Ausgleichsunterhalt

Hilfe, hilfe, hilfe!

ein ehepaar ist nach 7 jahren ehe und 3 jahren trennungszeit nun schon seit 6 jahren geschieden. aus der ehe gingen zwei kinder hervor, jetzt 14 und 16 jahre alt.
der ehegattenunterhaltstitel der von der frau erwrkt worden war, ist später auf wunsch der frau wieder anwaltlich auf null zurückgefahren worden. das hat jetzt den status wie nie geschehen…
kinderunterhalt wurde anfänglich einige zeit ausgetauscht, dann aber auch eingestellt, weil die kinder die ganze zeit über jeweils zu gleichen teilen bei der mutter wie auch beim vater verbringen. die kinder wechseln immer gemeinsam (wöchentlich).
dabei erhalten die eltern jeweils einmal kindergeld, sowie den steuervorteil eines kindes. bei jedem ist ein kind gemeldet.

die mutter hat ein nettoeinkommen von ca 1200€ während der vater ca 3000€ verdient.
jetzt meint die frau, dass sie einen anspruch auch „ausgleichsunterhalt“ hätte, weil die kinder unterschiedliche lebensstandards leben müssten, je nachdem ob sie beim vater oder bei der mutter seien…
dieser anspruch würde angeblich 300-400€ monatlich betragen.

kann mich bitte jemand aufklären…
…ob es diesen ausgleichsunterhalt für diese situation überhaupt gibt???
…in welcher größenordnung der ausgleichsunterhalt berechnet wird (link?)??

VIELEN DANK!!

Hallo,

Ehegattenunterhalt ist „gestorben“. Die Unterhaltskette gerissen und nach so einer langen Trennungszeit und so großen Kindern auch nicht mehr nötig.

Aber Kindesunterhalt muss trotz Wechselmodell bezahlt werden. Nach herrschender Rechtsprechung, die auch der BGH in einem obiter dictum in seinem Urteil vom 21.12.2005 (XII ZR 126/03) akzeptiert hat, besteht bei einem strikten Wechselmodell eine gemeinsame, aber dafür nur anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern, „weil sie auch für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen“.

Hier eine Beispielrechnung (aus einem mir bekannten Fall) die als Grundlage für die Unterhaltsberechnung beim Wechselmodell genommen werden kann:

Regelbedarf nach Einkommensgruppe 2 abzüglich volles Kindergeld (= „restlicher Regelbedarf“), hiervon 50 %.

Hierbei wird unterstellt, daß der Betreuungsunterhalt, den der Vater aufgrund des Wechselmodells erbringt, gleichwertig mit dem von ihm zu erbringenden Barunterhalt ist (entsprechend § 1606 Abs. 3, S.2 BGB), wodurch es gerechtfertigt ist, daß der Vater nur 50 % des „restliche Regelbedarfs“ als Barunterhalt zu zahlen hat (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.2.99, 3 UF 102/98).

Nach der derzeit gültigen Düss. Tabelle (Stand 1.1.2010) ergibt sich demnach für jedes der drei Kinder folgender monatlicher Zahlbetrag des Vaters:

383,- € ./.184,- € = 199,- €, hiervon 50 % = 99,50 €.

Grundlagen dieser Unerhaltsvereinbarung sind:

  • Bereinigtes mtl. Nettoeinkommen des Vaters: ca. 2.250,- €
  • Bereinigtes mtl. Nettoeinkommen der Mutter: Weniger als 1.100,- €
  • Derzeit besteht kein Mehrbedarf, der einen über den (sich aus der Düss. Tab. ergebenden) Regelbedarf hinausgehenden Unterhaltsbedarf der Kinder erforderlich macht.

Genaues ist zu finden, wenn man sich das Urteil des OLG Düsseldorf per Google heraussucht.

Es ist eine weit verbreitete irrige Meinung, dass beim Wechselmodell kein Barunterhalt bezahlt werden muss. Theoretisch wäre das möglich, wenn beide Eltern das Gleiche verdienen.

