://www.carookee.com/forum/Zweitfrauen-VafK/51/Be…
Zitatanfang:
C. Kindesunterhalt: 1. Ansprüche auf Kindesunterhalt für die Zeit vom 1. 1. bis 30. 8. 1996, geltend gemacht noch mit (470 DM x 8 = 3760 DM abzüglich gezahlter 2900 DM =) 860 DM.
Da die Parteien bei beiderseitiger Berufstätigkeit die Betreuung von J (geb. 2. 3. 1988) unter sich aufgeteilt hatten, war der Unterhaltsbarbedarf von J, an den beiderseitigen Erwerbseinkünften auszurichten. Das rechtfertigt sich daraus, dass sich der Unterhalt von J wären die Parteien zusammengeblieben, auch nach den gemeinsamen Einkünften bestimmt hätte. Hinzu kommt ein Mehrbedarf insofern, als J nicht mehr von beiden Parteien in einer Wohnung, sondern in getrennten Haushalten betreut wird. Den dadurch erwachsenden Mehrbedarf (Vorhaltekosten für zwei Kinderzimmer pp.) bemisst der Senat mit monatlich 150 DM.
Der sich nach diesen Vorgaben aus der Düsseldorfer Tabelle ergebende Regelbedarf zuzüglich 150 DM ist unter den Parteien anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen aufzuteilen (§ 1606 III 1 BGB). Das hat in der Weise zu geschehen, dass das unterhaltserhebliche Einkommen der Parteien nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts von 1800 DM ins Verhältnis zu setzen ist, im Ergebnis aber keine Partei für einen höheren Barunterhalt einstehen muss, als er nur nach ihrem Einkommen berechtigt wäre (so auch Scholz, in: Wendl/Staudigl, Das UnterhaltsR in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 2 Rdnrn. 299 und 300f.).
Allerdings ist die anteilige Haftung aufgrund der J bereits bei der jeweiligen Betreuung erbrachten Naturalunterhaltsleistungen wertend zu verändern. Der Unterhaltsbarbedarf eines Kindes deckt zwar im Grundsatz nur die Bedürfnisse ab, die außerhalb der Betreuung liegen. Teilen die Eheleute die Betreuung des Kindes aber unter sich auf, erbringen sie dabei auch Naturalunterhalt, der den Barunterhaltsbedarf des Kindes mindert und Berücksichtigung finden muss (vgl. hierzu die Empfehlungen des 10. Deutschen Familiengerichtstages in FamRZ 1994, 358 [359]; Scholz, in: Wendl/Staudigl, § 2 Rdnr. 316).
Die Berücksichtigung kann auf zweierlei Weise erfolgen: Entweder wird die aufgrund der Naturalunterhaltsleistung des Bekl. erfolgte konkrete Ersparnis in Abzug gebracht (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1994, 529; AG Hamm, FamRZ 1999, 44) oder es erfolgt eine pauschale, dem Ausmaß der Betreuung
OLG Düsseldorf: Berechnung des Kindesunterhalts bei Betreuung durch beide Eltern NJW-RR 2000 Heft 02 75
entsprechende Quotierung. Letzterer Berechnung gibt der Senat den Vorzug, weil sich die Berechnung der im konkreten Fall erzielten Ersparnis mit den Regelbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht in Einklang bringen lässt. Es ist nur natürlich, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, diesem tatsächlich höheren Naturalunterhalt zukommen lässt, als er von den Barunterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle erfasst wird. Gleichgültig, welche Barunterhaltsbedürfnisse des Kindes er während seiner Betreuung abdeckt, muss er auch für den angemessenerweise während der Betreuung durch den anderen Elternteil erwachsenden Barbedarf des Kindes eintreten, sofern dies nach den wechselseitigen Einkommensverhältnissen geboten ist. Üben - wie im vorliegenden Falle - beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam aus und teilen auch - wovon hier auszugehen ist - die Betreuung des Kindes im Ergebnis je zur Hälfte auf, ist es ungerechtfertigt, einen Elternteil so zu behandeln, als stelle der Naturalunterhalt, den er bei seiner Betreuung erbringt, eine Ersparnis des von dem anderen Elternteil zu zahlenden Barunterhaltes dar. Beide Eltern erfüllen vielmehr ihre eigene Barunterhaltspflicht, und zwar entsprechend der Gleichwertigkeit von Betreuung und Naturalunterhalt in dem dem Betreuungsausmaß entsprechenden Umfang. Da im vorliegenden Fall beide Parteien je zur Hälfte die Betreuung von J übernommen haben, hat deshalb auch zu gelten, dass durch die mit der Betreuung zusammenhängende Naturalunterhaltsleistung auch der jeweils dem Kind geschuldete Barunterhalt zur Hälfte abgegolten wird.
