Ausländerrecht: Studienfachwechsel nach dem 3.Sem

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin auf der Suche nach der Antwort, ob ich mein Studienfach wechseln darf. Ich habe Russische Staatsangehörigkeit und bin an der Universität München (Fakultät für Kulturwissenschaften) im 3. Semester eingeschrieben. Von meinem bisherigen Studium in Russland (Tiermedizin) wurden mir an der Ludwig-Maximilians Universität München 6 Semester anerkannt, das meint ich bräuchte nur noch 5 Semester an der tierärztlichen Fakultät hier weiterzustudieren. Ich habe mich um das Studium zum 7.Semester, WS 2011/12, beworben aber leider keinen Studienplatz bekommen. Ich möchte es nächstes Jahr wieder versuchen, aber nun ist es das Problem, dass ich keine Fachrichtung mehr wechseln darf. Bei dem Ausländeramt hat man mir gesagt ich soll dann ausreisen und von neuem das Visum beantragen.

Ich habe folgendes herausgesucht:

Ein Fachrichtungswechsel darf in den ersten drei Semestern vorgenommen werden. Später ist ein Fachrichtungswechsel nur möglich, wenn Studienleistungen aus dem vorherigen Studiengang anerkannt werden und sich das Studium nicht um mehr als drei Semester verlängert.

Könnten Sie mir vielleicht helfen den Absatz im Aufenthaltsgesetz finden?
Wäre dann dieser Ausnahme mein Fall?
Darf die Regelstudienzeit (6 Semester) oder die höchsterlaubte für das Studium Zeit (8 Semester) nicht um mehr als drei Semester verlängert werden?

Ich wäre so dankbar, wenn Sie mir antworten könnten!

Mit freundlichen Grüßen,
Anna

Guten Abend Anna,

ich kann Ihnen nur sagen, wie ich die Vorgangsweise in Ihrer Situation kenne.

Grundsätzlich ist die Situation mit den ersten 3 Fachsemsestern richtig. In den ersten 3 Semestern reicht einfach eine neue Immatrikulationsbescheinigung. Nach dieser Zeit, wie von Ihnen geschildert, braucht man eine Bescheinigung der zust. Fakultät, dass, zu den von Ihnen genannten Punkten, das neue Studium innerhalb der 10 Jahre ab Einreisedatum, abgeschlossen werden kann.
An Ihrer Stelle, würde ich genau diese Bescheinigung, inkl. Anrecnung der Studienzeit und Abschluss innerhalb von 10 Jahren an ihre zust. Ausländerbehörde geben, mit der Bitte um Prüfung durch die Gruppenleitung.

Einen Absatz im AufenthG gibt es diesbezüglich nicht. Allerdings sollte dies in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu finden sein.

Viel Erfolg

MfG
SunnySasi

Hallo Anna, ich würde es mal versuchen indem ich das Thema hier einstellen : http://www.info4alien.de/ in dem Forum schreiben auch Mitarbeiter von Ausländerbehörden, ich denke dort werden Sie fundierte Antworten bekommen. Ich drücke Ihnen die Daumen ! Viele Grüße M.P.

Hallo Anna, da kann ich dir leider nicht helfen, trotzdem viel Erfolg, Gruß Xana

Hallo Anna,
die beschränkungen von 3 semestern haben auswirkungen auf BaföG. Trifft bei Ihnen vielleicht nicht zu? wer bezahlt das studium? das visum gilt für die zeit des studiums?
http://www.info4alien.de/studium/studium.htm
auf der seite ist alles erklärt
viel erfolg
(bin kein rechtsexperte!)

Hallo Anna,

leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihre Frage mein Wissen weit übersteigt. Ich denke sie sollten sich Rat von einem Fachanwalt holen.

Kann Ihnen nur einen Tipp geben, wenden Sie sich an die Karawane München, dies ist eine Organisation sie die sich für Ausländerrechte einsetzt, nachstehend die Adresse:

Karawane München
c/o EineWeltHaus
Schwanthalerstr.80
80336 München

Dort wird auch 2mal die Woche(Dienstags 18Uhr + ich glaube Donnerstags) juristische Beratung von Anwälten angeboten, gegen einen Unkostenbeitrag von 2-3 Euro.

Hoffe, dass sie da mit Ihrem Problem Rat finden.

Mit freundlichen Grüßen

Leo

herzlichen Dank für Ihre Frage zum Aufenthaltrecht.

Eine Regelung über den möglichen Studienwechsel ist gesetzlich nicht verankert.
Allerdings gibt es Anwendungshinweise zum Aufenthaltsrecht an die sich die Behörden grundsätzlich zu halten haben.
In Ihrem Fall sollten Sie einen aufs Ausländerrecht spezialisierten Anwalt beauftragen.
Sie sollten klären, ob Sie nicht an einer anderen Uni sich einschreiben können.
Wenn Sie wechseln wäre zu klären, ob Sie noch in einen angemessen Zeitraum zu Ende studieren können.
Sie sollten auch klären, wenn Sie nicht einen Studienplatz bekommen, ob Sie nicht ggf. Praktika absolvieren können, die für das spätere Studium anrechenbar sind.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.rechtsanwalt-familienzusammenfuhrung.de

Hallo Leo,

ich habe die Internetseite gefunden, da steht dass die Karawane die Rechte der Flühtlinge und Migranten schützt. Bin ich da dann tatsächlich richtig?.. Hatten Sie schon Erfahrung mit der Organisation?