Gruß
Ingrid

* owT
*

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hallo ingrid!
herzlichen dank für deine schnelle und umfangreiche antwort! ich werde mich wohl doch mehr in die thematik einarbeiten müssen, als zunächst gedacht… um auch deine ausführungen zu verstehen.
schwierig ist dabei im moment auch noch, dass das einkommen der frau noch unbekannt ist (aber wohl realistisch geschätzt ist).
kannst du konkret vermuten, ob eine unterhaltsschuld zu erwarten sein wird? und in welcher höhe?
der mann war davon ausgegangen, dass jetzt gegenseitig kindesunterhalt gefordert wird und ein austausch stattfindet… wobei der mann der frau am ende 30-50€ mehr zahlt,als die frau dem mann, weil der sohn (ist bei der frau gemeldet) zwei jahre älter ist als die tochter. (hat es so auch schon direkt in der trennungszeit gegeben)
wobei dem mann aktuell auffiel, dass dieser besagte überschuss wiederrum dadurch ausgeglichen wird, dass der mann die (privat-) krankenkassen- und pflegekassenbeiträge der kinder -also auch des sohnes (schon seit jahren/ immer)- zahlt…

konkret: gibt es den „ausgleichsunterhalt“ überhaupt in der rechtssprechung??

und noch ne frage:
können unterhaltsleistungen (kindesunterhalt / „Ausgleichsunterhalt“) auch RÜCKWIRKEND gefordert werden???

herzliche grüße!
paul

Hallo,

der Unterhalt beim Wechselmodell hat nichts mit dem gemeldeten Wohnsitz des Kindes zu tun. Im von mir (im vorherigen Beitrag) eingefügten Berechnungsbeispiel sind alle drei Kinder bei der Mutter mit dem ersten Wohnsitz gemeldet.

Hier ein schönes gerichtliches Beispiel der Berechnung (zwar in DM und nach einer alten DüTa, aber man kann trotzdem rechen: http://www.carookee.com/forum/Zweitfrauen-VafK/51/Be…

Zitatanfang:
C. Kindesunterhalt: 1. Ansprüche auf Kindesunterhalt für die Zeit vom 1. 1. bis 30. 8. 1996, geltend gemacht noch mit (470 DM x 8 = 3760 DM abzüglich gezahlter 2900 DM =) 860 DM.

Da die Parteien bei beiderseitiger Berufstätigkeit die Betreuung von J (geb. 2. 3. 1988) unter sich aufgeteilt hatten, war der Unterhaltsbarbedarf von J, an den beiderseitigen Erwerbseinkünften auszurichten. Das rechtfertigt sich daraus, dass sich der Unterhalt von J wären die Parteien zusammengeblieben, auch nach den gemeinsamen Einkünften bestimmt hätte. Hinzu kommt ein Mehrbedarf insofern, als J nicht mehr von beiden Parteien in einer Wohnung, sondern in getrennten Haushalten betreut wird. Den dadurch erwachsenden Mehrbedarf (Vorhaltekosten für zwei Kinderzimmer pp.) bemisst der Senat mit monatlich 150 DM.

Der sich nach diesen Vorgaben aus der Düsseldorfer Tabelle ergebende Regelbedarf zuzüglich 150 DM ist unter den Parteien anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen aufzuteilen (§ 1606 III 1 BGB). Das hat in der Weise zu geschehen, dass das unterhaltserhebliche Einkommen der Parteien nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts von 1800 DM ins Verhältnis zu setzen ist, im Ergebnis aber keine Partei für einen höheren Barunterhalt einstehen muss, als er nur nach ihrem Einkommen berechtigt wäre (so auch Scholz, in: Wendl/Staudigl, Das UnterhaltsR in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 2 Rdnrn. 299 und 300f.).

Allerdings ist die anteilige Haftung aufgrund der J bereits bei der jeweiligen Betreuung erbrachten Naturalunterhaltsleistungen wertend zu verändern. Der Unterhaltsbarbedarf eines Kindes deckt zwar im Grundsatz nur die Bedürfnisse ab, die außerhalb der Betreuung liegen. Teilen die Eheleute die Betreuung des Kindes aber unter sich auf, erbringen sie dabei auch Naturalunterhalt, der den Barunterhaltsbedarf des Kindes mindert und Berücksichtigung finden muss (vgl. hierzu die Empfehlungen des 10. Deutschen Familiengerichtstages in FamRZ 1994, 358 [359]; Scholz, in: Wendl/Staudigl, § 2 Rdnr. 316).

Die Berücksichtigung kann auf zweierlei Weise erfolgen: Entweder wird die aufgrund der Naturalunterhaltsleistung des Bekl. erfolgte konkrete Ersparnis in Abzug gebracht (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1994, 529; AG Hamm, FamRZ 1999, 44) oder es erfolgt eine pauschale, dem Ausmaß der Betreuung
OLG Düsseldorf: Berechnung des Kindesunterhalts bei Betreuung durch beide Eltern NJW-RR 2000 Heft 02 75