Vor diesem Hintergrund berechnet sich der dem Kind von dem Bekl. im Jahr 1996 geschuldete Barunterhaltsanspruch wie folgt:
Einkommen der Kl.: 1950,23 DM
Einkommen des Bekl.: 2745,86 DM
zusammen: 4696,09 DM
Unterhalt von J nach der Düsseldorfer Tabelle 620,00 DM
Mehrbedarf 150,00 DM
zusammen 770,00 DM
anteilige Haftung:
Kl.: 1950,23 DM - 1800 DM = 150,23 DM
Bekl: 2745,86 DM - 1800 DM = 945,86 DM
zusammen 1096,09 DM.
Haftung des Bekl. für den Unterhalt damit 86,29%. 86,29% von 770 DM sind 664,43 DM. Nach seinen Einkommensverhältnissen hat der Bekl. nach der Düsseldorfer Tabelle aber nur für einen Höchstbetrag von (480 DM + 150 DM =) 630 DM abzüglich anteiliges Kindergeld von 100 DM = 530 DM einzustehen.
Hiernach hatte der Bekl. im Jahr 1996 noch (530 DM : 2 =) monatlich 265 DM zu zahlen. Die andere Hälfte war durch die Naturalunterhaltsleistung abgedeckt. 8 x 265 DM sind 2120 DM. Gezahlt hat der Bekl. aber 2900 DM. Damit war der Anspruch erfüllt. Ein weitergehender Zahlungsanspruch ist nicht mehr gegeben. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit die Kl. unter den gegebenen Umständen für den Kindesunterhalt prozessführungsbefugt ist.
Zitatende:
Mir fehlt jetzt die Zeit, das genauer zu erläutern. Friemel Dich also bitte selber durch:
http://www.carookee.com/forum/Zweitfrauen-VafK/51/26…
und nach vorheriger Forenanmeldung:
http://www.carookee.com/forum/Elternforum/34/Unterha…
http://www.carookee.com/forum/Elternforum/34/2614501…
Die Kosten für die Krankenkasse kann vom väterlichen Einkommen abgezogen werden, bevor das väterliche Einkommen mit dem Einkommen der Mutter addiert wird.
Für die Vergangenheit kann kein Unterhalt gefordert werden. Ausnahme, der Vater wurde schon vor X Jahren aufgefordert auch Barunterhalt zu leisten. Dann gilt die Barunterhaltspflicht ab diesem Zeitpunkt.
Mir ist bisher in keinem Urteil der Begriff Ausgleichsunterhalt untergekommen. Für den Ehegatten- bzw. Trennungsunterhalt gibt es den Begriff Aufstockungsunterhalt.
Die Frau muss natürlich auch Auskunft über ihr Einkommen geben. Achtung: jedem Elternteil muss der Selbstbehalt von z. Zt. 900 Euro bleiben. Kein Elternteil zahlt nach der Addition mit dem anderen Elternteil mehr Unterhalt, als wenn es die Addition nicht gegeben hätte.
Gruß
Ingrid