Liebe Grüße,
Anna

Hallo SunnySasi,

Vielen lieben Dank für die hilfreiche Antwort!
aber ich denke, die Uni, insbesonderes die LMU, wird so eine Bescheinigung ehe nicht erstellen, weil die mit den Regeln des ausländischen Aufenthalts nix zu tun hat und kommt auch nicht so gern entgegen. So ist es aus meiner Erfahrung. Ich werde es ja doch versuchen, erwarte jedoch dass die mich mit einer einfachen Beschreibung des Faches und der Regelstudienzeit begnügen lässt.

Was meint Prüfung durch die Gruppenleitung?

Liebe Grüße,
Anna

Hallo Sigi!

Das Studium bezahle ich selbst, mit dem BaföG hat es also keine Verbindung . Sofort das Studium abgebrochen oder nun auch das Fach gewechselt ist, erlischt der Aufenthaltstitel. Das Link schaue gleich später an, danke!

Liebe Grüße,
Anna

Hallo Anna,

ich persönlich nicht, aber meine Freundin, sie kommt ebenfalls aus Russland, hab sie aber zu dieser Rechtsberatung begleitet und hatte immer einen guten Eindruck.

Ich denke, Sie sind dort auf alle Fälle erstmal richtig. Denn Sie haben dort für 2-3 Euro die Möglichkeit sich 20 Minuten mit einem Juristen zu beraten, dessen Spezialgebiet Aufenthaltsrecht u-ä. ist. Und wenn Sie dort nur einen Tipp bekommen, an Wen Sie sich am besten wenden sollten.
Ausserdem sind das alles niedergelassene Anwälte, die mit dieser Orga kooperieren.

Sollte es widererwarten nicht hilfreich sein, haben Sie 2 Euro fehlinvestiert, so ein Erstgespräch gibt es sonst kaum unter 80 Euro.

Empfehle Ihnen da morgen hinzugehen, was haben Sie zu verlieren? Empfehle Ihnen frühzeitig dazusein, denn der Andrang ist meist sehr groß.

Vielleicht berichten Sie mir ja, wie es war.

Viel Erfolg und alles Gute

Leo

Hallo Dr. Wolfgang Buerstedde,

Wenn die Reglung gesetzlich nicht verankert ist, meint es dann, dass die Entscheidung über den Fachwechsel von dem bestimmten Mitarbeiter der Ausländerbehörde, der meinen Fall betrachtet, abhängig ist?..
das war ehe eine rhetorische Frage.

Ohne eine Anwaltsberatung ist da öffensichtlich 100-prozentig nichts zu klären

Ick kann jetzt leider auch keine anrechenbare Praktika machen, das habe ich an der Fakultät extra nachgefragt.

Vielen dank für die Antwort!

Liebe Grüße,
Anna

Hallo Anna,

Was meint Prüfung durch die Gruppenleitung?

Nun es gibt ja durchaus Bearbeitungshierarchien. Das sind dann DInge die der einfache Sachbearbeiter nicht mehr entscheiden darf und kann. Da ja laut deiner Beschreibung das neue Stufium nach dem 3.FS anfangen würde, müsste das ein Vorgesetzter entscheiden, zumindest nach meinem Kenntnisstand.

Mach der Uni mal n bissl Druck und lass dich nicht leicht abwimmeln. Oder such dir am besten eine Art Betreuer oder sowas für ausl. Studenten. Jede größere Uni sollte sojemanden haben.

Viel Erfolg und Lieben Gruß

Sasi

Gibt es auch eine Möglichkeit die genaue Vorschriften anzuschauen - was bearbeiten die Sacharbeiter und was ein Vorgesetzter? Ich habe in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz ausgelesen:

„Auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
zum Zweck des Studiums besteht kein Rechtsanspruch.
Über entsprechende Anträge wird
nach § 16 Absatz 1, Absatz 1a oder Absatz 2 im
Wege des Ermessens entschieden“ (Mein Absatz ist 16.2)

Das lässt mich nicht in Ruhe, dass jemand so zu sagen nach seiner Stimmung entscheidet ob ich studieren dürfte oder nicht.