entsprechende Quotierung. Letzterer Berechnung gibt der Senat den Vorzug, weil sich die Berechnung der im konkreten Fall erzielten Ersparnis mit den Regelbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht in Einklang bringen lässt. Es ist nur natürlich, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, diesem tatsächlich höheren Naturalunterhalt zukommen lässt, als er von den Barunterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle erfasst wird. Gleichgültig, welche Barunterhaltsbedürfnisse des Kindes er während seiner Betreuung abdeckt, muss er auch für den angemessenerweise während der Betreuung durch den anderen Elternteil erwachsenden Barbedarf des Kindes eintreten, sofern dies nach den wechselseitigen Einkommensverhältnissen geboten ist. Üben - wie im vorliegenden Falle - beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam aus und teilen auch - wovon hier auszugehen ist - die Betreuung des Kindes im Ergebnis je zur Hälfte auf, ist es ungerechtfertigt, einen Elternteil so zu behandeln, als stelle der Naturalunterhalt, den er bei seiner Betreuung erbringt, eine Ersparnis des von dem anderen Elternteil zu zahlenden Barunterhaltes dar. Beide Eltern erfüllen vielmehr ihre eigene Barunterhaltspflicht, und zwar entsprechend der Gleichwertigkeit von Betreuung und Naturalunterhalt in dem dem Betreuungsausmaß entsprechenden Umfang. Da im vorliegenden Fall beide Parteien je zur Hälfte die Betreuung von J übernommen haben, hat deshalb auch zu gelten, dass durch die mit der Betreuung zusammenhängende Naturalunterhaltsleistung auch der jeweils dem Kind geschuldete Barunterhalt zur Hälfte abgegolten wird.

Vor diesem Hintergrund berechnet sich der dem Kind von dem Bekl. im Jahr 1996 geschuldete Barunterhaltsanspruch wie folgt:

Einkommen der Kl.: 1950,23 DM

Einkommen des Bekl.: 2745,86 DM
zusammen: 4696,09 DM

Unterhalt von J nach der Düsseldorfer Tabelle 620,00 DM
Mehrbedarf 150,00 DM
zusammen 770,00 DM

anteilige Haftung:

Kl.: 1950,23 DM - 1800 DM = 150,23 DM

Bekl: 2745,86 DM - 1800 DM = 945,86 DM

zusammen 1096,09 DM.

Haftung des Bekl. für den Unterhalt damit 86,29%. 86,29% von 770 DM sind 664,43 DM. Nach seinen Einkommensverhältnissen hat der Bekl. nach der Düsseldorfer Tabelle aber nur für einen Höchstbetrag von (480 DM + 150 DM =) 630 DM abzüglich anteiliges Kindergeld von 100 DM = 530 DM einzustehen.

Hiernach hatte der Bekl. im Jahr 1996 noch (530 DM : 2 =) monatlich 265 DM zu zahlen. Die andere Hälfte war durch die Naturalunterhaltsleistung abgedeckt. 8 x 265 DM sind 2120 DM. Gezahlt hat der Bekl. aber 2900 DM. Damit war der Anspruch erfüllt. Ein weitergehender Zahlungsanspruch ist nicht mehr gegeben. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit die Kl. unter den gegebenen Umständen für den Kindesunterhalt prozessführungsbefugt ist.
Zitatende:

Mir fehlt jetzt die Zeit, das genauer zu erläutern. Friemel Dich also bitte selber durch:
http://www.carookee.com/forum/Zweitfrauen-VafK/51/26…
und nach vorheriger Forenanmeldung:
http://www.carookee.com/forum/Elternforum/34/Unterha…
http://www.carookee.com/forum/Elternforum/34/2614501…

Die Kosten für die Krankenkasse kann vom väterlichen Einkommen abgezogen werden, bevor das väterliche Einkommen mit dem Einkommen der Mutter addiert wird.

Für die Vergangenheit kann kein Unterhalt gefordert werden. Ausnahme, der Vater wurde schon vor X Jahren aufgefordert auch Barunterhalt zu leisten. Dann gilt die Barunterhaltspflicht ab diesem Zeitpunkt.

Mir ist bisher in keinem Urteil der Begriff Ausgleichsunterhalt untergekommen. Für den Ehegatten- bzw. Trennungsunterhalt gibt es den Begriff Aufstockungsunterhalt.

Die Frau muss natürlich auch Auskunft über ihr Einkommen geben. Achtung: jedem Elternteil muss der Selbstbehalt von z. Zt. 900 Euro bleiben. Kein Elternteil zahlt nach der Addition mit dem anderen Elternteil mehr Unterhalt, als wenn es die Addition nicht gegeben hätte.

Gruß
Ingrid

nochmals herzlichen dank!
spielt es beim einkommenn der frau eine rolle, ob sie in eheähnlichem verhältnis mit einem mann zusammlebt (der auch über einkommen verfügt)?

viele grüße
paul