Ich quäle mich auch über das folgendes
Ich darf ja nicht unzubereitet in die Ausländerbehörde kommen, aber wie eine Zicke vorkommen, die jedem erzählt wie er/sie arbeiten muss , ist auch gefährlich.
Andererseits, hat es auch schon ein paar Fälle gegeben, dass ein Mitarbeiter vom Auslämderamt mir keine konstruktive Antwort geben konnte - das passiert schon wenn man einen Seltenfall hat.
Wie ist es in Deutschland üblich? :smile: Sich und eigene Interesse wie möglich verteidigen aber lächelnd und freundlich? :smile:

Der Aufenthaltszweck wird bei einem Wechsel
des Studienganges (z. B. Germanistik statt Romanistik)
oder einem Wechsel des Studienfaches
innerhalb desselben Studienganges (z. B.
Haupt- oder Nebenfach Italienisch statt Französisch
im Studiengang Romanistik) in den ersten
18 Monaten nach Beginn des Studiums
nicht berührt. Ein späterer Studiengang- oder
Studienfachwechsel kann im Rahmen der zu
treffenden Ermessensentscheidung zugelassen
werden, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen
Zeit abgeschlossen werden kann.
Ein angemessener Zeitraum ist i. d. R. dann
nicht mehr gegeben, wenn das Studium unter
Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen
und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs
innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer
von zehn Jahren nicht abgeschlossen
werden kann. Die vorstehenden Regelungen
gelten für einen Wechsel zwischen verschiedenen
Hochschularten entsprechend (z. B.
Wechsel von einem Universitätsstudium zu
einem Fachhochschulstudium in derselben
Fachrichtung). Der Ausländer ist auf die mit
dem Wechsel der Fachrichtung verbundenen
Nr. 42–61 GMBl 2009 Seite 985
Beschränkungen hinzuweisen. Wird ein Studium
innerhalb kurzer Frist erfolgreich abgeschlossen,
kann für ein weiteres Studium die
Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn
dadurch die Gesamtaufenthaltsdauer von zehn
Jahren nicht überschritten wird.

Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich
eine Schwerpunktverlagerung im Rahmen des
Studiums liegt vor, wenn

– sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen
ergibt, dass die betroffenen
Studiengänge bis zum Wechsel identisch
sind oder darin vorgeschrieben ist, dass die
im zunächst durchgeführten Studiengang
erbrachten Semester auf den anderen Studiengang
voll angerechnet werden,
– der Ausländer eine Bescheinigung der zuständigen
Stelle vorlegt, in der bestätigt
wird, dass die im zunächst durchgeführten
Studiengang verbrachten Semester auf den
anderen Studiengang überwiegend angerechnet
werden, oder
– wenn aus organisatorischen, das Studium
betreffenden Gründen (z. B. Aufnahme nur
zum Wintersemester) nach Ablauf der Studienvorbereitungsphase
die Aufnahme des
angestrebten Studiums nicht sofort möglich
ist und daher die Zeit durch ein Studium in
einem anderen Studiengang im Umfang von
einem Semester überbrückt wird.

alwosa

Hallo Mannip1!

Danke! hier gibt es wirlkich viel zu diesem Thema!

Liebe Grüße,
Anna

Danke Leo!

Das mache ich unbedingt! Aber nicht morgen sondern später, jedenfalls so bis August 2012 )) und dann erzähle auch wie alles gelaufen ist. Schließlich, die Frage mit dem Studienfachwechsel wird nur im Herbst aktuell und das auch nur wenn ich einen Studienplatz bekomme.

Liebe Grüße,
Anna

Nichts zu danken Anna, immer wieder gerne, auch wenn ich Ihnen nicht viel helfen konnte.

Habe einige Juristen im Bekanntenkreis, die kann ich ja auch mal fragen, vielleicht haben die einen nützlichen Hinweis. Vielleicht geben Sie mir Ihre Email-Adresse auf, damit ich es Ihnen mitteilen kann, sollte ich etwas in Erfahrung bringen.

Ansonsten drück ich Ihnen die Daumen, bei der Studienplatzvergabe.

Lieben Gruß

Leo

Hallo Anna,
grundsätzlich ist ein Fachwechsel innerhalb von 18 Monaten jederzeit möglich.
Danach gilt Nr. 16.2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AufenthG. Die ist eine Bundesverordnung und die Ausländerbehörden sind daran gebunden.
Ein Wechsel kann zugelassen werden, wenn der Abschluss innerhalb der Gesamtaufenthaltszeit von 10 Jahren geschafft werden kann.

Lass Dir also von der zuständigen Fakultät Deiner Hochschule eine Bescheinigung ausstellen, welches Fach Du jetzt studieren willst und wie lange Du dafür brauchen wirst.

Liegt die Zeit innerhalb der 10 Jahresfrist ab Einreise, sollte die Ausländerbehörde die Auflage in Deiner Aufenthaltserlaubnis entsprechend ändern.

Wenn die Ausländerbehörde auf einer Ausreise besteht und Dich auffordert, ein neues Visum zu beantragen, bitte darum, Dir die Aufenthaltserlaubnis ohne Ausreise zu erteilen, weil wir uns mitten im Semester befinden und Du nicht mehrere Wochen im Ausland verbleiben kannst.
Unsere Ausländerbehörde besteht in diesen Fällen nie auf eine Ausreise.

Viel Glück. Gruß Maike

Hallo Anna,
wenn Du Lust und Zeit haben solltest, kannst Du ja mal berichten.
Liebe Grüße
Manni